§ 46 StVO: Ausnahmegenehmigung für eine besondere Benutzung des Verkehrsraums

Sie können in der folgenden Tabelle die Bußgelder sehen, die entstehen, wenn Sie z. B. die Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO nicht bei sich führen oder Sie die Grenzen der Genehmigung überschreiten.

Bußgelder bei Verstößen gegen § 46 StVO

VerstoßBußgeldPunkte
Nicht-Mitführen des Genehmigungsbescheids/Erlaubnisbescheids10 €-
Nicht-Aushändigen des Genehmigungsbescheids/Erlaubnisbescheids auf Verlangen einer zuständigen Person10 €-
Nicht-Befolgen einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme­genehmigung oder Erlaubnis60 €1

FAQ: § 46 StVO

Welchen Inhalt hat in der StVO der § 46?

§ 46 StVO regelt die Ausnahmegenehmigung und eine Erlaubnis für eine andere Nutzung des Verkehrsraumes. In diesem Paragraphen können Sie sehen, welche Genehmigungen für eine Nutzung über einige Vorschriften des Verkehrsrechts hinaus möglich sind und welche Behörde zuständig ist.

Für welche Norm in der StVO sieht § 46 Abs. 1 Ausnahmen vor?

Nach dem § 46 Abs. 1 StVO sind Ausnahmen von besonderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung möglich. Aufgezählt werden beispielsweise Ausnahmen vom Halt- und Parkverbot, von den Vorschriften der Straßenbenutzung oder von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen.

Wie erlangen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO?

Um eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen, stellen Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen Antrag. Bei dieser erhalten Sie zudem weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Anforderungen für den Antrag. Mehr zur Genehmigungserteilung erfahren Sie hier.

Was regelt der § 46 StVO?

§ 47 StVO sieht mögliche Ausnahmegenehmigungen für einige Regelungen der StVO vor.
§ 47 StVO sieht mögliche Ausnahmegenehmigungen für einige Regelungen der StVO vor.

Der Paragraph 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht Ausnahmen von einigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vor. So kann beispielsweise nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller eine Ausnahme von den Vorschriften über die Straßenbenutzung genehmigen.

§ 46 StVO gibt einfach erklärt die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigungen zu Regelungen der StVO, die die deutschen Straßenverkehrsbehörden erteilen. Diese Behörden können die Genehmigung oder die Sondererlaubnis an bestimmte Bedingungen knüpfen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Behörden die besondere Genehmigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilen. In der folgenden Tabelle können Sie die einzelnen Ausnahmen sehen, die § 46 StVO gewährt.

Übersicht über die Vorschriften für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO möglich ist

Vorschrift/VerbotZugehöriger Paragraph
1. Vorschriften über die Straßenbenutzung§ 2
2. Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen§ 18 Abs. 1 und 9
3. Halt- und Parkverboten§ 12 Abs. 4
4. Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstückseinfahrten und -ausfahrten§ 12 Abs. 3 Nummer 3
4a. Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr und an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten§ 13 Abs. 1
4b. Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken§ 13 Abs. 2
4c. Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen§ 15a
5. Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4
5a. Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen§ 21
5b. Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen§ 21a
6. Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4
7. Sonn- und Feiertagsfahrverbot§ 30 Abs. 3
8. Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen§ 32 Abs. 1
9. Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2
10. Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind§ 33 Abs. 2 Satz 2
11. Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sindAnlage 2, 3 & 4 und § 45 Abs. 4
12. Nacht- und Sonntagsparkverbot§ 12 Abs. 3a

Der Weg zu der Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO

Für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen.
Für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen.

Viele Verkehrsregeln sind nicht ausnahmslos in Stein gemeißelt. Es existieren Ausnahmen und Sonderregelungen, um besonderen Umständen und Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Zu einigen Normen in der StVO enthält Paragraph (§) 46 Ausnahmeregelungen. Doch wie kommen Sie zu diesen? Sie stellen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen Antrag. Zuvor sollten Sie sich informieren, ob für Ihr Begehren überhaupt eine Ausnahmeregelung existiert

Bekommen Sie die Genehmigung der Ausnahme nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO), kann diese mit Auflagen oder einer Befristung versehen sein. Papiere, die Sie zusammen mit der Genehmigung erhalten, bestätigen ihre Erteilung. Diese Papiere sollten Sie stets mit sich führen. Können Sie diese nicht vorlegen, wenn Sie von einem Polizisten dazu aufgefordert werden, müssen Sie ein Bußgeld zahlen.

