Seitenabstand laut StVO: Das gilt im Straßenverkehr

Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog 2024, der die Bußgelder zum Seitenabstand definiert.

TatbestandBußgeld
Punkte in Flensburg
Beim Überholen wurde nicht der gebotene Sicherheitsabstand eingehalten.30 Euro
Ein Kind, ein älterer Mensch oder ein Hilfsbedürftiger wurde durch nicht ausreichenden Seitenabstand gefährdet.80 Euro
1 Punkt
Ein Kind, ein älterer Mensch oder ein Hilfsbedürftiger wurde durch nicht ausreichenden Seitenabstand geschädigt.100 Euro
1 Punkt

Seitlicher Abstand ist genauso wichtig wie die Distanz nach vorn

FAQ: Seitenabstand

Welcher Seitenabstand ist beim Parken vorgeschrieben?

Auch wenn die StVO keinen expliziten Wert vorschreibt, sollten Kraftfahrer in etwa 70 cm Seitenabstand einhalten, wenn sie neben anderen Kfz parken, damit zumindest die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens gewährleistet ist.

Welchen Seitenabstand muss ich beim Überholen beachten?

Die StVO sieht hier eine genaue Regelung vor. Diese finde Sie hier.

Was geschieht, wenn ich mich nicht an den vorgeschriebenen Seitenabstand halte?

Halten Sie sich beim Überholen nicht an den vorgeschriebenen Seitenabstand, kann ein Verwarnungsgeld von 30 Euro auf Sie zukommen. Kam es zu einer Gefährdung oder einem Unfall, kann ein Bußgeld von 80 bzw. 100 Euro drohen. In den zwei letzten Fällen erhalten Sie außerdem einen Punkt in Flensburg.

Wird der vorgegebene Seitenabstand nicht eingehalten, geraten vor allem Radfahrer in Gefahr.
Wird der vorgegebene Seitenabstand nicht eingehalten, geraten vor allem Radfahrer in Gefahr.

Geht es um Abstand im Verkehr, denken die meisten Fahrzeugführer vermutlich zu allererst an den Sicherheitsabstand. Dieser muss unter anderem durch Autofahrer eingehalten werden und bestimmt die Distanz, die zum vorausfahrenden Fahrzeug bestehen sollte. Doch auch der Seitenabstand, der beim Überholen von stehenden Fahrzeugen oder sich bewegenden Verkehrsteilnehmern wichtig ist, spielt im Verkehrsrecht eine entscheidende Rolle.

Vor allem Radfahrer geraten immer wieder in gefährliche Situationen, weil Führer von Kfz es mit der Entfernung manchmal nicht ganz so genau nehmen. Doch welche Regeln gilt es eigentlich einzuhalten, wenn es um die seitliche Distanz im Verkehr geht? Was sagt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Seitenabstand? Wie sieht die herrschende Rechtsprechung diesen Aspekt? Dieser Ratgeber verrät es Ihnen! Nicht zuletzt werden in der obigen Tabelle mögliche Bußgelder dargestellt, welche Verkehrsteilnehmer erwarten können, die vorgeschriebene Abstände nicht einhalten.

Klar geregelt: Seitenabstand beim Parken und in anderen Situationen

Ein Problem gibt es beim seitlichen Abstand: Verkehrszeichen, die diesen sichtbar für alle vorgeben, gibt es nicht. Das liegt schlicht daran, dass hier durch die Gesetzgebung und durch die herrschende Rechtsprechung feste Werte vorgegeben sind, welche in allen Verkehrssituationen gelten und nicht in Bezug auf Distanz variieren. Aus diesem Grund müssen keine gesonderten Schilder aufgestellt werden.

Schon § 1 StVO gibt das Gebot vor, andere nicht zu schädigen, zu gefährden oder zu behindern. Auch in Bezug auf Seitenabstand müssen Verkehrsteilnehmer daher Vorsicht walten lassen.

In § 5 Absatz 4 StVO formuliert der Gesetzgeber präzisere Vorgaben, die sich explizit auf Überholvorgänge beziehen. Darin heißt es:

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

Die StVO gibt einen ausreichenden Seitenabstand für alle Kraftfahrzeugführer vor.
Die StVO gibt einen ausreichenden Seitenabstand für alle Kraftfahrzeugführer vor.

