Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Aktuelle Bußgeldkataloge: Für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind entsprechende Sanktionen gesetzlich definiert. Bei uns erhalten Sie einen Überblick zu aktuellen Bußgeldern, Punkten, Fahrverboten und Strafmaßen für die verschiedensten Tatbestände aus den Bereichen Verkehrsrecht, Umwelt und Ausland.
- Rund ums Bußgeldverfahren: Damit ein Bußgeldverfahren ordnungsgemäß abläuft, müssen Vorgaben zum Bescheid und zu den Fristen eingehalten werden. Sind Angaben im Bußgeldbescheid fehlerhaft kann das einen Widerspruch begründen. Dieser muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheids erfolgen.
- Informationen zur MPU: Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) dient dazu, die Fahreignung zu begutachten. Eine erfolgreiche MPU ist gleichzeitig Voraussetzung für den Erhalt oder die Wiederteilung der Fahrerlaubnis. Die Begutachtung besteht aus drei Teilen: medizinischer Untersuchung, Leistungstests und einem psychologischen Untersuchungsgespräch.
- Punktekonto in Flensburg: Punkte können für verschiedenste Tatbestände eingetragen werden. Möglich sind Eintragungen von einem bis maximal drei Punkten pro Tatbestand. Je nach Tat liegt die Verjährungsfrist der Punkte bei 2,5 Jahren, 5 Jahren oder 10 Jahren. Bei 8 Punkten ist mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen.
- Unterwegs im Ausland: Verkehrs- und Verhaltensregeln unterscheiden sich international und sind von Land zu Land verschieden. Auch die Höhe der Bußgelder oder Strafen kann sich drastisch von deutschen unterscheiden. Bei uns finden Sie einen Überblick zu den wichtigsten ausländischen Verkehrsvorschriften und den entsprechenden Bußgeldern.
- Verschiedene Fahrzeuge, verschiedene Vorschriften: Der Gesetzgeber hat fahrzeugspezifische Verkehrsregeln und Bußgelder definiert, um dem Gefahrenpotential und der Stellung der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr Rechnung zu tragen. In unseren Bußgeldkatalogen zum Motorrad, Bus, Lkw, Wohnmobil und Fahrrad sind die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.
Herzlich willkommen auf Bussgeld-Info.de! Hier finden Sie den neuen Punkte- und Bußgeldkatalog 2024 / 2025 inkl. Bußgeldtabelle und Bußgeldrechner. Ständig aktuell, auf der StVO basierend und gültig seit dem 1. Mai 2014.
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Welche Sanktionen sieht der aktuelle Bußgeldkatalog 2024 / 2025 vor?
Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrszulassungsordnung … es gibt zahlreiche gesetzliche Grundlagen, die die Rechte und Pflichten aller Verkehrsteilnehmer festlegen. Durch deren Einhaltung soll die Gefährdung für die Allgemeinheit, die bei der Teilnahme am Straßenverkehr unweigerlich besteht, weitgehend verringert werden. Verstöße gegen die Verkehrsregeln bedeuten daher immer zugleich auch eine Erhöhung des allgemeinen Unfallrisikos. Nicht jeder Verstoß aber in gleichem Maße. So geht von Falschparkern potentiell eine geringere Gefahr aus als von Rasern oder Dränglern.
Je nach Schwere eines Verstoßes sieht der Bußgeldkatalog unterschiedliche Sanktionen vor. Unterschieden wird dabei zwischen Verwarn- bzw. Bußgeld, Punkten in Flensburg und Fahrverboten, wobei letztere schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten folgen können. Ein Verwarn- oder Bußgeld hingegen folgt in jedem Fall. Allerdings bietet der Bußgeldkatalog 2024 / 2025 ein breites Spektrum an Bußgeldsätzen. Liegt die Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr meist bei 35 Euro und weniger, kann eine dritte Fahrt unter Alkohol den Geldbeutel um 1.500 Euro erleichtern. Erhalten Sie im Folgenden umfangreiche Informationen zu den einzelnen Sanktionen, die der Bußgeld- und Punktekatalog vorsieht.
