Die grundlegenden Regelungen, wie sich Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben und sollten, sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert. Zu diesen zählen auch die Bestimmungen zur Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Missachten Sie die Vorgaben aus Paragraph 2 der StVO, müssen Sie mitunter auch mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Rechtsfahrgebot missachtet | 5 € | ||
rechte Fahrbahnseite nicht benutzt | 15 € | ||
... mit Behinderung | 25 € | ||
rechten Fahrstreifen nicht benutzt mit Behinderung | 20 € | ||
Bei zwei getrennten Fahrbahnen nicht die rechte genutzt | 25 € | ||
... mit Gefährdung | 35 € | ||
... mit Unfallfolge | 40 € | ||
Rechtsfahrgebot als Radfahrer missachtet mit Behinderung | 20 € | ||
... mit Gefährdung | 25 € | ||
... mit Unfallfolge | 30 € | ||
Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr missachtet und andere gefährdet | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot beim Überholtwerden missachtet und andere gefährdet | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot an einer Kuppe missachtet und andere gefährdet | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot bei Unübersichtlichkeit missachtet und andere gefährdet | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot in einer Kurve missachtet und andere gefährdet | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot durch Linksabbiegen in engem Bogen missachtet und andere gefährdet | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot durch Rechtsabbiegen in weitem Bogen missachtet und andere gefährdet | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
auf linker Fahrbahnseite gefahren und andere gefährdet | 80 € | 1 | |
Zusammenstoß mit Gegenverkehr auf der linken Fahrbahnseite | 100 € | 1 | |
Zusammenstoß mit Gegenverkehr auf der linken Fahrbahnseite | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße missachtet und andere behindert | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
abseits der Fahrbahn gefahren | 10 € | ||
Nicht auf der Fahrbahn gefahren und andere behindert | 15 € | ||
... mit Gefährdung | 20 € | ||
Seitenstreifen vorschriftswidrig befahren | 55 € | ||
... mit Behinderung | 70 € | ||
... mit Gefährdung | 80 € | ||
... mit Unfallfolge | 100 € | ||
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens genutzt | 75 € | 1 | |
... mit Gefährdung beim Wechsel auf den Fahrstreifen | 90 € | 1 | |
... mit Unfallfolge beim Wechsel auf den Fahrstreifen | 110 € | 1 | |
In die Längsrichtung fahrende Schienenbahn nicht durchgelassen | 5 € | ||
Ohne die vorgeschriebenen Winter- bzw. Ganzjahresreifen entsprechenden Witterungsbedingungen gefahren | 60 € | 1 | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 100 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 120 € | 1 | |
Mit dem Fahrrad/Mofa nebeneinander gefahren mit Behinderung | 20 € | ||
... mit Gefährdung | 25 € | ||
... mit Unfallfolge | 30 € |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: § 2 StVO
In § 2 StVO finden Sie die Bestimmungen zur Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Hierbei handelt es sich um die allgemeinen Vorgaben, wie sich Verkehrsteilnehmer auf Straßen verhalten müssen und wie diese zu befahren sind. Unter anderem ist hier das Rechtsfahrgebot definiert. Welche weiteren Regelungen zu finden sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Ja. Es ist beispielsweise bestimmt, wann eine Pflicht besteht, den Radweg zu benutzen und wo Radfahrer fahren dürfen, wenn eine solcher nicht vorhanden ist. Zudem ist definiert, bis zu welchem Alter der Gehweg zum Radfahrer verwendet werden darf. Mehr dazu lesen Sie hier.
Explizit sind in § 2 StVO keine Sanktionen benannt, allerdings dient der Paragraph bei verschiedenen Ordnungswidrigkeiten als rechtliche Grundlage für eine Ahndung. So sind beispielsweise Bußgelder bis zu 290 Euro möglich, wann welche Sanktionen drohen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Benutzung der Straße durch Fahrzeuge: Was ist in § 2 StVO geregelt?
Fahrzeuge, die auf den Straßen unterwegs sind, unterliegen verschiedensten Vorschriften, die dazu dienen, dass das Miteinander sicher abläuft und Verkehrsteilnehmer weder sich noch andere gefährden. Zu diesen Vorschriften zählen auch die grundlegendsten Verhaltensregeln, die für die Benutzung einer Straße zu beachten sind.