Diese Formulierung findet sich erst seit Kurzem in der StVO. Sie ging mit der Novelle einher, die am 28. April 2020 in Kraft getreten ist. Nun bleibt die Frage „Wie viel Meter an Entfernung sind für einen ausreichenden Sicherheitsab­stand genau notwendig?“ nicht mehr unbeantwortet. Richtig sind demzufolge 1,5 Meter innerorts bzw. 2 Meter außerorts beim Überholen von:

  • Radfahrern
  • Fußgängern
  • und Fahrern von Elektrokleinstfahrzeugen (bspw. E-Scooter)

Eine Ausnahme besteht bei Fahrradfahrern, die an Kreuzungen oder Einmündungen neben wartenden Kraftfahrzeugen zum Stehen kommen. Hier finden die Regeln zum Seitenabstand keine Anwendung.

Wie die seitliche Distanz vor der StVO-Novelle geregelt wurde

Bevor die neuen Regelung zum Seitenabstand in Kraft getreten sind, mussten für genaue Zahlen Gerichtsurteile herangezogen werden, die in der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung grundsätzlich Anerkennung.

Einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge, müssen Pkw-Fahrer 75 bis 80 Zentimeter Abstand zu einem neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einhalten (Az. VI ZR 66/56).

Geht es wiederum darum, an parkenden Fahrzeugen vorbeizufahren, sehen die Gerichte eine Türbreite als angemessenen Seitenabstand ein (LG Berlin, Az. 24 O 466/95). Je nach Fahrzeugtür handelt es sich dabei um eine Entfernung zwischen 0,8 und 1,5 Metern.

Auch der Seitenabstand beim Überholen wurde bereits definiert. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) legte fest, dass 1,5 Meter verpflichtend sind. Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h erhöht sich diese Grenze auf 2,0 Meter (Az. 9 U 66/92). Durch die StVO-Novelle wurde der Seitenabstand beim Überholen nun fest definiert.

Die Auswirkungen von zu kleinen Sicherheitsabständen

Wird der allgemein vorgeschriebene Sicherheitsabstand beim Überholen nicht eingehalten, bringt das vor allem Radfahrer in Gefahr. Direkte Berührungen am Radler oder seinem Fahrrad können im Extremfall zum seitlichen Ausreißen des Rades und damit zum Sturz des Fahrers führen.

Vor allem sogenannte Alleinunfälle werden hierbei provoziert: Radfahrer können beispielsweise den Seitendruck nicht ausgleichen oder erschrecken sich vor dem plötzlich nah vorbeirasenden Auto und stürzen dadurch. Wird der vorgeschriebene Seitenabstand eingehalten, lassen sich solche Fahrradunfälle weitestgehend vermeiden.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

20 Kommentare zu “Seitenabstand laut StVO: Das gilt im Straßenverkehr

  1. Paul P

    Der zu parkenden Fahrzeugen zu haltende Abstand von 0,8 bis 1,5m (je nach Breite der Tür des geparkten Fahrzeugs) ist völlig weltfremd:
    Erstens kennt man beim Vorbeifahren von hinten die Türbreite der geparkten Fahrzeuge nicht, müsste also immer 1,5m Abstand halten.
    Zweites sind viele Straßen innerorts so schmal, dass man bei 1,5m Seitenabstand in die Gegenfahrbahn fahren müsste.
    Bei üblicherweise ständigem Gegenverkehr müsste man sich zur Einhaltung der 1,5m Seitenabstand mit einem ständigen Wechsel von Anhalten und Weiterfahren von einem parkendem zum nächsten parkenden Fahrzeug als Lückenspringer auf der Gegenfahrbahn vorwärts hangeln, obwohl die eigene Spur frei ist.
    Spätestens dann würde man von der Polizei wegen Verdacht auf Trunkenheit herausgeholt oder nachfolgenden Fahrern wegen Verkehrsbehinderung verprügelt,

