Missachten Sie Vorgaben aus Paragraph 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.
Vergehen | Bußgeld | Punkte | FahrverbotFVerbot |
---|---|---|---|
Auf der Autobahn oder einer anderen Straße außerorts haben Sie trotz stockendem Verkehr keine Rettungsgasse für die Polizei oder andere Hilfsfahrzeuge gebildet, obwohl stockender Verkehr war. | 200 Euro | 2 | 1 Monat1 M* |
... mit Behinderung | 240 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
... mit Gefährdung | 280 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
... mit Sachschaden | 320 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
Unberechtigtes Nutzen einer Rettungsasse (außerorts) | 240 € | 2 | 1 Monat1 M |
... mit Behinderung | 280 € | 2 | 1 Monat1 M |
... mit Gefährdung | 300 € | 2 | 1 Monat1 M |
... mit Sachbeschädigung | 320 € | 2 | 1 Monat1 M |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: § 11 StVO
In § 11 StVO wird bestimmt, welches Verhalten von Verkehrsteilnehmern bei besonderen Verkehrslagen verlangt wird. So ist unter anderem definiert, dass unter bestimmten Umständen eine Rettungsgasse zu bilden ist und dass bei stockendem Verkehr and Ampeln diese nicht zugestellt werden dürfen.
Gemäß den Regelungen der StVO aus § 11 Abs. 2 müssen Kraftfahrer außerhalb geschlossener Ortschaften bei stockendem Verkehr eine Rettungsgasse bilden. Welches Verhalten dann richtig ist, können Sie der Grafik hier entnehmen. Welchen Sanktionen bei einer Missachtung der Vorgaben drohen, zeigt die Tabelle hier.
Ja. In Absatz 1 des Paragraphen ist definiert, dass bei einer grünen Ampel das Befahren der Kreuzung untersagt ist, wenn Sie auf dieser warten müssen. Sie müssen sicherstellen, dass der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wissenswertes zur Rettungsgasse – im Video
Besondere Verkehrslagen: Regelungen in § 11 StVO
Was besondere Verkehrslagen sind, wird im § 11 StVO nicht spezifisch definiert. Allerdings beziehen sich alle hier festgehaltenen Regelungen auf Verkehrssituationen mit stockendem Verkehr und Stau. Daher gelten diese demnach als besondere Verkehrslagen. Wichtig in allen Situationen ist, dass gegenseitige Rücksichtnahme im Fokus steht und sich Verkehrsteilnehmer entsprechend verhalten sollen.
Zunächst ist in § 11 StVO festgelegt, was gilt, wenn das Weiterfahren an einer grünen Ampel durch stockenden Verkehr oder Stau nicht möglich ist. In diesem Fall ist bestimmt, dass Verkehrsteilnehmer die Kreuzung nicht zustellen dürfen. Das bedeutet, auch wenn die Ampel grün ist, dürfen Sie erst dann die Kreuzung befahren, wenn Sie sicherstellen können, dass Sie diese nicht blockieren. Der Verkehrsfluss darf nicht behindert werden.
Das Gleiche gilt an Kreuzungen ohne Lichtzeichenanlage, an denen Verkehrsteilnehmer Vorfahrt haben. Hier dürfen Sie nicht auf Ihre Vorfahrt bestehen, wenn dies dazu führt, dass die Kreuzung blockiert ist. In beiden Situationen müssen Sie also gemäß § 11 StVO warten, wenn es nötig ist.
Rettungsgasse ist Pflicht
Sind Sie außerhalb geschlossener Ortschaften auf mehrspurigen Straßen unterwegs, müssen Sie bei stockendem Verkehr oder Stau eine Rettungsgasse bilden. Gemäß den Regelungen in § 11 StVO gilt diesbezüglich Folgendes:
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
Wie Sie die Rettungsgasse richtig bilden, können Sie der nachfolgenden Grafik entnehmen:
Zusammenfassend gelten bezüglich der Vorschriften aus § 11 StVO folgende Regelungen zur Bildung der Rettungsgasse:
- zweispurige Straße: zwischen linker und rechter Spur
- dreispurige Straße: zwischen linker und mittlerer Spur
- vierspurige Straße: linker Spur und Spur direkt daneben
Halten sich Verkehrsteilnehmer nicht an die Bestimmungen aus § 11 StVO, sind Bußgelder möglich. Bilden Sie beispielsweise keine Rettungsgasse, obwohl die Verkehrslage es verlangt, werden mindestens 200 Euro fällig. Zudem werden zwei Punkte eingetragen und der Führerschein ist für einen Monat weg.
Weitere Regelungen in § 11 StVO
Um eine besondere Verkehrslage handelt es sich gemäß § 11 StVO auch dann, wenn Verkehrsteilnehmer angehalten sind auf ihre Vorfahrt zu verzichten. Erfordert dies die Situation, sollten Fahrer nicht auf ihr Recht bestehen und die gegenseitige Rücksichtnahme als Leitsatz anwenden. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie bei stockendem Verkehr, die Kreuzung freihalten und andere sich einfädeln lassen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass andere nicht einfach darauf vertrauen, dass ein Fahrer auf seine Vorfahrt verzichtet. Stellen Sie immer sicher, dass durch Blickkontakt und mit Handzeichen bzw. Lichthupe ein solcher Verzicht auch wirklich angezeigt wird. Im Zweifel bleiben Sie lieber stehen. Denn im schlimmsten Fall kommt es zu einem Unfall und nicht selten bekommt derjenige eine Schuld bzw. Teilschuld, der die Verkehrsregeln missachtet hat.