Welche Sanktionen drohen, wenn die Vorschriften zu den Sonderrechten gemäß Straßenverkehrsordnung (Paragraph 35 und 38 StVO) für Feuerwehr, Polizei & Co. nicht beachtet werden, zeigt die nachfolgende Bußgeldtabelle:
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Als Straßenbauer, Müllmann oder bei der Ausübung anderer Tätigkeiten im Straßenraum keine Warnkleidung getragen | 5 Euro | ||
Mangelnde Rücksicht bei der Ausübung der Sonderrechte gemäß § 35 StVO | 25 Euro | ||
Missbräuchliche Verwendung des blauen Blinklichts (mit Einsatzhorn) | 20 Euro | ||
Missbräuchliche Verwendung des gelben Blinklichts | 20 Euro | ||
Sie machten einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung der Einsatzkräfte | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Unfallfolge | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
FAQ: Sonderrechte gemäß §§ 35 und 38 StVO
Die StVO definiert in den §§ 35 und 38 besondere Verkehrsregeln bzw. Befugnisse, die ausschließlich in bestimmten Situationen und für besondere Personen(gruppen) gelten.
Die in der Straßenverkehrsordnung definierten Sonderrechte gelten vor allem für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Zoll und Bundeswehr. Aber auch für Müllabfuhr und Straßendienste können Sonderregelungen gelten.
Der Bußgeldkatalog je nach Art des Verstoßes unterschiedliche Tatbestände und Sanktionen vor. Was dabei im Einzelnen droht, wenn die Sonderrechte der StVO nicht beachtetet werden, zeigt diese Tabelle.
Sonderrechte der StVO: §§ 35 und 38 unter der Lupe
Um bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein gewisses Maß an Sicherheit zu gewährleisten, schreibt der Gesetzgeber in der StVO zahlreiche Verkehrsregeln vor. Allerdings ist es unter bestimmten Umständen auch notwendig, von den geltenden Vorschriften abzuweichen. Wann genau dies möglich ist und welche Voraussetzungen dafür gelten, ergibt sich aus den Sonderrechten.
Gemäß § 35 Abs. 1 StVO gelten die Sonderrechte insbesondere für Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst. Die Soldaten, Beamten und Mitglieder dieser Institutionen dürfen daher, wenn es zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist, gegen die Vorschriften der StVO verstoßen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße handeln.
Auch für Fahrzeuge des Rettungsdienstes sieht der Gesetzgeber eine solche Ausnahmeregelung vor. Allerdings dürfen diese die Sonderrechte nur anwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden zu verhindern.
Die Sonderrechte gemäß § 35 StVO greifen aber nicht nur in Notsituationen, sondern finden auch bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben Anwendung. So dürfen beispielsweise Fahrzeuge für den Straßenbau oder der Müllabfuhr auf allen Straßenteilen und Straßenseiten fahren. Demnach ist unter anderem das Befahren des Standstreifens zulässig. Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber aber auch vor, dass Personen, die abseits der Gehwege arbeiten, eine auffällige Warnkleidung tragen müssen.
Allerdings gelten die Ausnahmeregelungen nicht vollkommen unbeschränkt. Unter § 35 Abs. 8 StVO heißt es dazu:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Doch was bedeutet dies nun konkret für die Sonderrechte der Polizei? Laut StVO müssen die Beamten sicherstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden oder zu Schaden kommen. So kann es trotz bestehender Sonderrechte notwendig sein, eine unübersichtliche Kreuzung nur mit Schrittgeschwindigkeit zu überqueren.
Was besagt § 38 StVO?
Vorschriften zu den Sonderrechten ergeben sich maßgeblich aus § 35 StVO. Ergänzend dazu definiert der Gesetzgeber unter § 38 StVO aber noch weitere Regelungen für Einsatzfahrzeuge. Der Paragraph befasst sich dabei konkret mit dem Einsatz von blauen und gelben Blinklichtern.
Blaulicht und Einsatzhorn dürfen nur gemeinsam verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist. Dabei ordnen diese an, dass alle Verkehrsteilnehmer den Einsatzfahrzeugen freie Bahn verschaffen müssen. Die Signale tragen somit dazu bei, das Gefahrenpotenzial beim Gebrauch der Sonderrechte gemäß § 35 StVO zu reduzieren. Mögliche Gründe für den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn können sein:
- Rettung von Menschenleben
- Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden
- Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- Verfolgung flüchtiger Personen
- Erhalt bedeutender Sachwerte
Das gelbe Blinklicht dient als Warnung vor Gefahren. Möglich ist dies zum Beispiel bei Unfall- und Baustellen. Ist ein Fahrzeug damit ausgestattet, weißt dies auf eine sehr geringe Fahrtgeschwindigkeit, auf ungewöhnliche Fahrzeugmaße oder überstehende Ladung hin. Autofahrer müssen dann besonders wachsam sein.