Keine Lust zu lesen? Dann informieren Sie sich im folgenden Video über den aktuellen Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten:
Infos rund ums Bußgeld
Die Verhängung von einem Bußgeld ist per Definition an die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebunden. Dies jedoch nicht allein an Verstöße im Verkehr. Ein Bußgeld kann so zum Beispiel grundsätzlich auch bei ordnungswidrigem Verhalten bezüglich anderer Rechtsgrundlagen möglich sein (z. B. bei Verstößen gegen Tier- oder Umweltschutz, Datenschutz, Steuerrecht).
Die Höhe von einem Bußgeld ist dabei gemäß § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf eine Spanne zwischen 5 und 1.000 Euro beschränkt. Eine Abweichung nach oben ist jedoch möglich, sofern einzelne Rechtsvorschriften das explizit bestimmen. Der Umwelt-Bußgeldkatalog einzelner Bundesländer sieht so etwa Sanktionen bis 50.000 Euro vor, die neue Datenschutzgrundverordnung der EU sogar Bußgelder bis zu 20 Millionen. Allerdings handelt es sich hierbei nur um Höchstsätze, die wohl nur in den seltensten Fällen wirklich ausgereizt werden dürften.
Zur Unterscheidung von Geldbuße und Geldstrafe
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden zahlreiche Begriffe von Laien häufig synonym verwendet, obwohl deren Bedeutung nicht wirklich deckungsgleich ist, sondern lediglich eine Ähnlichkeitsbeziehung besteht. Ein bekanntes Beispiel hierfür: die Verwendung des Begriffs „Geldstrafe“ für „Bußgeld“. Tatsächlich beschreiben beide Wörter Ähnliches, nämlich: eine geldwerte Sanktion, die aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Regeln verhängt wird.
Dennoch gibt es wesentliche Unterschiede:
- Während ein Bußgeld bei einer Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens festgesetzt wird, droht eine Geldstrafe (oder eine Freiheitsstrafe) nach der Begehung einer Straftat.
- Die Höhe von einem nach einer Ordnungswidrigkeit verhängten Bußgeld ist in der Regel vorab festgelegt (bei Verstößen im Straßenverkehr etwa im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog). Bei einer Geldstrafe wird die Höhe individuell im Rahmen eines Strafverfahrens festgesetzt. Relevant sind dabei die Anzahl der Tagessätze (wird vom Gericht bestimmt) sowie die Höhe des einzelnen Tagessatzes (richtet sich nach dem Einkommen des Täters).
Grundsätzlich sind Straftaten auch im Straßenverkehr möglich, z. B. Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Körperverletzung, Gefährdung oder Nötigung. Diese können dann eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben. Nach einer Ordnungswidrigkeit wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlicht- oder Abstandsverstoß hingegen droht ein Bußgeld (neben möglichen Punkten und Fahrverboten).
Interessant: Nicht immer hat eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld zur Folge. Die Behörden können im Einzelfall von der Eröffnung eines Bußgeldverfahrens absehen und stattdessen zunächst eine Verwarnung aussprechen, allerdings nur bei Bußen bis maximal 55 Euro. Dann fallen anders als bei einem Bußgeld keine zusätzlichen Gebühren für ein Bußgeldverfahren an, sondern es bleibt bei der im Bußgeldkatalog 2024 / 2025 vorgesehenen Geldbuße. Verweigert der Beschuldigte die Zahlung des Verwarnungsgeldes, wird nach Ablauf einer Frist ein Bußgeldverfahren eröffnet, das Verwarngeld wandelt sich in ein Bußgeld und Gebühren und Auslagen für das Verfahren werden hierauf angerechnet.
Wie hoch sind die Gebühren im Bußgeldverfahren?
Wie bereits angemerkt unterscheiden sich Verwarnungs- und Bußgeld maßgeblich darin, dass im Rahmen des Bußgeldverfahrens zusätzliche Gebühren entstehen. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach der Höhe der Geldbuße.
„Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.“
(§ 107 Absatz 1 OWiG)
Die Gebühr, die bei der Verhängung von einem Bußgeld angesetzt wird, beträgt dabei mithin 5 %, mindestens aber 25 Euro.
