Unfälle im Straßenverkehr ereignen sich tagtäglich. Leider gehen sie nicht immer glimpflich aus. Im schlimmsten Fall kann ein Unfall sogar tödlich enden. Besonders dramatisch ist dies für die nahen Angehörigen des Unfallopfers. Der Schock sitzt hier zumeist tief und den ein oder anderen wirft es unter Umständen dermaßen stark aus der Bahn, dass er davon sogar krank wird.
Viele Betroffene stellen sich dann die Frage, ob ein derartiger Schockschaden erstattungsfähig ist und gegen den Unfallverursacher geltend gemacht werden kann. Im folgenden Ratgeber widmen wir uns dem Thema Schmerzensgeld und Schockschaden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Schockschaden?
Ein Schockschaden liegt immer dann vor, wenn nahe Angehörige eines tödlich verunglückten Unfallopfers aufgrund erlittener seelischer Schmerzen nachweislich krank werden.
Erforderlich ist, dass es sich hierbei um eine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Absatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) handelt. Diese Gesetzesnorm stellt die Anspruchsgrundlage für einen Schockschaden dar. Die Gesundheitsschädigung muss wiederum nach ihrer Art und Schwere das Ausmaß an seelischem Leid übersteigen, welches nahe Angehörige nach einem tödlichen Unfall generell und üblicherweise erfahren.
Schockschaden: Voraussetzungen des Anspruchs
Die Anspruchsgrundlage für den Schockschaden bildet § 823 Absatz 1 BGB. Vonnöten ist hierbei stets eine entsprechende Verletzungshandlung von Seiten des Anspruchsgegners. Durch diese muss sich eine entsprechende Gesundheitsverletzung in der zuvor beschriebenen Art und Weise ereignet haben.
Weitere Voraussetzung ist die sogenannte haftungsbegründende Kausalität. Dies bedeutet vereinfacht dargestellt, dass die Handlung ursächlich sein muss für die Gesundheitsverletzung.
Die Verletzungshandlung müsste ferner rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein. Zudem bedarf es der Entstehung eines entsprechenden Schadens. Die Gesundheitsverletzung muss wiederum ursächlich für den Schaden sein (= sogenannte haftungsausfüllende Kausalität).
Der Zurechnungszusammenhang beim Schockschaden
Soll ein Schockschaden geltend gemacht werden, ist stets ein sogenannter Zurechnungszusammenhang vonnöten. Dies bedeutet, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung eine nicht ganz unwahrscheinliche Folge der Handlung sein darf, was wiederum in der Literatur und in der Rechtsprechung jeweils unterschiedlich beurteilt wird.
Nach teilweise vertretener Auffassung wird hierbei nach dem betroffenen Personenkreis differenziert. Ein Schockschaden gilt danach nur dann als zurechenbar, wenn der Zweitgeschädigte mit dem verunglückten Unfallopfer in enger verwandtschaftlicher Beziehung stand. Nicht von Relevanz soll hierbei sein, ob der Schockgeschädigte beim Unfall dabei war oder die Leiden aufgrund der Benachrichtigung vom Unfall entstanden sind.
Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hingegen knüpft an die Schwere der Beeinträchtigung an und erachtet nur solche Leiden als zurechenbar und anspruchsbegründend, wenn diese das Maß des allgemeinen seelischen Leids Angehöriger von Todesopfern übersteigen.
Schockschaden: In welchem Umfang kann er geltend gemacht werden?
Wem einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von einem Schockschaden zusteht, der kann zum einen die möglicherweise damit einhergehenden Behandlungskosten verlangen. Dies ergibt sich aus § 249 Absatz 2 BGB.
Zum anderen begründet der Schockschaden aber auch die Erstattung immaterieller Schäden. Insofern ergibt sich durch den Schockschaden auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 253 Absatz 2 BGB.
FAQ: Schockschaden
Hierbei handelt es sich um eine seelische Erschütterung, die durch die Nachricht von einem tödlichen Unfall eines Angehörigen hervorgerufen wird.
Grundsätzlich kann sich auch aus einem Schockschaden ein Anspruch auf Schmerzensgeld ergeben. Den jeweiligen Einzelfall prüft in der Regel ein Gericht.
Eine pauschale Einschätzung dazu ist nicht möglich, da die Höhe des Schmerzensgeldes von den individuellen Umständen maßgeblich beeinflusst wird.