Kosten der Ausnahmegenehmigung: Je nach Art der Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO variieren die Kosten für die Tätigkeit. Zudem sind die Gebühren je nach Ort und Bezirk verschieden. Erkundigen Sie sich also bestenfalls vor Antragstellung, welche Kosten auf Sie zukommen.

Beispiele für Ausnahmeregelungen des § 46 StVO

Wollen Sie beispielsweise Waren auf die Straße herausstellen oder Gegenstände aufstellen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Denn das öffentliche Straßenland soll jedem zur Nutzung des Verkehrs zur Verfügung stellen. Wenn jemand diese Nutzung durch das Herausstellen von Gegenständen beeinträchtigt, dann handelt es sich um eine Sondernutzung, die einer eigenen Genehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde (und unter Umständen auch durch die Straßenbaubehörde) bedarf.

Wollen Sie Gegenstände, wie Kabelbrücken, Infostelen, mobile Toiletten, besondere Werbestelltafeln oder Zelte aufstellen, müssen Sie einen also Antrag auf eine Genehmigung stellen. Gebühren für diese Tätigkeit variieren stark, sodass keine pauschale Auskunft darüber erfolgen kann. 

Nach § 46 StVO gelten Sonderregelungen fürs Parken für Schwerbehinderte und Gleichgestellten.
Nach § 46 StVO gelten Sonderregelungen fürs Parken für Schwerbehinderte und Gleichgestellten.

Besondere Regelungen sieht § 46 StVO Abs. 1 Nr. 11 für den Behindertenparkplatz vor. So können Menschen mit einem Behindertenparkausweis bestimmte Vorschriften ignorieren, falls keine weiteren Parkmöglichkeiten in der Nähe verfügbar sind. Um nach § 46 StVO diese Parkerleichterung zu erhalten, benötigen Sie einen Behindertenparkausweis.

Menschen mit Schwerbehindertenausweis haben die Möglichkeit diesen besonderen Parkausweis zu beantragen. Für Schwerbehinderte existiert neben dem blauen EU-Ausweis der orange Parkausweis. 

Parkausweise als Voraussetzung einer Parkerleichterung nach § 46 StVO

Wozu berechtigen die Parkausweise? Der blaue EU-Parkausweis berechtigt Sie zum Parken auf Behindertenparkplätzen, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkplätze, solange der Verkehr nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird und keine anderen nahen Parkmöglichkeiten bestehen sowie auf anderen Orten. Somit gibt der der § 46 StVO mit dieser Regelung eine Ausnahmegenehmigung für Parkvorschriften für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte.

Sowohl mit dem orangenen Parkausweis als auch dem EU-Parkausweis dürfen Sie:

  • dort die zugelassene Parkdauer überschreiten, wo ein Zonenhalteverbot gilt,
  • bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot parken (dabei müssen Sie die Ankunftszeit mit einer Parkscheibe anzeigen)
  • auf Parkplätzen die Zeit überschreiten, bei denen die Parkzeit durch ein Zusatzschild begrenzt ist
  • in Fußgängerzonen auf Flächen parken, die zu bestimmten Zeiten für das Be- und Entladen freigegeben sind
  • bis zu drei Stunden auf Anwohnerparkplätzen parken
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Einschränkung parken

BILD: Die StVO sieht eine Ausnahmegenehmigung für viele der Straßenverkehrsvorschriften vor.

Bedenken Sie: Der Parkausweis ist in dem Fall des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO die erforderliche Genehmigung. Diesen müssen die Schwerbehinderten ebenso beantragen. Sie sollten den Genehmigungsbescheid oder den besonderen Parkausweis stets dabei haben, denn die Polizei kann Sie dazu auffordern, ihn vorzuzeigen. Können Sie das nicht, müssen Sie mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen.

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (21 Bewertungen, Durchschnitt: 4,80 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Female Author Icon
Franziska S.

Franziska S. verstärkt seit 2024 die Redaktion von bussgeld-info.de. Sie studierte in Berlin Rechtswissenschaften und bringt nun ihr Hintergrundwissen in die Texterstellung zu Rechtsthemen ein. Ratgeber schreibt sie in verschiedenen Rechtsbereichen, vor allem im Verkehrsrecht.

Bildnachweise

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert