Bleiben Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug liegen, sind bestimmte Regelungen zu beachten. Halten Sie sich nicht an die Vorgaben aus § 15 StVO, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.
Verstoß | Bußgelder | Punkte |
---|---|---|
Liegengebliebenes Fahrzeug nicht kenntlich gemacht | 30 EUR | |
Liegengebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert | 30 EUR | |
... andere gefährdet | 60 EUR | 1 |
... Unfall verursacht | 75 EUR | 1 |
Liegengebliebenes Fahrzeug nicht beleuchtet | 30 EUR | |
... andere gefährdet | 60 EUR | 1 |
... Unfall verursacht | 75 EUR | 1 |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: § 15 StVO
In § 15 StVO sind Regelungen zum Verhalten beim Liegenbleiben mit einem Fahrzeug definiert. Haben Verkehrsteilnehmer eine Panne, ist vorgeschrieben, wie das Fahrzeug abzusichern ist und wie sich Personen vor Ort zu verhalten haben. Mehr dazu lesen Sie hier.
Ja. Gemäß StVO § 15 muss das Warndreieck gut sichtbar aufgestellt sein. Wie weit weg es vom Fahrzeug stehen sollte und ob es Unterschiede zwischen inner- und außerorts gibt, haben wir hier zusammengefasst.
Missachten Sie die Vorgaben zum Verhalten und zur Absicherung des Fahrzeugs, müssen Sie mit Verwarn- und Bußgeldern zwischen 30 und 75 Euro rechnen. Zudem sind auch Punkte in Flensburg möglich. Wann welche Sanktionen drohen, zeigt die Tabelle hier auf.
Was regelt § 15 StVO?
Es kann jederzeit und überall geschehen, eine Panne mit dem Fahrzeug. Egal ob die Technik streikt oder der Reifen platt ist, in vielen Situationen ist es möglich, dass Sie nicht mehr weiterfahren können. In so einem Fall ist es dann wichtig zu wissen, was zu tun ist und wie Sie sich verhalten müssen, um sich und andere nicht zu gefährden. Die gesetzliche Grundlage für die Pflichten des Verkehrsteilnehmers in einer solchen Situation bildet § 15 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Bleiben Sie also liegen, egal ob außer- oder innerorts, müssen Sie bestimmte Verhaltensregeln befolgen. Diese sind insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn das Fahrzeug halb oder ganz auf der Fahrbahn steht und für den fließenden bzw. nachfolgenden Verkehr als Hindernis sichtbar sein muss. Eine der wichtigsten Regelungen hierzu lautet wie folgt:
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten.
Um sicher zu sein, dass die Pannenstelle immer rechtzeitig erkannt wird, sollten Sie die Warnblinkanlage immer einschalten und so auf die Gefahr durch das liegengebliebene Fahrzeug aufmerksam machen. Darüber hinaus ist gemäß § 15 StVO die Gefahrenstellen zusätzlich abzusichern:
Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Nicht geregelt ist, ob ein Warndreieck innerorts anders aufgestellt werden sollte als außerorts. Lediglich die 100 m bei schnellem Verkehr sind eine Vorgabe. Allerdings gibt es Orientierungswerte, die dabei helfen können, das Warndreieck so aufzustellen, dass das Hindernis rechtzeitig und gut sichtbar gekennzeichnet ist.
Bleiben Sie in einer Kurve liegen, sollten Sie das Dreieck am Eingang dieser platzieren. In geschlossenen Ortschaften sind meist 50 m vom Fahrzeug entfernt ausreichend. Außerhalb sind 100 m besser und auch Autobahnen sollten es zwischen 150 m und 400 m sein. Geht vom Fahrzeug eine unmittelbare Gefahr aus, müssen Sie die Polizei verständigen, ansonsten reicht ein Pannendienst aus.
Auch ist in § 15 StVO zur Warnweste nichts festgelegt, allerdings sollte eine solche beim Verlassen des Fahrzeugs zumindest außerhalb geschlossener Ortschaften und bei Dämmerung oder im Dunklen immer übergezogen werden. In Deutschland besteht eine Mitführ- aber keine Tragepflicht. Eine Warnweste trägt zusätzlich zu Warnblinkern und Warndreieck zur Sicherheit bei und erhöht die Sichtbarkeit.
Was droht bei Verstößen gegen § 15 StVO?
Missachten Sie die Regelungen aus § 15 StVO, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird gemäß dem Bußgeldkatalog geahndet. So müssen Sie mit Verwarn- oder Bußgeldern sowie mit Punkten in Flensburg rechnen.
Sichern oder beleuchten Sie ein liegengebliebenes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, bedeutet dies ein Verwarngeld von 30 Euro. Gefährden Sie dadurch andere, wird daraus ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und es wird ein Punkt eingetragen. Verursachen Sie durch die fehlende Absicherung einen Unfall, kostet dies 75 Euro. Auch hier wird ein Punkt vermerkt.