  2. Paul P

    Seit zu Radfahrern so ein Riesenabstand gehalten werden muss, wird auf schmalen Straßen in Ortschaften beim Überholen von Radfahrern rücksichtslos in den Gegenverkehr gefahren.
    Immer wieder erlebe ich es, dass ich im Gegenverkehr nur durch starkes Bremsen einen Frontalzusammenstoß verhindern kann. Dabei entsteht das Risiko, von hinten gerammt zu werden.
    Das Unfallrisiko wird in den Gegenverkehr verlagert.
    Womöglich bekommt der Gegenverkehr auch noch eine Mitschuld, mit der Begründung, dass man ja bei Radfahrern und dahinter fahrenden Autos immer mit einem Ausscheren der Autos in den Gegenverkehr rechnen muss.

  3. Thomas

    Ich wurde als Radfahrer von einem Taxifahrer auf dem Fussgängerüberweg über den Hauffen gefahren. Der Taxifahrer (stammte aus Indien) regte sich darüber auf, dass sein Auto jetzt einen Kratzer hat. Dass ich unter seinem Auto gerade noch überlebt habe, war ihm scheißegal! Hat zwar nichts mit Abstand beim Überholen zu tun, aber gibt einen Hinweis auf die die Situation in der sich Radfahrer in diesem Land befinden.

  4. Matthias

    Hallo zusammen. Wie sieht es aus wenn Radfahrer in Gruppen fahren? Da sind sie in der Regel nebeneinander. Da ist ein Abstand von 2 Metern nur einhaltbar wenn ich in der Böschung der Gegenfahrbahn fahre. Oder gibt es da eine Sonderregelung weil ich eine andere Fahrbahn benutze. Vorausgesetzt die Mittellinie ist nicht durchgezogen. Schon mal danke für eure Zeit.
    Mit freundlichen Grüßen
    Matthias

  5. Septic

    Ich bin an ein Feldweg entlang gefahren, 2 Autos können nebeneinander, gerade noch so, vorbei Fahren. Mir kam ein Ehepaar entgegen, sie auf die Grünstreifen, er äußerst Links auf die Straße. Ich bin soweit wie möglich Rechts gefahren. Als ich in sein höhe war, schlug er plötzlich nach links, auch wenn ich mir sicher bin das er mein Auto nicht treffen könnte, bin ich ausgewichen vor schreck. Ich bin angehalten, und ausgestiegen um ihn zu fragen was das soll, er machte Bilder von mein Kennzeichen, und meinte er Zeigt mich an. Muss ich mich sorgen machen?

  6. Andreas E.

    In unserer Einbahnstraße ist Radfahrern das Fahren gegen die Einbahnstraße explizit erlaubt.
    An einer Engstelle parken rechter Hand (in Fahrtrichtung der mir entgegenkommenden fahrenden PKW betrachtet) ca 10 PkW auf teilweise markierten Parkplätze parallel zum Strassenverlauf.
    Wenn ich mit dem Fahrrad auf der rechten Seite der Einbahnstraße fahre, befinden sich in diesem Parkbereich rechts keine Parkplätze, der rechts liegende Gehweg ist an dessen Bordsteinkante abgesenkt.
    Wenn mir nun PKW entgegen kommen, warten diese so gut wie nie am Beginn der Engstelle, sondern fahren in diese ein, obwohl sie erkennen könnten, dass sie mich als Radfahrer dabei gefährlich behindern werden, denn sie halten sich nicht äußerst rechts, aus Angst um Spiegelkollisionen, sonder halten entsprechend Abstand zu den parkenden PKW. Dadurch zwingen sie mich aber dazu, gefährlich nah an die Bordsteinkante nach rechts auszuweichen. Wenn ich die Fahrer anspreche, dass ich mich durch ihr Verhalten gefährdet sehe , weil ich dabei oft fast von deren Außenspiegel getroffen werden könnte und sie darauf hinweise, dass die Strassenverkehrsordung klar von demjenigen ein Anhalten fordert, auf dessen Seite sich das Hindernis befindet, werde ich oft übelst beleidigt und angeschnautzt, ich könne und solle doch dann auf den Gehweg ausweichen, dafür sei doch dessen Bordstein abgesenkt.
    Muss ich das? Darf ich das hier überhaupt?
    oder handelt es sich hier um Nötigung und ich kann ggf. deswegen Anzeige erstatten?