Als erster Grundsatz ist in § 2 Absatz 1 StVO bestimmt, dass beim Befahren einer Straße mit einem Fahrzeug die Fahrbahn zu benutzen ist und bei zwei Fahrbahnen pro Richtung muss dies immer die rechte sein. Darüber hinaus ist definiert, dass der Seitenstreifen zwar zur Straße, aber nicht zur Fahrbahn gehört und somit nicht befahren werden darf.
Zusätzlich zur Vorgabe, die rechte Fahrbahn zu befahren, ist in Absatz 2 festgehalten, dass sich Verkehrsteilnehmer mit ihrem Fahrzeug „möglichst weit rechts“ halten müssen. Dies gilt grundsätzlich und nicht nur, aber dann besonders, bei:
- Gegenverkehr
- beim Überholtwerden
- an Kuppen
- in Kurven
- bei Unübersichtlichkeit
Missachten Sie das Rechtsfahrgebot, kann das je nach Sachverhalten Verwarngelder ab 5 Euro bis hin zu Bußgeldern in Höhe von 100 Euro bedeuten. Darüber hinaus sind auch Punkte in Flensburg möglich. Mehr zum Rechtsfahrgebot und was dabei zu beachten ist, finden Sie auch im nachfolgenden Video:
Ist Schienenverkehr Teil des Straßenverkehrs oder müssen Fahrzeuge neben einem solchen fahren, ist in Absatz 3 § 2 StVO Folgendes bestimmt:
Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
Vorschriften bezüglich der Reifen bei einer Straßenbenutzung
Neben den Regelungen dazu, wo zu fahren ist, finden sich Bestimmungen zu dem wie unter speziellen Bedingungen in § 2 StVO. Zum einen betreffen diese Vorschriften die Reifen, die in bestimmten Situationen bzw. Witterungsverhältnissen verwendet werden müssen. Zum anderen ist vorgegeben, welcher Abstand und welche Geschwindigkeit beim Fahren unter den definierten Bedingungen einzuhalten sind.
So ist in Absatz 3a festgehalten, dass bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ an Kraftfahrzeugen die passenden Reifen gemäß des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aufgezogen sein müssen. Kraftfahrzeuge müssen in diesen Situationen also entweder mit Winter- oder Allwetterreifen ausgestattet sein. Ausnahmen gelten zum Beispiel für land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge oder einspurige Kfz wie Motorräder oder Roller.
Sind Fahrer mit den vorgeschriebenen Reifen unterwegs, gelten laut § 2 StVO dann zusätzlich folgenden Vorschriften:
2. während der Fahrt
a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
StVO § 2 Absatz 4: Vorschriften für die Straßenbenutzung durch Radfahrer
Auch Radfahrer sind auf öffentlichen Straßen unterwegs und müssen sich entsprechend den Verkehrsregeln verhalten. Da Fahrräder als Fahrzeuge gelten, treffen die allgemeinen Bestimmungen zu Fahrzeugen aus § 2 StVO auch auf diese zu. So gilt auf dem Fahrrad ebenfalls ein Rechtsfahrgebot und es ist die rechte Fahrbahn zu benutzen, wenn die Straße befahren wird.
Darüber hinaus sind in § 2 unter Absatz 4 in der StVO weitere Bestimmungen für Radfahrer zu finden. Demnach besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Nutzung von Radwegen nur dann, wenn diese durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 ausgewiesen sind. Darüber hinaus gilt:
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
Sind diese Zeichen nicht vorhanden, kann der Radweg benutzen werden, aber auch das Fahren auf der Fahrbahn ist dann zulässig. Ist kein Radweg angelegt, ist die Straße zu benutzen. Auf der Straße ist es Radfahrern zudem gestattet, nebeneinander zu fahren, wenn sie dadurch niemanden behindern, ansonsten ist hintereinander zu fahren.
Regelungen für Kinder auf dem Fahrrad
In § 2 Absatz 5 StVO ist darüber hinaus auch bestimmt, wo Kinder mit dem Fahrrad unterwegs sein dürfen. Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren. Ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Straße abgetrennt ist, dürfen Kinder auch diesen befahren. Bis zum zehnten Lebensjahr können Kinder zwischen dem Fußweg und der Straße bzw. einem vorhandenen Radweg wählen. Nach dem zehnten Lebensjahr darf der Gehweg nicht mehr befahren werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Begleitperson ab 16 Jahre Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten darf. Das heißt, auch für Erwachsene ist es dann zulässig, mit dem Rad auf dem Gehweg zu fahren. Es gilt jedoch, dass der Fußgängerverkehr Vorrang hat und auf diesen Rücksicht zu nehmen ist.