§ 23 StVO: Was sind sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden?

In der StVO unter § 23 sind die sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden definiert. Verstoßen Verkehrsteilnehmer gegen diese Vorschriften bzw. kommen ihren Pflichten nicht nach, müssen sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.

VerstoßBuß­gelderPunkte
Fahr­verbot
Mit beein­trächtig­ter Sicht ge­fahren10 EUR
Mit beein­trächtig­tem Gehör ge­fahren10 EUR
Fahr­zeug trotz beein­trächtig­ter Sicher­heit ge­führt25 EUR
Fahr­zeug trotz beein­trächtig­ter Beleuch­tung ge­führt20 EUR
... an­dere gefähr­det25 EUR
... mit Unfall­folge30 EUR
Fahr­zeug trotz wesentlich beein­trächtig­ter Verkehrs­sicher­heit ge­führt80 EUR1
... mit Unfall­folge120 EUR1
Im Kfz elektro­nisches Gerät vor­schrifts­widrig benutzt100 EUR1
... an­dere gefähr­det150 EUR2
1 M
... mit Unfall­folge200 EUR2
1 M
Als Fahr­zeug­führer (Fahr­rad, E-Scooter) elektro­nisches Gerät vor­schrifts­widrig benutzt55 EUR
... an­dere gefähr­det75 EUR
... mit Unfall­folge100 EUR
Radar­warner ver­wendet75 EUR1
Fahr­zeug mit ver­decktem Gesicht ge­führt60 EUR
Tat­bestandBußgeldPunkteFahr­verbotLohnt ein Einspruch?
Das Handy am Steuer benutzt (als Fahrer eines Kfz)100 EUR1Hier prüfen **
- mit Gefähr­dung150 EUR21 MonatHier prüfen **
- mit Sach­beschä­digung200 EUR21 MonatHier prüfen **
Das Handy beim Rad­fahren benutzt55 EUR

Bußgeldrechner zum Handy am Steuer

FAQ: § 23 StVO

Was wird durch Paragraph 23 StVO geregelt?

In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind in Paragraph 23 sonstige Pflichten von Fahrzeugführern benannt, die bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu beachten sind. Zu diesen zählt unter anderen, während der Fahrt das Handy oder andere Geräte nicht zu nutzen und andere Beeinträchtigungen zu vermeiden. Mehr zum Inhalt des Paragraphen lesen Sie hier.

Für wen gelten die Vorschriften aus § 23 StVO?

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen für alle Verkehrsteilnehmer, die mit einem Fahrzeug am Verkehr teilnehmen. Sie sind also auch von Radfahrern oder Fahrern von E-Scootern zu befolgen. Gelten bestimmte Regelungen nur für eine Gruppe von Fahrzeugführern, ist dies explizit benannt.

Drohen Sanktionen bei Verstößen gegen die Regelungen aus § 23 StVO?

Da der Paragraph verschiedene Vorschriften beinhaltet, können Verstöße gegen diese zu unterschiedlich hohen Sanktionen führen. Neben Verwarn- und Bußgeldern sind auch Punkte in Flensburg und Fahrverbote möglich. Der Tabelle können Sie entnehmen, wann welche Sanktionen auf Sie zukommen.

Was beinhaltet § 23 StVO?

Zu den Pflichten gemäß § 23 StVO gehört auch darauf zu achten, dass Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt sind.
Zu den Pflichten gemäß § 23 StVO gehört auch darauf zu achten, dass Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt sind.

Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will, muss sich gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an bestimmte Regeln halten. So gehören die Beachtung von Geschwindigkeitsvorgaben, Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen ebenso dazu wie die Nutzung von Beleuchtung und Blinkern. Neben diese Vorschriften beinhaltet die StVO auch bestimmte Pflichten, die Fahrzeugführer beachten müssen.

Diese sind unter anderem in § 23 StVO definiert und gelten für alle Verkehrsteilnehmer, die mit einem Fahrzeug unterwegs sind. So müssen also nicht nur Kraftfahrer die hier festgehaltenen Pflichten beachten, sondern auch Fahrer von anderen Fahrzeugen wie Fahrräder oder E-Scooter. Doch was zählt genau zu diesen Pflichten?

Bereits im ersten Absatz ist eine der wichtigsten Vorschriften definiert, und zwar, dass Fahrzeugführer dafür verantwortlich sind, dass:

[…] seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

Wer also mit einem Fahrzeug unterwegs ist, muss immer dafür sorgen, dass die Nutzung so geschieht, dass sie weder für den Fahrer selbst noch für andere eine Behinderung oder Gefahr darstellt. Dazu gehört beispielsweise, dafür zu sorgen, dass Scheiben frei und Spiegel nicht verdeckt sind oder dass die Geräusche im Fahrzeug nicht die Außengeräusche übertönen. Darüber hinaus sind Fahrzeugfrüher verpflichtet, die Kennzeichen am Fahrzeug lesbar und die Beleuchtung auch tagsüber betriebsbereit zu halten. In den folgenden Absätzen sind dann Bestimmungen zur Nutzung von elektronischen Geräten und Radarwarnern sowie zum Verhalten bei Mängeln am Fahrzeug und zum freihändigen oder verhüllten Fahren aufgeführt.

