Verkehrsteilnehmer, die alkoholisiert unterwegs sind, können eine Gefahr für andere darstellen. Das gilt nicht nur im Auto, sondern auch auf dem Fahrrad. Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Sanktionen drohen können:
Bußgeldrechner: Was droht bei Alkoholverstößen?
Wie viel Promille habe ich eigentlich?
Hier können Sie mit unserem Promillerechner ermitteln, wie viel Promille Sie nach bestimmten Getränken haben könnten.
Ziehen 1,6 Promille eine Strafe nach sich oder doch „nur“ ein Bußgeld?
Für Radler gelten mitunter andere Verkehrsregeln als für Kraftfahrer, das trifft auch beim Thema „Promillegrenze“ zu. Während Auto- und Motorradfahrer sich an eine 0,5- bzw. 0,0-Promillegrenze halten müssen, gilt dies für Radfahrer nicht. Eine konkrete Promillegrenze gibt es nicht, das heißt allerdings nicht, dass Radfahrer keine Konsequenzen erwartet. Ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad droht eine Strafe.
Der folgenden Ratgeber geht näher darauf auf, welche Sanktionen in diesem Fall auf Radler zukommen und ob eine Trunkenheitsfahrt auf dem Rad auch Auswirkungen auf den Führerschein haben kann. Des Weiteren erläutert er auch, ob Verkehrssünder bei 1,6 Promille eine MPU absolvieren müssen
Inhaltsverzeichnis
FAQ: 1,6 Promille
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits ab Werten von 1,1 Promille eine Möglichkeit. Bei höheren Werten steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Führerschein weg ist. Auch auf dem Fahrrad kann ein solcher Verstoß gegen die Promillegrenze strafbar sein und den Führerschein kosten.
Eine pauschale Aussage dazu ist nicht möglich, da das Strafmaß für eine Straftat anhand verschiedener Faktoren durch das Gericht festgelegt wird. Liegen bereits ähnliche Verstöße vor, kann das Einfluss auf das Strafmaß haben.
In der Regel wird bei Werten ab 1,6 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. In diesem Fall ist es üblicherweise sehr wahrscheinlich, dass eine MPU angeordnet wird. Das gilt sowohl im Auto also auch auf dem Fahrrad.
Fahrrad: 1,6 Promille als Maß aller Dinge?
Gesetzlich gesehen müssen Radfahrer keine Promillegrenze beachten. Doch besteht eine Fahruntüchtigkeit bzw. stellen sie eine Gefährdung im Straßenverkehr dar, sind auch hier Konsequenzen unausweichlich.
1,6 Promille bedeuten im Auto, dass Fahrer sich strafbar machen und dass ein Verfahren eingeleitet wird. Gleiches gilt, wenn Verkehrsteilnehmer mit diesen Werten Rad fahren.
Die rechtliche Grundlage für eine Ahndung bildet hier das Strafgesetzbuch (StGB), welches in § 316 Trunkenheit im Straßenverkehr als Straftatbestand definiert. Des Weiteren kann auch bei einem Radfahrer, der mit 1,6 Promille unterwegs ist, gemäß § 315c StGB unter Umständen von einer Gefährdung des Straßenverkehrs gesprochen werden.
Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
Bei 1,6 Promille auf dem Fahrrad ist die Strafe dann davon abhängig, ob das Vergehen als Trunkenheit oder Gefährdung gewertet wird. Gleiches gilt auch für Autofahrer. Das Strafmaß bewegt sich zwischen einem und fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.
Kfz oder Fahrrad: 1,6 Promille hat weitere Folgen
Sowohl die Trunkenheit als auch eine Gefährdung im Straßenverkehr können eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Darüber hinaus ist nach § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis eine mögliche Nebenstrafe bei einer solchen Straftat. Zudem kann der Führerschein bei 1,6 Promille durch ein Fahrverbot ebenfalls weg sein. Des Weiteren sind sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch ein Fahrverbot als Maßnahmen der Verkehrsbehörden abseits vom Strafverfahren möglich.
Achtung: Radfahrer machen sich nicht erst ab 1,6 Promille strafbar. Wie beim Auto gilt auch hier, wenn sie aufgrund von Ausfallerscheinungen auffällig werden, einen Unfall verursachen oder eine Gefährdung darstellen, können schon 0,3 Promille Folgen haben.
Dass bei über 1,6 Promille auf dem Fahrrad keine MPU droht, ist ein Trugschluss. Da die Anordnung einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bereits ab geringeren Werten möglich ist, kann das erst recht ab 1,6 Promille am Steuer oder auf dem Rad der Fall sein. Letztendlich ist es vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ab wann ein Führerscheinentzug und dann eben auch eine MPU angeordnet werden.
Keine MPU trotz 1,6 Promille droht, wenn ein Führerschein nicht vorhanden ist. In diesem Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht möglich. Wollen Betroffene den Führerschein später erlangen, kann dass allerdings mit Auflagen verbunden und eine MPU Pflicht sein.
In Ausnahmefällen ordnet eine Behörde eine MPU an, auch wenn der Radfahrer keinen Führerschein besitzt. Zweifelt sie an der Fähigkeit ein Fahrzeug zu führen, ist das Bestehen einer MPU dann Voraussetzung ein Fahrrad im Straßenverkehr führen zu können.