Wer sich im Straßenverkehr nicht an die geltenden Vorschriften hält, der begeht entweder eine Ordnungswidrigkeit oder sogar in bestimmten Fällen eine Straftat. Dabei kann es außerdem passieren, dass Verkehrsteilnehmer durch ein und dieselbe Handlung gleich mehrere Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrechts erfüllen.
In diesem Kontext fällt oftmals der Begriff der „Tateinheit“. Doch was ist hierunter eigentlich genau zu verstehen? Was gilt für tateinheitlich begangene Gesetzesverstöße im Verkehrsrecht? Welche gesetzliche Grundlage greift in diesem Zusammenhang und wie grenzt sich der Begriff der „Tateinheit“ von dem der „Handlungseinheit“ ab? Was ist in Abgrenzung dazu unter einer Tatmehrheit zu verstehen? In diesem Ratgeber klären wir Sie über diese und weitere Fragen auf.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet „Tateinheit“?
Der Begriff der „Tateinheit“ ist zunächst ein solcher aus dem Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht. Gemeint ist eine Situation, in der eine Person durch dieselbe Handlung gleich mehrere Strafgesetze bzw. Gesetze aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht verletzt.
Wird auf Tateinheit erkannt, so erfolgt in aller Regel nur die Verhängung einer Strafe für den schwerer wiegenden Tatbestand. Dieser Grundsatz wird als Absorptionsprinzip bezeichnet.
Tateinheit: Gesetzliche Regelung
Im deutschen Strafrecht ist die Tateinheit in § 52 Strafgesetzbuch (kurz: StGB) geregelt. Für Ordnungswidrigkeiten wiederum kommt § 19 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten (kurz: OWiG) zum Tragen.
Darin heißt es:
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Bei der Frage danach, ob nun Tateinheit vorliegt, ist also entscheidend, was genau mit dem Begriff „dieselbe Handlung“ gemeint ist.
Zum einen ist hierunter die einmalige Ausführung einer einfachen Körperbewegung zu verstehen, wie beispielsweise das Heben einer Hand. Zum anderen werden auch sogenannte natürliche Handlungseinheiten als dieselbe Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1 OWiG anerkannt. Hierbei handelt es sich um mehrere einzelne Bewegungen, die aufgrund ihres inneren Zusammenhanges sowie ihrer engen räumlich-zeitlichen Abfolge als eine zusammengehörige Handlung zu verstehen sind.
Die Geldbußen für beide Verstöße werden damit also nicht addiert, die geringere fällt weg.
Entscheidend ist dabei, wie bereits erwähnt, das höchste Strafmaß. Bei der Bemessung wird dann allerdings berücksichtigt, dass mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.
Auf die jeweiligen Nebenfolgen der einzelnen Gesetzesverstöße hat die Tateinheit nicht unbedingt Einfluss. So kann also sein, dass zwar nur eine Geldbuße, aber gleichzeitig mehrere Nebenfolgen verhängt werden.
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten
Im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (kurz: BT-KAT-OWI) werden die Konsequenzen für Verkehrsordnungswidrigkeiten in den einzelnen Bundesländern vereinheitlicht. Er dient den Polizeibeamten bei der Festsetzung der Rechtsfolgen für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
FAQ: Tateinheit
Tateinheit liegt vor, wenn jemand durch eine bestimmte Handlung gleichzeitig verschiedene Straftatbestände verwirklicht oder damit mehrere Ordnungswidrigkeiten begeht.
Bei strafrechtlicher Tateinheit verhängt das Strafgericht die Strafe, die für die schwerwiegendere Straftat vorgesehen ist. Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich die Geldbuße nach dem Gesetz, welches das höchste Bußgeld vorsieht.
Tateinheit und Tatmehrheit sollen dafür sorgen, dass der Verkehrssünder bzw. Straftäter eine angemessene Strafe erhält, die seiner Schuld angemessen ist, ohne dass alle Strafen einfach addiert werden.