Bußgelder bei Verstößen gegen § 24 StVO
Verstoß | Sanktionen |
---|---|
mit besonderen Fortbewegungsmitteln in durch Zusatzzeichen erlaubten Bereichen gefahren, ohne auf den übrigen Verkehr Rücksicht zu nehmen | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... mit Gefährdung | 20 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
mit besonderen Fortbewegungsmitteln in durch Zusatzzeichen erlaubten Bereichen gefahren, ohne ein Überholen zu ermöglichen | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... mit Gefährdung | 20 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
mit besonderen Fortbewegungsmitteln unerlaubt Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen benutzt | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... mit Gefährdung | 20 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: § 24 StVO
Die Regelungen aus § 24 StVO gelten in Deutschland für alle Arten von Fortbewegungsmitteln, die nicht als Fahrzeuge kategorisiert sind. Zu diesen zählen zum Beispiel Rollschuhe, Inline-Skates, Schlitten, Kinderwagen, Kinderfahrräder oder auch Rollstühle.
Grundsätzliche handelt es sich um Verkehrsregeln, die von den benannten Verkehrsteilnehmern zu beachten sind. Sind sie mit den genannten Geräten unterwegs, gelten die Regelungen für den Fußgängerverkehr. Die Nutzung von Straßen und Fahrbahnen ist dann in der Regel nicht zulässig. Weitere Informationen zu den Verkehrsregeln finden Sie hier.
Ja, auch wenn Sie mit den genannten Geräten am Verkehr teilnehmen, können Missachtungen zu Sanktionen führen. Diese liegen zwischen 10 und 35 Euro. Wann welche Sanktion auf Sie zukommen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
§ 24 StVO: Für wen gelten diese Vorschriften?
Die in Deutschland gültigen Verkehrsregeln sind unter anderem in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten. Sie sorgen für einen sicheren Ablauf des Verkehrsgeschehens und geben vor, wie sich einzelne Verkehrsteilnehmer verhalten müssen, damit dies gewährleistet ist. Neben den Vorschriften für Kraft- und Radfahrer beinhaltet die StVO auch Regelungen für Fußgänger und Nutzer anderer Fortbewegungsmittel als Fahrzeuge. Letzter sind unter anderen in § 24 StVO benannt.
Verkehrsteilnehmer nutzen nicht selten Sport- oder Spielgeräte, um sich fortzubewegen. Um zu bestimmten, welche Verkehrsregeln in diesem Fall gelten, hat der Gesetzgeber in der StVO mit Paragraph 24 eine Grundlage geschaffen.
Gemäß § 24 Absatz 1 StVO gilt demnach Folgendes:
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
Im Klartext heißt das, Nutzer der benannten Fortbewegungsmittel gelten als Fußgänger. Sie dürfen sich auf Gehwegen und in Fußgängerzonen unter dem Maßstab der gegenseitigen Rücksichtnahme frei bewegen. Die Nutzung von Straßen oder Fahrbahnen ist gemäß § 24 StVO als grundsätzlich untersagt, sofern Verkehrszeichen eine solche nicht erlauben oder die Nutzung kurzeitig durch Verordnungen zulässig ist. Letzteres kann zum Beispiel bei einer Demonstration oder Sportveranstaltung der Fall sein.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Dieser hat entscheiden, dass Inline-Skates und ähnliche Geräte nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten und somit weder auf Fahrbahnen noch auf Radwegen gefahren werden dürfen (BGH, 19.3.02, Az.: VI ZR 333/00).
Zusätzlich zum Absatz 1 ist in Absatz 2 von § 24 StVO noch definiert, das mit Krankenfahrstühlen oder anderen Rollstühlen als die, die in Absatz 1 benannt sind, ebenfalls auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen gefahren werden darf. Allerdings gilt für diese Fahrzeuge dann die Schrittgeschwindigkeit.
Zusatzzeichen für Fortbewegungsmittel nach § 24 StVO
Zusatzeichen können, wie bereits erwähnt, die Nutzung von anderen Verkehrsflächen als Gehwege für bestimmte Sportgeräte erlauben. Eines dieser ist beispielsweise in § 31 StVO definiert. Das Zeichen 1020-13 wird die Nutzung durch die entsprechende Sportart zugelassen.
Zu diesem ist Folgendes bestimmt:
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
(2) Durch das Zusatzzeichen […] wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
Wichtig ist, dass Verkehrsteilnehmer, die mit diesen Geräten unterwegs sind, in Bereichen, die zwar freigegeben sind, jedoch vorrangig anderem Verkehr gewidmet sind, mit äußerster Vorsicht fahren. Auch für diese Fahrer gilt das Rechtsfahrgebot, welches in § 24 StVO unter Absatz nochmals explizit erwähnt ist.