Zusätzlich zu den Gebühren werden dem Betroffenen aber auch die entstandenen Auslagen in Rechnung gestellt (§ 107 Absatz 3 OWiG). Für die Zustellung des Bußgeldbescheids wird dabei in aller Regel eine Pauschale von 3,50 Euro angesetzt. Weitere Auslagenkosten für Telegramme, öffentliche Bekanntmachungen, Reisekosten u. a. können hinzukommen. In der Regel entstehen diese Kosten jedoch nur selten.
Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, so werden Ihnen im Rahmen des Bußgeldverfahrens zusätzlich mindestens 28,50 Euro für Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt. Beachten Sie dies insbesondere dann, wenn Ihnen das verhängte Bußgeld zunächst zu hoch erscheint.
Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen sind von den Beschuldigten ebenfalls zu zahlen, sofern der Bußgeldbescheid anerkannt wird bzw. rechtskräftig geworden ist. Zahlen Sie hingegen nur das Bußgeld, verweigern jedoch die Zahlung von Gebühren und Auslagen, kann das Mahnungen zur Folge haben, die zusätzliche Kosten verursachen.
Verjährung von Bußgeldern: Wann verjährt die Sanktion?
Folgende Verjährungsfristen sind beim Bußgeld von Bedeutung:
- Verfolgungsverjährung: Sie beschreibt die Frist, die den Behörden für die Verfolgung und Sanktionierung eines erfassten Verkehrsverstoßes zur Verfügung steht. Gemäß § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz beträgt die Verfolgungsverjährung in der Regel drei Monate, bei Alkoholverstößen sechs Monate. Sie kann einmalig unterbrochen werden, etwa durch die Anhörung im Bußgeldverfahren.
- Vollstreckungsverjährung: Ist ein Verstoß bereits durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld belegt worden, beginnt die Vollstreckungsverjährung. Sie beschreibt den Zeitraum, innerhalb dessen die Behörden die Eintreibung der Geldbuße vorantreiben können. Dabei können sie im Einzelfall auch das Mittel der Erzwingungshaft bei verweigerter Bußgeld-Zahlung anwenden. Ein rechtskräftig verhängtes Bußgeld verjährt regelmäßig nach drei, bei Sanktionen über 1.000 Euro erst nach fünf Jahren (§ 34 OWiG).
Im Übrigen: Verfügen Betroffene nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um eine Geldbuße durch eine Einmalzahlung zu begleichen, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, das Bußgeld in Raten zu zahlen. Hier bedarf es jedoch der vorherigen Absprache mit der zuständigen Behörde sowie des Nachweises über die finanziellen Verhältnisse.
Bußgeld nicht bezahlen: Erzwingungshaft als letztes Mittel
Weigern Sie sich, ein rechtskräftig verhängtes Bußgeld zu zahlen, weil Sie den Tatvorwurf nicht anerkennen, kann die Bußgeldbehörde entsprechend mahnen. Dadurch erhöhen sich die zu tragenden Kosten entsprechend. Bei hartnäckiger Weigerung können die Behörden gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen. Dies kann auch dann geschehen, wenn nur ein Teil der Geldbuße noch nicht entrichtet wurde.
Die Erzwingungshaft soll den Betroffenen dazu anhalten, den geforderten Geldbetrag doch noch zu zahlen. Sobald er dies tut, endet auch die Erzwingungshaft. Die Dauer der wegen eines nicht bezahlten Bußgelds möglichen Erzwingungshaft liegt dabei bei maximal sechs Wochen. Sind mehrere Geldbußen nicht bezahlt worden, kann die Dauer auf bis zu drei Monate erweitert werden. Erzwingungshaft kann dabei nur einmalig wegen eines Bußgeldes verhängt werden.
Können Sie das Bußgeld nicht durch Einmalzahlung zahlen? Wenden Sie sich an die zuständige Bußgeldstelle, um ggf. Ratenzahlung zu vereinbaren und so der Gefahr der Anordnung von Erzwingungshaft zu entgehen.
Wenn Sie den Bußgeldbescheid dem Grunde nach nicht anerkennen, sollten Sie rechtzeitig einen Einspruch in Erwägung ziehen. Verstreicht die Einspruchsfrist, ohne dass Sie entsprechend handeln, wird der Bescheid hiernach rechtskräftig. Ein rechtskräftig gewordenes Bußgeld lässt sich in aller Regel nicht mehr abwenden. Ob ein Einspruch gegen das Bußgeld Aussicht auf Erfolg hat, kann ein Anwalt klären.