§ 23 StVO: Elektronische Geräte während der Fahrt

Das Handyverbot ist wohl die bekannteste Vorschrift, die unter § 23 StVO zu finden ist. Genauer gesagt ist dieses in Paragraph 23 Abs. 1a StVO definiert und umfasst deutlich mehr als nur das Verbot der Handynutzung. Denn verboten sind während der Fahrt alle elektronischen Geräte, die mit der Hand bedient werden. Eine Nutzung ist nur zulässig, wenn:

  • dies ohne das Halten in der Hand möglich ist
  • eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird
  • eine Freisprecheinrichtung genutzt wird

Zudem ist bestimmt, dass eine Nutzung auch dann erlaubt ist, wenn für diese

„nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“.

§ 23 Abs. 1a StVO: Die Nutzung bzw. Bedienung des Handys mit der Hand ist während der Fahrt untersagt.
§ 23 Abs. 1a StVO: Die Nutzung bzw. Bedienung des Handys mit der Hand ist während der Fahrt untersagt.

Anschließend finden sich im Absatz dann Angaben dazu, was als Geräte im Sinne dieser Vorgaben zu verstehen ist. Nach der Anpassung der Vorschriften 2017 wurden in § 23 StVO Änderungen bezüglich der zulässigen bzw. nicht zulässigen elektronischen Geräte eingefügt, um der technischen Entwicklung folgen zu können.

So gelten neben Autotelefon und Handy auch Tablets, Laptops, Navigationsgeräte, DVD-Player oder Fernseher als Geräte, deren Anwendung unter die oben genannten Regelungen fallen. Visuelle Geräte am Kopf wie Videobrillen sind ebenfalls nicht zulässig. Zusätzlich gilt bei diesen:

„Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.“

In Absatz 1b von § 23 StVO spielen Handy bzw. elektronische Geräte ebenfalls eine Rolle. Hier ist festgehalten, wann die Regelungen aus Absatz nicht gelten. Demnach dürfen Geräte genutzt werden, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Stopp-&-Go oder das automatische Abschalten eines elektrischen Motors zählen in diesem Sinn nicht als Ausschalten. Benutzt werden dürfen Geräte auch dann, wenn sie beim Rückwärtsfahren oder Einparken als Hilfsmittel dienen (Bildschirm oder Sichtfeldprojektion im Fahrzeug) oder vorgeschriebene Spiegel ersetzen bzw. ergänzen.

Radarwarner: Laut § 23 StVO unzulässig

Auch die Nutzung eines weiteren Geräts bzw. von Anwendungen mit einer entsprechenden Funktion wird durch § 23 StVO untersagt. In Absatz 1c ist definiert, dass Geräte, die „Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder stören“ können, weder betrieben noch einsatzbereit mitgeführt werden dürfen.

Das bedeutet, dass sowohl Geräte, die als Radarwarner dienen können, als auch Apps mit einer solchen Funktion auf Handy oder Tablets nicht zulässig sind. Bei Geräten wie einem Navi muss eine solche Funktion während der Fahrt ausgeschaltet sein.

Weitere Pflichten gemäß § 23 StVO

§ 23 Abs. 4 StVO: Das Fahren mit verdecktem oder verhülltem Gesicht ist nicht zulässig.
§ 23 Abs. 4 StVO: Das Fahren mit verdecktem oder verhülltem Gesicht ist nicht zulässig.

Unter Absatz 2 in § 23 StVO sind Verhaltensregeln für Fahrzeugführer zusammengefasst, die zur Anwendung kommen, wann das Fahrzeug unterwegs einen Mangel aufweist. Stellt ein solcher Mangel eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar, muss das Fahrzeug bzw. Gespann „auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr“ gezogen werden, wenn dieser nicht kurzfristig beseitigt werden kann. Betrifft dies Rad- oder Motorradfahrer, dürfen sie das Fahrzeug schieben.

Auch die Regelungen aus Absatz 3 gelten vornehmlich für Rad- und Kraftradfahrer. So ist das freihändige Fahren sowie das Anhängen an andere Fahrzeuge grundsätzlich untersagt. Darüber hinaus ist es nur dann erlaubt, die Füße von den Pedalen oder Fußrasten zu nehmen, wenn dies für den Stand notwendig ist oder die Straßenverhältnisse es erforderliche machen.

Als Letztes beinhaltet § 23 Absatz 4 StVO Vorgaben dazu, wie ein Fahrzeug geführt werden darf und zwar bezogen auf die Erkenntlichkeit von Fahrzeugführenden. Es demnach nicht erlaubt, ein Fahrzeug zu führen, wenn das Gesicht nicht erkennbar ist. Eine Verhüllung oder Verdeckung durch Masken, Tücher, Hüte, Haare usw. ist nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Fahrer, für die eine Helmpflicht gilt.

Darüber hinaus können Verhüllungen auch dazu beitragen, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn das Sichtfeld eingeschränkt ist oder die Verhüllung das Gehör behindert.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

Bildnachweise

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