  7. Stephan

    Ich habe eine Radfahrerin überholt und es waren 2,80 Abstand zwischen Kantstein meinem Fahrzeug. Die Radfahrerin verkleinerte absichtlich den Abstand als ich überholte um so einen zu geringen Abstand zu provozieren mit ihrem Fahrrad, was sie auch später vor den Polizisten bestätigte. Nun bekomme ich das Bußgeld, warum? Der Polizist meinte, das machen wir weil die Radfahrerin die schwächere ist. Ich fahre sonst jeden Tag Fahrrad, bedeutet es, Ich darf Gefahrensituation als Schwächerer provozieren und somit Bußgelder für andere erfolgreich provozieren?

  8. Jonas F

    Wie sieht das Ganze aus, wenn mir ein Fahrradfahrer auf einem Waldweg entgegen kommt, auf dem prinzipiell kein ausreichender Abstand gegeben ist. Aber dennoch genug, um aneinander vorbei zu fahren ?

  9. Jürgen

    Ist ein Fahrradweg auf den Asphalt aufgemalt oder direkt neben der Fahrbahn ein leicht erhöhter Fahrradweg (Bordsteinkante), dann scheinen diese Abstände überhaupt nicht mehr zu gelten. Selbst Bus- und LKW-Fahrer halten dann nur minimalste Abstände ein. LKWs 20 cm neben Bordstein von Radweg ist ganz alltäglich. Eigentlich ist die Situation dann schlimmer als wenn gar kein Radweg da wäre.

    1. Harry

      Selbstverständlich gilt der normale Mindestabstand, egal ob dazwischen eine weiße Linie auf dem Boden ist, ein Bordstein oder eine lange reihe Hotdogwürstchen ausgelegt wurde. Das alles hat keinerlei Einfluss auf den Mindestabstand der einzuhalten ist.

  10. Felix

    Hallo liebes bussgeld-Info Team,

    wie ist es denn auf Straßen, die zu schmal sind um einen Mindestabstand vom parkenden PKW einhalten zu können? (z.B. Einbahnstraßen).

    Bei normalen innerörtlichen Straßen – muss ich dann ggf. auf die Gegenfahrbahn ausweichen um den parkenden PKW (auf einem Parkplatz parallel zur Fahrbahn) zu überholen? Und bei Gegenverkehr gar anhalten? Oder ist es etwas Anderes, wenn die Fahrzeuge auf Parkflächen parallel zur Fahrbahn stehen?

    Würde mich über eine Antwort freuen :)
    Mit freundlichen Grüßen

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Felix,
      der Gesetzgeber spricht in § 5 StVO davon, dass beim Überholen eine Gefährdung anderer auszuschließen ist. Konkrete Angaben in Metern fehlen gerade auch deshalb, weil sich diese nicht überall umsetzen ließen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  11. Gilbride F.

    Ich wurde am Samstag in Köln von einem Taxi mit 5cm Abstand überholt.
    Meine Frage: Hätte ich das alles mit einer kleine Kamera am Rad gefilmt,
    und wäre damit zur Polizei. Würde dann die Polizei sich das Video anschauen und
    dem Taxifahrer ein Bußgeld aufbrummen, oder könnte ich Ihn wegen gefärlichem
    Fahren oder was auch immer anzeigen?
    MfG G:Findeis

    1. Jonas F

      Wie sieht das Ganze aus, wenn mir ein Fahrradfahrer auf einem Waldweg entgegen kommt, auf dem prinzipiell kein ausreichender Abstand gegeben ist. Aber dennoch genug, um aneinander vorbei zu fahren ?