Können Sie das Bußgeld direkt vor Ort bezahlen?
Nicht in jedem Fall erfahren die Betroffenen erst durch Übersendung eines Anhörungsbogens oder des Bußgeldbescheides von dem Vorwurf gegen sie. Polizei und Kontrollbeamte können stattdessen auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder der Messung mit Laserhandmessgeräten u. a. Verstöße gegen die Verkehrsregeln erfassen. Die Fahrer werden dabei direkt vor Ort mit dem Tatvorwurf konfrontiert.
Je nach Höhe der Geldbuße, die der Tatbestandskatalog für den Verstoß vorsieht, kann das eine Verwarnung oder die Ankündigung der Eröffnung eines Bußgeldverfahrens mit sich bringen. Während es den Beamten möglich ist, direkt eine Verwarnung auszustellen, kann ein Bußgeldbescheid vor Ort nicht erlassen werden. Dieser wird dem Beschuldigten stattdessen an die Meldeadresse übersandt. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, ein drohendes Bußgeld vor Ort zu zahlen.
Anders hingegen kann es bei einem verhängten Verwarnungsgeld aussehen. Erkennen Sie den Tatvorwurf an und wollen die Geldbuße vor Ort entrichten, ist dies in der Regel möglich. Jedoch ist es in den meisten Bundesländern mittlerweile nicht mehr möglich, dies im Rahmen einer Barzahlung zu erledigen. Stattdessen ist ggf. Kartenzahlung möglich.
Alternativ können Sie sowohl Verwarnungsgeld als auch Bußgeld in der Regel bei der zuständigen Bußgeldbehörde in bar entrichten.
Welche Bußgelder drohen in Deutschland bei Verstößen im Straßenverkehr?
Verstöße gegen FeV, StVZO, StVG oder StVO können ein Bußgeld nach sich ziehen. Bei der Ahndung solcher Verkehrsordnungswidrigkeiten orientieren sich Polizei und andere Kontrollbehörden am bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.
In diesem sind die einzelnen nach Tatbestandsnummern (TBNR) sortierten Verkehrsverstöße verzeichnet. Ihnen zugeordnet sind die gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vorgesehenen Sanktionen (Punkte in Flensburg, Bußgeld, Fahrverbot). Die Behörden haben mit dem Bußgeldkatalog 2024 / 2025 des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg damit ein handliches und umfassendes Rüstzeug für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Bußgeldkatalog-PDF: Kostenloser Download!
Eine umfangreiche Übersicht der Sanktionen, die der Tatbestandskatalog im Einzelnen vorsieht, finden Sie in unserem Bußgeldkatalog. Diesen können Sie sich hier kostenlos als PDF herunterladen. In diesem finden Sie etwa Antworten auf folgende Fragen:
- Welches Bußgeld droht beim Überfahren einer roten Ampel?
- Wie viele Punkte in Flensburg hat ein Alkoholverstoß zur Folge?
- Ab welcher Abstandsunterschreitung droht ein Fahrverbot?
- Infos auch für Lkw-Fahrer, Radfahrer & Fußgänger!
Welche Faktoren haben Einfluss auf die Höhe vom Bußgeld?
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich gemeinhin nach der Schwere der Ordnungswidrigkeit. Dabei werden insbesondere solche Taten, die die Gefahr von Unfällen erheblich erhöhen, als schwerwiegend bewertet. Dies betrifft zum Beispiel Rotlichtverstöße, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße und das Fahren unter Alkoholeinfluss.
Auch die Ortslage spielt eine wesentliche Rolle: Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Verkehrsaufkommen in aller Regel höher als außerorts. Zudem sind hier auch nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, die im Falle eines Unfalls weniger geschützt und daher einem größeren Verletzungsrisiko ausgesetzt sind. Die Sanktionen fallen daher insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts regelmäßig höher aus als außerhalb geschlossener Ortschaften.
