Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt und ist dieses nicht mehr fahrbereit, muss es repariert oder verschrottet werden. Bis die Entscheidung diesbezüglich jedoch getroffen ist und eventuell auch bis ein Kfz-Gutachten erstellt wurde, muss der Wagen irgendwo unter- oder abgestellt werden.
Denn das Abstellen eines beschädigten Autos auf einem öffentlichen Parkplatz oder am Straßenrand ist nicht zu empfehlen. Neben weiteren Beschädigungen kann es auch zum Austreten von Flüssigkeiten kommen, welche die Umwelt schädigen. Damit gefährden Sie nicht nur andere, sondern müssen eventuell auch mit der Ahndung aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit rechnen.
Wenn Sie das beschädigte Auto bei einer Werkstatt oder auf einem Autohof zwischenzeitlich abstellen, entstehen die sogenannten Standkosten, die oftmals im Prozess der Schadensabwicklung nach einem Unfall vergessen werden.
Inhaltsverzeichnis
Wie entstehen Standkosten nach einem Unfall?
Nach dem Unfall kann nicht immer eine sofortige Entscheidung darüber gefällt werden, was als nächstes geschehen muss und es bedarf einer Abstellmöglichkeit.
- Soll das Fahrzeug repariert werden?
- Kann es überhaupt noch instand gesetzt werden (möglicher Totalschaden)?
- Soll es verschrottet werden?
- Möchten Sie Einzelteile möglicherweise verkaufen?
Für die Phase, in der Sie diesbezüglich Entscheidungen treffen, fällt eine Standgebühr für das Kfz an. Denn in der Regel stellen Sie das Fahrzeug bei einer Werkstatt, beim Abschleppdienst oder auf einem Autohof unter. Für diese Dienstleistung fallen Kosten an. Doch haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Standkosten für Ihren Pkw übernommen werden?
Wer zahlt die Standkosten?
Bei dieser Frage ist es entscheidend, wer den Unfall verursacht hat. Sollten Sie schuldlos an einem Verkehrsunfall beteiligt sein, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Schädigers alle Kosten, die während der Schadensregulierung anfallen.
Dazu zählen auch Folgeschäden. Somit sind auch Standkosten erstattungspflichtig, ähnlich wie die Abschleppkosten.
Anders als die Haftpflichtversicherer ist die jeweilige Kaskoversicherung für derartige Folgeschäden nicht eintrittspflichtig. Eine eher seltene Ausnahme besteht nur, wenn der Versicherer in Verzug ist. Dann kann das Standgeld für den Pkw als Verzugsschaden angelastet werden. Das ist nur dann der Fall, wenn die Kostenübernahme für einen längeren Zeitraum ungeklärt bleibt.
Wichtig! Bezüglich der Standkosten kann es für den Geschädigten eine Warn- oder Hinweispflicht geben. Sollte es zu außergewöhnlich langen Standzeiten kommen, sind der Unfallverursacher und dessen Versicherung darüber zu informieren.
Die Warnpflicht seitens des Geschädigten
Ist es abzusehen, dass der Unfallwagen hohe Standkosten produzieren wird, weil es Verzögerungen bei der Zahlung der Reparatur oder bei der Instandsetzung selbst gibt, sollte die Versicherung des Schädigers informiert werden, welche die Kosten für derartige Folgeschäden übernimmt. Denn so kann der Versicherer zur Vermeidung erhöhter Kosten durch eine zeitnahe Zahlung reagieren.
Warnen Sie zu spät, entsteht in der Regel eine Zahlungslücke, die zulasten des Geschädigten geht.
Wichtig! Nach Bekanntgabe des Restwertes sollte zügig gehandelt werden.
Wie hoch können Standkosten sein?
Die Kosten sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Standkosten sollten nicht ins Unermessliche steigen. Doch mit welchen Beträgen können Sie rechnen?
Grundsätzlich gilt hier, laut Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 (VI ZR 363/11), dass Sie sich an den Kosten gewerblicher Abstellanbieter für eine Unterbringung orientieren können.
Dabei wurden folgende Standkosten in der Vergangenheit von der Rechtsprechung den Geschädigten zuerkannt:
- Freigelände: 7,50 Euro bis 8,00 Euro pro Tag
- Halle: 10 Euro bis 12 Euro
Wichtig! Die Dauer für die erstattungsfähigen Standkosten bei einer Werkstatt oder einem Abschleppdienst endet mit der Veräußerung des Unfallwagens beziehungsweise mit dessen Reparatur.
FAQ: Standkosten
Damit sind die Kosten für das Abstellen eines verunfallten Kfz gemeint, welches zunächst an einen Ort abgeschleppt wurde, bis entschieden ist, was damit geschieht (z. B. Verschrotten)
Das kommt unter anderem darauf an, ob das Kfz im Freien oder in einer Hallte abgestellt wird. Beispiele finden Sie hier.
Ja. Allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, bis der Wagen repariert oder veräußert wurde (z. B. nach einem Totalschaden).
Hallo – vielleicht können sie mir helfen. Gibt es auch Richtwerte zur Standgebühr für E-Autos nach einem Unfall? Mir wurden netto 55€ pro Tag berechnet. Das Fahrzeug stand zwar im Freien und mit Abstand von anderen Fahrzeugen und Gebäuden, aber nicht auf einer befestigten Fläche. Es stand einfach auf der Wiese. Hat der Betreiber das Recht so viel mehr zu verlangen? Über eine Antwort würde ich mich SEHR freuen!
Mfg