  12. Doro

    Ich wurde auf einem Radweg (freigegeben für landwirtschaftlichen Verkehr) von links hinten von einem PKW überholt. Der Fahrer fuhr zwar langsam aber mit einem Seitenabstand von ca. 5cm. Ich erschrak mich und konnte gerade noch so in den Grünstreifen ausweichen. Auf meinen lautstarken Protest hin hat der ältere Herr angehalten, den Radweg vollständig auch für entgegenkommende Radfahrer und Fußgänger blockiert und ist ausgestiegen. Er maulte mich an was das Geschrei soll. Er habe schließlich langsam überholt und da er nicht weit einen Acker hätte dürfte er mit seinem PKW auch privat den Radweg als Abkürzung nutzen. Auf meine Ausführung hin, dass er bei nicht ausreichendem Seitenabstand das Überholen zu unterlassen habe wollte er meinen Namen wissen und hat mich durch Festahlten des Rads an der Weiterfahrt gehindert. Ich konnte mich losreißen und habe meine Fahrt fortgesetzt. Daraufhin hat mir der ältere Herr wüste Beschimpfungen hinterhergerufen. Bis zur nächsten regulären Straßenzufahrt musste er mir weiterhin mit dem PKW folgen. Er hat nicht mehr überholt, hat während der aber Fahrt entgegenkommende Radfahrer und Fußgänger gezwungen in den Acker auszuweichen.

    Daher meine Fragen: Gelten auf einem schmalen Radwegen bei langsamer Geschwindigkeit tatsächlich nicht die Abstandsregel? Darf man privat Abkürzungen über Radwege nutzen selbst wenn aufgenscheinlich keine landwirtschaftliche Begründung vorliegt, nur weil zu einem anderen Zeitpunkt von der betreffenden Person eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt? Muss man auf Radwegen (selbst deutlichst rechts fahrend!!) anhalten bzw. in Grünstreifen, Wiesen, Äcker ausweichen und entgegenkommende PKW passieren lassen wenn der Platz für eine normales passieren nicht ausreicht?

    Sowas passiert leider sehr häufig und als „schwächerer“ Radfahrer bleibt meist nur noch der Notausgang Wiese.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Doro,

      Autofahrer haben grundsätzlich darauf zuachten, Fahrradfahrer nicht zu gefährden. Dementsprechend gilt die Überholvorschrift auch und gerade auf schmalen Wegen. Wenn Radwege als solche gekennzeichnet sind, dürfen sie dementsprechend auch nicht von Kfz genutzt werden. Ein Ausweichen wird in dem von Ihnen beschriebenen Fall quasi unvermeidlich. Abgesehen davon hat der Mann Sie offensichtlich genötigt.

      Das Team von bussgeld-info.de

  13. ich

    Sie standen im Stau! Was soll das mit dem Abstand? Und warum ist es ein Problem, einen Lkw im Stau einordnen zu lassen, wenn es ohnehin nicht voran geht? Da wurde mal wieder um jeden Zentimeter Straße gefightet…

  14. Barbara

    Bin auf der Autobahn gefahren und habe mit vielen Fahrern im Stau gestanden, da sahen wir über den Seitenstreifen ein sehr großes Auto angefahren kommen ( der Stau bestand bestimmt schon 2 Stunden)dann stand auf dem Seitenstreifen ein Lkw und er wollte mit aller Gewalt unbedingt in die Schlange rein und bedrängte mich so sehr dass zwischen meinem Spiegel und seiner Tür höchstens noch 1-2 Millimeter ( sie lesen es richtig) Abstand war. Der Lkw hinter mir hat von der Situation ein Foto gemacht und es mir zur Verfügung gestellt.Bin damit zur Polizei gefahren ( telefonisch teilte die Polizei uns mit das sie zur Zeit kein Auto frei hätten)da sagten sie uns das der Fahrer nicht der Halter wäre und wahrscheinlich nichts passieren würde, ich finde wenn man mit 6 Personen bezeugen kann wie der Fahrer aussieht, kann er dann wirklich ungeschoren davon kommen?? Kann ihnen gerne das Foto schicken, weil so was haben sie noch nicht gesehen, selbst die Polizei war erst einmal sprachlos und hofft das der Staatsanwalt sich nicht so leicht zu Frieden gibt. Danke ihnen im voraus für ihre Antwort.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Barbara,
      grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Anzeige gegen unbekannt zu erstatten. Wie erfolgsversprechend dies ist, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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