Nicht nur nach Unfällen im Straßenverkehr, sondern auch nach körperlichen Auseinandersetzungen stellt sich für Verletzte oftmals die Frage nach einem Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Werden dabei Zähne in Mitleidenschaft gezogen oder gar ausgeschlagen, ist dies für Betroffene zumeist besonders schmerzhaft, aus physischen und ästhetischen Gründen.
Dabei ist von besonderem Interesse, in welcher Höhe ein solches Schmerzensgeld bei Zahnverlust verlangt werden kann.
Wonach sich die Anspruchshöhe richtet, ist vielen nicht ganz klar. In unserem Ratgeber haben wir uns dieser Frage gewidmet und Ihnen einige Informationen rund um das Thema zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
Gibt es bei Zahnverlust überhaupt ein Schmerzensgeld?
Bevor wir uns der Frage nach der Anspruchshöhe widmen, soll die Frage geklärt werden, ob Schmerzensgeld bei eingangs geschilderter Situation überhaupt in Betracht kommt.
Dies ist durchaus der Fall. In derartigen Konstellationen besteht grundsätzlich – bei Vorliegen der entsprechenden übrigen Voraussetzungen – ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Wem ein Zahn ausgeschlagen wird, in vorsätzlicher oder aber fahrlässiger Art und Weise, der wurde an seinem Körper verletzt. Der Schaden, der ihm daraus erwächst, ist nicht-materieller Natur. Hier gilt es darum, den entstandenen Schmerz zu ersetzten. Die Rede ist insofern von einem immateriellen Schaden.
Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei Zahnverlust?
Wie hoch das Schmerzensgeld bei erlittenem Zahnverlust ist, hängt davon ab, wie gravierend die körperlichen Schäden sind und wie die Umstände der Verletzung waren. Dem Schmerzensgeld kommt nämlich eine Doppelfunktion zu: Zum einen soll es einen Ausgleich für den erlittenen Schmerz und die entstandenen Umstände schaffen (Ausgleichsfunktion) und dem Opfer zum anderen eine Genugtuung für das ihm Angetane verschaffen (Genugtuungsfunktion). Bei letzterem spielen die Umstände der Tat oder des Unfalls eine Rolle. Handelte der Schädiger versehentlich, absichtlich oder gar aus boshafter Gesinnung?
Generell gilt für die Höhe des Anspruchs auf Schmerzensgeld, bei erlittenem Zahnverlust oder wegen anderer Leiden, dass folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- das Ausmaß der Verletzungen,
- die Dauer der Behandlung (war ein stationärer Aufenthalt vonnöten),
- die Umstände der Verletzungshandlung,
- die wirtschaftliche Situation des Schädigers,
- das Verhalten des Schädigers nach dem Ereignis
Es macht also in Bezug auf die Berechnung vom Schmerzensgeld bei erlittenem Zahnverlust durchaus einen Unterschied, ob hierbei lediglich ein einzelner Zahn abgebrochen oder gar eine gesamte Zahnreihe zertrümmert wurde.
Schmerzensgeldtabelle bei Zahnverlust
Folgender Tabelle können Sie Urteile zu Ansprüchen auf Schmerzensgeld infolge Zahnverlust entnehmen:
Verletzung | Schmerzensgeld bei Zahnverlust | Gericht, Jahr, Az. |
---|---|---|
Verlust mehrerer Zähne, Zahnfraktur, Gesichtsfrakturen und Nasenbeinfraktur | 10.000 € | OLG Köln, 2005, 7 U 126/04 |
Schneidezahnabbruch | 6.000 € | OLG Köln, 2006, 19 U 37/06 |
Zahnhartsubstanzbeschädigung | 5.000 € | LG Wiesbaden, 2006, 7 O 55/05 |
Zahnverlust mit Oberkiefervollprothetik | 15.000 € | OLG Köln, 2002, 5 U 230/00 |
Zahnknorpelluxation und Kieferstauchung | 15.000 € | OLG Köln, 2002, 5 U 230/00 |
FAQ: Schmerzensgeld bei Zahnverlust
Ist eine dritte Person schuld daran, dass Sie einen oder mehrere Zähne verloren haben, können Sie in der Regel Schmerzensgeld beanspruchen.
Unter anderem können sich die Dauer der benötigten ärztlichen Behandlung, die Schwere der Verletzung sowie denkbare Folgeschäden auf die Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Zahnverlust auswirken.
Welche Summen in der Vergangenheit beim Verlust eines oder mehrerer Zähne gezahlt wurden, können Sie dieser Schmerzensgeldtabelle entnehmen.