Die Vorschriften zu Benutzung von Fahrstreifen durch Verkehrsteilnehmer sind in Paragraph 7 StVO definiert. Missachten Sie diese Regelungen, müssen Sie unter Umständen mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Nicht den rechten Fahrstreifen benutz und andere dadurch behindert | 20 EUR |
Überholen auf der mittleren Spur bei drei bis fünf Fahrstreifen | 30 EUR |
... andere gefährdet | 40 EUR |
... mit Unfallfolge | 50 EUR |
Linken Fahrstreifen genutzt, obwohl dieser für den Gegenverkehr vorgesehen war | 30 EUR |
... andere gefährdet | 40 EUR |
... mit Unfallfolge | 50 EUR |
Mit Kfz über 3,5 t oder Gespannen linken Fahrstreifen genutzt | 15 EUR |
... andere behindert | 20 EUR |
Nicht rechtzeitig geblinkt beim Fahrstreifenwechsel | 10 EUR |
Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung | 30 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
Anderen das Einordnen beim Reißverschlussverfahren nicht ermöglicht und dadurch behindert | 20 EUR |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: § 7 StVO
Der § 7 der StVO beinhaltet Vorschriften zur Benutzung von Fahrstreifen durch Verkehrsteilnehmer. Zu diesen gehört unter anderem das Rechtsfahrgebot. Es ist definiert, was beim Befahren der Fahrstreifen diesbezüglich zu beachten ist und wann Abweichungen von diesen Regelungen zulässig sind.
Wann Verkehrsteilnehmer vom allgemeinen Rechtsfahrgebot abweichen dürfen, ist in der StVO in § 7 Absatz 3c festgehalten. Demnach ist dies zulässig, wenn außerorts bei drei Fahrspuren die rechte Spur durch andere genutzt wird. Für LKW und Gespanne ist zudem definiert, dass diese die linke Spur außerorts nur dann nutzen dürfen, wenn dies für das Linksabbiegen notwendig ist.
Ja. Dürfen Sie vom Rechtsfahrgebot abweichen und die Fahrspur wechseln, müssen Sie dies durch das Setzen des Blinkers anzeigen. Tun Sie dies nicht, droht ein Verwarngeld von 10 Euro. Ein Verwarngeld zwischen 30 und 50 Euro droht, wenn Sie den linken Fahrstreifen befahren, obwohl dieser nur für den Gegenverkehr freigegeben ist. Weitere mögliche Sanktionen können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Regelungen zur Benutzung von Fahrstreifen: Das besagt § 7 StVO
Verkehrsregeln dienen in erster Linie dazu, den Verkehr sicherer zu machen und das Unfallrisiko zu minimieren. Erst wenn Verkehrsteilnehmer die allgemeinen Vorschriften und richtigen Verhaltensweisen kennen, ist ein geregelter Straßenverkehr möglich. Die gesetzliche Grundlage für diese Regelungen bildet unter anderem die Straßenverkehrsordnung (StVO). Neben den grundsätzlichen Bestimmungen wie gegenseitige Rücksichtnahme oder Vorsicht beinhaltet die StVO auch konkrete Vorgaben zu Verhaltensweisen im Straßenverkehr.
Zu diesen konkreten Bestimmungen zählt auch § 7 StVO. In diesem ist definiert, was bei der Benutzung von Fahrstreifen zu beachten ist und welche Gebote diesbezüglich für Verkehrsteilnehmer gelten. Wie die Nutzung eines Fahrstreifens aussehen muss, ist allerdings nicht explizit bestimmt. In der Regel steht es Fahrern frei, welchen Fahrstreifen sie befahren, sofern dies nicht durch Verkehrszeichen oder andere allgemeine Vorschriften anders geregelt oder der Fahrstreifen gänzlich gesperrt ist.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass gemäß § 2 StVO ein generelles Rechtsfahrgebot existiert, welches auch bei der Nutzung der Fahrstreifen gilt. Diesbezüglich gibt es in § 7 StVO jedoch Bestimmungen, die ein Abweichen von diesem Gebot ermöglichen, wenn bestimmte Verkehrssituationen dies notwendig machen. Entsprechend dürfen Fahrer vom Rechtsfahrgebot abweichen, wenn sie außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen unterwegs sind und die rechte Fahrspur auf einer mehrspurigen Straße durch andere Verkehrsteilnehmer benutzt wird. Hier ist das Befahren des mittleren oder linken Fahrstreifens erlaubt, sofern diese nicht gesperrt sind.
Folgendes gilt für die Nutzung des linken Fahrstreifens:
- Rechts darf nicht schneller gefahren werden
- Rechts darf nicht überholt werden
- Für LKW über 3,5 t und Gespanne gesperrt (Paragraf 7 Absatz 3c StVO)
Fahrzeuge aus letztgenanntem Punkt dürfen außerorts den linken Fahrstreifen nur befahren, wenn dies zum Linksabbiegen notwendig ist.
Ausnahmen von diesen Bestimmungen gelten beispielsweise dann, wenn sich auf den Fahrstreifen ein Stau bildet oder der Verkehr stockt. In diesem Fall ist es zulässig, auf der rechten Spur schneller zu fahren und zu überholen. Gemäß § 7 StVO Absatz 2a ist dies wie folgt definiert:
Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
Fahrstreifenwechsel: Bestimmungen in § 7 StVO
In § 7 StVO unter Absatz 5 ist festgelegt, was beim Fahrstreifenwechsel zu beachten ist. Zuallererst gilt auch hier der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und Vorsicht.
Fahrer müssen bei jedem Wechsel sicherstellen, dass sie diesen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durchführen können. In die Rückspiegel zu schauen, ist in diesem Fall unerlässlich. Zudem muss ein Wechsel des Fahrstreifens den anderen Fahrer kommuniziert werden.
Diesbezüglich ist in § 7 StVO Folgendes bestimmt:
Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Neben dem Sicherstellen, dass ein Fahrstreifenwechsel gefahrlos erfolgen kann, muss also auch immer der Blinker verwendet werden. Blinken Fahrer nicht und scheren einfach aus, kann das schwerwiegende Folgen haben, da der nachfolgende Verkehr auf dieses Verhalten nicht vorbereitet ist. Im besten Fall droht ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro, im schlimmsten verursachen Sie einen Unfall mit Personenschäden.
Darüber hinaus zieht ein Fahrstreifenwechsel mit einer Gefährdung ein Verwarngeld von 30 Euro nach sich. Bei einem Unfall erhöht sich dieses auf 35 Euro.
Weitere Regelungen in § 7 StVO: Das Reißverschlussverfahren
Ein Fahrstreifenwechsel kann unter anderem notwendig werden, wenn die Spuren zusammengeführt werden oder eine durch ein Hindernis versperrt ist. Um einen Stau möglichst zu verhindern und den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten, hat der Gesetzgeber diesbezüglich bestimmte Verhaltensregeln definiert.
Dies sind in § 7 StVO unter Absatz 4 zu finden und bestimmten, dass Fahrer auf der durchgehenden Spur Verkehrsteilnehmer von der gesperrten oder endenden Fahrspur um Wechsel einfädeln lassen müssen.
Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Wichtig ist, dass ein Reißverschlussverfahren nicht zu früh begonnen wird. Denn auch so kann der Verkehr ins Stocken geraten und sich ein Stau bilden. Das Einordnen darf gemäß den Bestimmungen erst unmittelbar vor der Sperrung, Zusammenführung oder Verengung stattfinden. Verhindern Fahrer eine Einfädelung und verursachen dadurch eine Behinderung, müssen sie mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro rechnen.