Aber nicht nur die Tat selbst hat dabei Einfluss auf das Bußgeld und die weiteren Sanktionen, sondern u. a. auch das Fahrzeug, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Grundsätzlich geht von größeren Kfz eine größere Gefahr aus. Die Masse eines Lkw kann bei gleicher Aufprallgeschwindigkeit größeren Schaden anrichten als das Gewicht eines Pkw. Zwar sind statistisch gesehen vor allem Pkw-Fahrer in Unfälle verwickelt. Dies ergibt sich jedoch vor allem daraus, dass deren Anteil am Kraftfahrzeugbestand am größten ist.
Unfälle mit Lastkraftwagen und Bussen sind vergleichsweise selten, führen jedoch regelmäßig zu schwerwiegenden Schäden. Das Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung liegt daher für die Fahrer größerer Kfz höher. Für Busfahrer sowie Fahrer von Gefahrguttransportern liegen diese sogar noch höher, da diese eine besondere Verantwortung haben, für Passagiere oder aber aufgrund der beförderten Gefahrstoffe.
Doch nicht nur die Masse eines Kfz spielt bei der Höhe vom Bußgeld eine Rolle. Auch Anhänger verändern die Fahreigenschaften von Fahrzeugen. Fehler beim Überholen und zu hohe Geschwindigkeiten können das Ausbrechen des Anhängers begünstigen. Daher sieht der Bußgeldkatalog 2024 / 2025 auch für Verstöße mit einem Kfz mit Anhänger in solchen Fällen strengere Sanktionen vor.
Erhöhung vom Bußgeld: Abweichung vom Regelsatz im Einzelfall zulässig!
Die im Bußgeldkatalog aufgeführten Bußgelder sind als Regelsätze zu verstehen, von denen die Behörden jedoch in besonders schwerwiegenden Fällen abweichen dürfen. Ihnen ist damit ein gewisser Ermessensspielraum an die Hand gegeben. Die Erhöhung von dem im Tatbestandskatalog vorgesehenen Bußgeld ist unter anderem in folgenden Fällen möglich:
- Vorsatz: Erkennbar vorsätzliches Handeln bei einem Verkehrsverstoß kann die Kontrollbehörden dazu veranlassen, das Bußgeld angemessen anzuheben. Ein solcher kann z. B. auch dann angenommen werden, wenn ein Fahrer mehr als doppelt so schnell fährt, als nach örtlicher Lage zulässig. Hier erfolgt daher häufig auch die Verdopplung des Regelsatzes.
- Beharrlichkeit: Wird ein Verkehrsteilnehmer mehrmals bei der Begehung derselben Ordnungswidrigkeit ertappt, kann vom Regelsatz abgewichen werden (etwa bei mehrfacher Feststellung der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer).
- Voreintragungen im Flensburger Fahreignungsregister: Auch bereits vorhandene Eintragungen in der Verkehrssünderkartei können bei einem gleichwertigen Verstoß im Einzelfall die Erhöhung des Bußgelds zur Folge haben.
- Hinzutreten von Gefährdung oder Sachbeschädigung: Sofern Gefährdung oder Sachbeschädigung im Tatbestandskatalog nicht bereits mit dem begangenen Verkehrsverstoß aufgeführt sind, kann das Hinzutreten beim Bußgeld eine Abweichung nach oben begründen. Die Erhöhung folgt dabei der Tabelle 4 im Anhang zu § 3 Absatz 3 BKatV.
Um wie viel das Bußgeld im Einzelfall angehoben werden kann, ist (außer im letztgenannten Fall) nicht genau festgeschrieben. Die Behörden sollen stattdessen die Umstände des Einzelfalles in ihre Betrachtung einbinden und eine der Tat, den Umständen und ggf. auch den Verhältnissen des Täters angemessene Geldbuße im Bußgeldbescheid festsetzen. Was angemessen ist, entscheidet der Sachbearbeiter. Ist der Beschuldigte anderer Meinung, kann er in einem Einspruchsverfahren die (gerichtliche) Prüfung veranlassen.
Die Behörden können aber umgekehrt auch nach unten von den Regelsätzen abweichen, wenn besondere objektive oder subjektive Tatumstände dies im Einzelfall begründen können. Grundsätzlich liegt aber auch diese Bewertung im Ermessensspielraum der zuständigen Behörde.
Auswirkung von Tateinheit und Tatmehrheit auf das Bußgeld
Neben dem erwähnten Ermessensspielraum können auch andere Faktoren die Abweichung von den Regelsätzen begründen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Verkehrssünder zeitgleich mehrere Ordnungswidrigkeiten begeht. Unterschieden wird dabei zwischen Tateinheit und Tatmehrheit:
- Tateinheit liegt vor, wenn sich zwei aktive Verstöße überschneiden bzw. in kurzer Abfolge aufeinander folgen, z. B. verbotswidrige Handynutzung am Steuer während einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Dauerverstoß über längere Strecken.
- Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Tatbestände verwirklicht sind, die sich jedoch nicht überschneiden, z. B. mangelhafte Reifen bei verspäteter Anmeldung zur HU.
Tatmehrheit hat dabei in aller Regel keinen Einfluss auf die Höhe vom Bußgeld. Die erfüllten Tatbestände werden zumeist gesondert behandelt und entsprechend einzeln geahndet.
Bei Tateinheit hingegen sind folgende Auswirkungen möglich:
- Der Verstoß wird geahndet, für den das höhere Bußgeld bzw. die strengere Sanktionierung festgelegt ist. Das Bußgeld für den anderen, geringfügigeren Verstoß kann entfallen. In diesem Fall kann eine angemessene Bußgelderhöhung erfolgen, wenn der im Bußgeldkatalog 2024 / 2025 vorgesehene Regelsatz 55 Euro übersteigt.
- Sind beide verwirklichten Ordnungswidrigkeiten gleichwertig, so werden in der Regel beide verfolgt.
Einspruch gegen ein drohendes Bußgeld erheben
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten, der ein hohes Bußgeld vorsieht? Droht Ihnen gar ein Fahrverbot? Oder ist die Verhängung von Punkten in Flensburg vermerkt? Auch den Bußgeldbehörden können Fehler unterlaufen, die im Einzelfall sogar die Erfolgsaussichten bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhöhen können. Dabei kann es bereits bei der Erfassung von Verkehrsverstößen zu Mess- oder Bedienungsfehlern durch die Messbeamten kommen. Und auch im Rahmen der Ermittlungen sind Fehler möglich.
Bei Erhalt eines Bußgeldbescheids ist es daher ratsam, den Inhalt, die Sanktionen und den Tatvorwurf genau zu prüfen. Im Zweifel können gravierende Fehler sogar die Aufhebung der Sanktionen bedeuten, wenn ein Einspruch erfolgreich verläuft. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt für Verkehrsrecht, um den Sachverhalt einer genaueren Prüfung zu unterziehen.
Dies ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn Zweifel an der Korrektheit der Messergebnisse bestehen, die zum Bußgeld führten. Zwar können auch die betroffenen Fahrer selbst Akteneinsicht beantragen. Sie erhalten jedoch nicht in selbem Umfang Einsicht in die Ermittlungsakte sowie die Mess- oder Wartungsprotokolle. Zudem können sie selbst in aller Regel nur vor Ort bei der zuständigen Behörde Einsicht nehmen.
Wollen Sie das drohende Bußgeld anfechten, wenden Sie sich daher ggf. an einen Rechtsanwalt, um den ergangenen Bußgeldbescheid prüfen und die Erfolgsaussichten eines Einspruch einschätzen zu lassen.
Folgenschwere Sanktionierung neben dem Bußgeld: Punkte in Flensburg
Eine weitere Maßnahme, die die Fahrerlaubnisbehörden bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen anwenden können, ist die Verhängung von Punkten in Flensburg. Diese werden im Fahrereignungsregister des KBA vermerkt. Bei einem fest definierten Punktestand kann die Fahreignung des betroffenen Fahrers bezweifelt werden, sodass auf dieser Grundlage die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist.
Seit der Punktereform im Mai 2014 wurde das Punktesystem umgebaut. Drohte der Fahrerlaubnisentzug vorher erst bei einem Stand von 18 im Verkehrszentralregister vermerkten Punkten, wurde diese Obergrenze herabgesetzt auf acht. Damit ist der Führerscheinentzug jedoch nicht insgesamt schneller zu befürchten, denn mit der Reform des Punktesystems wurden auch die einzelnen Verstöße neu bewertet.
Konnten vorab für einen einzelnen Verstoß bis zu sieben Punkte auf einmal verhängt werden, drohen nun maximal drei:
- schwere Ordnungswidrigkeit = 1 Punkt
- besonders schwere Ordnungswidrigkeit = 2 Punkte
- Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (sondern mit Fahrverbot) = 2 Punkte
- Straftat mit Fahrerlaubnisentzug = 3 Punkte
In der folgenden Grafik finden Sie eine Übersicht zur Neubewertung der einzelnen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im neuen Punktesystem:
Die Punkte aus dem alten Flensburger Punktesystem wurden dabei in das neue übertragen. Wie genau der alte Punktestand in das Fahreignungsregister übernommen wurde, können Sie der folgenden Grafik entnehmen. Außerdem erfahren Sie hier mehr zu den einzelnen Maßnahmen, die der jeweilige Punktestand zur Folge haben kann:
Auch die Bußgelder sind ab Mai 2014 zum Teil angehoben worden, doch nicht letztmalig. Immer wieder erfolgt die Neubewertung von Ordnungswidrigkeiten, die sich aus den aktuellen Entwicklungen ergeben. So wurde etwa das Bußgeld für die Missachtung der Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse sowie Handyverstöße zuletzt im Jahre 2017 erhöht.
Neuer Punktekatalog: Ab wann drohen zusätzlich Punkte in Flensburg?
Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus dem Punktekatalog. Aufgeführt sind die häufigsten und wichtigsten Verkehrsverstöße, für die entsprechende Sanktionen drohen können:
TBNR Verstoß Punkte 102600
bis
102602verbotswidrige Nutzung des Seitenstreifens 1 102606
bis
102608entgegen der Fahrtrichtung auf der Autobahn aus- oder auffahren 1 102612
bis
102614auf Seitenstreifen auf der Autobahn in falsche Richtung fahren 1 102618
bis
102620auf der Fahrbahn der Autobahn in falsche Richtung fahren 2 102624
bis
102673Missachtung des Rechtsfahrgebots mit Gefährdung oder Unfallfolge 1 102706
bis
102709Verstoß gegen die situative Winterreifenpflicht 1 103600
bis
103614Geschwindigkeit nicht an besondere Straßen- oder Verkehrsverhältnisse angepasst 1 103618
bis
103632Geschwindigkeit nicht an schlechte Witterungsbedingungen/Sichtverhältnisse angepasst 1 103684
103685bei Sichtweite unter 50 m innerorts 1-25 km/h zu schnell gefahren 1 103686
bis
103690bei Sichtweite unter 50 m innerorts 31 km/h und mehr zu schnell gefahren 2 103696
103697bei Sichtweite unter 50 m außerorts 1-40 km/h zu schnell gefahren 1 103698
bis
103701bei Sichtweite unter 50 m außerorts 41 km/h und mehr zu schnell gefahren 2
Verkehrsstraftaten sind im Bußgeld- und Punktekatalog nicht aufgeführt, da hier im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens die Strafen sowie Nebenfolgen individuell bestimmt werden. Wird als Nebenstrafe ein Fahrverbot festgelegt, erfolgt in der Regel zugleich die Verhängung von zwei Punkten in Flensburg. Folgt der Straftat hingegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, werden drei Punkte im Fahreignungsregister vermerkt.
Wann droht neben einem Bußgeld auch ein Fahrverbot?
Für besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten sieht der Bußgeldkatalog 2024 / 2025 regelmäßig neben einem Bußgeld und Punkten auch ein Fahrverbot vor. Hierbei handelt es sich um eine Nebenfolge, die den Erziehungseffekt bei entsprechenden Verstößen verstärken soll.
Bei entsprechenden Verstößen können dem Betroffenen ein bis drei Monate Fahrverbot auferlegt werden, je nach Schwere der Tat. So droht etwa ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts ein mindestens einmonatiges Fahrverbot, neben zwei Punkten sowie einem hohen Bußgeld.
