Bußgelder bei Verstößen gegen Paragraph 10 StVO
Verstoß | Sanktionen |
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Ausfahren aus Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, Grundstücken, Einfahren vom Fahrbahnrand ohne Blinker zu benutzen | 10 EUR |
... andere gefährdet | 30 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
FAQ: Paragraph 10 StVO
In der StVO unter Paragraph 10 ist festgehalten, was beim Ein- und Anfahren mit dem Auto bzw. einem Fahrzeug zu beachten ist. Demnach hat der fließende Verkehr immer Vorrang und muss entsprechen beim Einfahren in diesen bzw. beim Anfahren zum Einfädeln beachtet werden. Es darf dabei zu keiner Gefährdung anderer kommen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wenn Sie mit dem Auto anfahren oder in den fließenden Verkehr einfahren, müssen Sie dies rechtzeitig und deutlich anzeigen. Es ist also immer der Blinker einzuschalten, um andere Verkehrsteilnehmer auf Ihr Vorhaben aufmerksam zu machen. Was diesbezüglich auf einem Parkplatz gilt, erfahren Sie hier.
Beachten Sie die Regelungen aus § 10 StVO nicht, müssen Sie mit Verwarngeldern zwischen 10 und 30 Euro rechnen. Was wann auf Sie zu kommt, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Inhaltsverzeichnis
§ 10 StVO: Vorschriften für die Einfahrt in den fließenden Verkehr
Wenn sich Verkehrsteilnehmer aus Einfahrten, verkehrsberuhigten Bereichen oder über einen abgesenkten Bordstein in den fließenden Verkehr einordnen wollen, müssen Sie bestimmte Vorschriften beachten. Gleiches gilt für das Anfahren und Einfädeln vom Fahrbahnrand. Die gesetzliche Grundlage für diese Vorschriften bildet unter anderem § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO).
In diesem ist definiert, wer in diesen Situation Vorrang hat und wie das Einfahren bzw. Anfahren angekündigt werden muss. Bezüglich des ersten Punktes ist Folgendes festgehalten:
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Daraus lässt sich ableiten, dass der fließende Verkehr, in den eingefahren werden soll, Vorrang hat und das Einfahren nur dann erfolgen darf, wenn dies keine Gefährdung für andere bedeutet. Das gilt natürlich auch beim Anfahren vom Fahrbahnrand. Muss die Vorrangsituation verdeutlicht bzw. klargestellt werden, kann das Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ aufgestellt sein.
Darüber hinaus ist bestimmt, dass ein Ein- und Anfahren immer rechtzeitig und deutlich anzuzeigen ist. Das muss durch das Setzen des Blinkers oder ein eindeutiges Handzeichen geschehen.
Kommt § 10 StVO auf einem Parkplatz zur Anwendung?
Handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz, gilt in der Regel die StVO. Gibt es auf dem Parkplatz untergeordnete Bereiche oder abgesenkte Bordsteine, müssen Verkehrsteilnehmer auch hier darauf achten, dass Sie beim Ein- oder Anfahren niemanden gefährden und der fließende Verkehr Vorrang hat. Besonders aber bei der Abfahrt vom Parkplatz auf die öffentliche Straße gelten die Regelungen von § 10 StVO. Diese sind auch dann zu beachten, wenn Sie von einem privaten Parkplatz in den öffentlichen Verkehr einfahren.
Ob auf dem privaten Parkplatz allgemein die StVO zur Anwendung kommen, hängt vom Betreiber ab. Weist dieser darauf hin, dass dies der Fall ist, zum Beispiel durch entsprechende Beschilderung, gelten auch hier die Vorschriften aus § 10 StVO.
Mögliche Sanktionen bei Verstößen gegen § 10 StVO
Lassen Sie keine Vorsicht walten und missachten Sie die Bestimmungen aus § 10 StVO kann ein Anscheinsbeweis zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, dass bei einem Unfall die Schuld in der Regel beim Ein- bzw. Anfahrenden gesucht wird. Besteht ein Zusammenhang mit dem Ein- oder Anfahren und dem Unfallhergang, ist dies nicht selten.
Darüber hinaus kann ein Verstoß im Rahmen des § 10 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit gelten. So zum Beispiel, wenn Sie den Blinker nicht oder nicht rechtzeitig setzen. In diesem Fall müssen Sie mit einem Verwarngeld von mindestens 10 Euro rechnen. Bei einer Gefährdung steigt dieses auf 30 Euro, bei einem Unfall auf 35 Euro.