Grundsätzlich droht ein zusätzliches Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten, für die laut Bußgeld- und Punktekatalog mindestens zwei Punkte in Flensburg vorgesehen sind, so z. B. auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß oder erheblichen Abstandsunterschreitungen.
Im Übrigen: Auch bei Straftaten kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt werden. Dies kann dabei zwischen einem und sechs Monaten andauern. Das gilt mittlerweile nicht mehr nur für Straftaten im Straßenverkehr, sondern gemäß § 44 Strafgesetzbuch (StGB) auch für solche, die nicht im Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begangen wurden.
Bei Straftatbeständen, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen, kann jedoch alternativ auch der Führerscheinentzug bestimmt werden. Die Entscheidung liegt dabei bei dem zuständigen Gericht. Sofern dieses etwa in Folge einer Trunkenheitsfahrt, illegaler Autorennen, Körperverletzung o. ä. die Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt, werden zusätzlich drei Punkte in Flensburg eingetragen. Im Falle eines Fahrverbotes wären es stattdessen lediglich zwei Punkte.
Weitere Bußgeldkataloge auf Bussgeld-Info.de
Natürlich drohen im Straßenverkehr nicht nur Autofahrern Sanktionen, sondern auch anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern. Insbesondere Fahrern von schwereren Kfz wie Lkw oder Bus können sogar weit strengere Sanktionen wie Bußgeld, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote drohen. Das ergibt sich maßgeblich aus folgenden Faktoren:
- Durch das höhere Gewicht und die Größe lassen sich solche Kfz vergleichweise schwerer manövrieren. Auch die Bremswege sind insgesamt länger.
- Bei Unfällen mit schweren Kfz liegt die Gefahr potentieller Schwerstverletzungen und größerer Unfallschäden über denen von Motorrad oder Pkw.
- Gerade Busfahrer, die Fahrgäste befördern, tragen eine größere Verantwortung auch für ihre Passagiere. Verkehrsverstöße würden das Schadensrisiko für diese ebenfalls erhöhen.
Doch auch für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer sind Verkehrsregeln verbindlich. Verstöße können damit ebenso für Radfahrer und Fußgänger ein Bußgeld und sogar vereinzelt Punkte in Flensburg zur Folge haben.
Wie hoch fällt für Lkw-Fahrer das Bußgeld aus? Mit Fahrrad bei Rot über die Ampel gefahren? Hier finden Sie den Bußgeld- und Punktekatalog für Lkw-, Bus- und Radfahrer sowie Fußgänger:
- Bußgeldkatalog 2024 / 2025 für Lkw-Fahrer
- Bußgeldkatalog 2024 / 2025 für Busfahrer
- Bußgeldkatalog 2024 / 2025 für Radfahrer
- Bußgeldkatalog 2024 / 2025 für Fußgänger
Sie wollen wissen, welches Bußgeld bei Verkehrsverstößen in Frankreich, Österreich oder anderen Ländern drohen kann? Finden Sie hier den passenden ausländischen Bußgeldkatalog:
Sie haben Sperrmüll oder umweltschädliche Stoffe unsachgemäß entsorgt? Auch ein Verstoß gegen den Umweltschutz kann ein hohes Bußgeld zur Folge haben. Unseren Umwelt-Bußgeldkatalog finden Sie hier:
FAQ: Bußgeld 2024 / 2025
Im Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten liegen die Regelsätze für Bußgelder zwischen 5 und 1500 Euro. Je nach Schwere des Verstoßes erhöht sich das Bußgeld.
Wird ein Bußgeldbescheid nicht innerhalb von 3 Monaten (in Ausnahmefällen 6 Monaten) ausgestellt, gilt die Tat in der Regel als verjährt. Ist der Bescheid rechtskräftig, verjährt ein Bußgeld nach 3 Jahren (Bußen bis 1000 Euro) bzw. nach 5 Jahren (Bußen über 1000 Euro).
Ein Bußgeldbescheid muss innerhalb von 3 – in Ausnahmefällen 6 – Monaten ausgestellt worden sein.
1 Punkt gibt es für schwere Ordnungswidrigkeiten. Diese kosten mindestens 60 Euro.