Unzurechnungsfähigkeit und Schuldunfähigkeit bei Alkohol am Steuer

Eine Unzurechnungsfähigkeit kann auch durch Alkoholkonsum im Straßenverkehr vorliegen.
Eine Unzurechnungsfähigkeit kann auch durch Alkoholkonsum im Straßenverkehr vorliegen.

Führt eine sogenannte Unzurechnungsfähigkeit dazu, dass Verkehrssünder bei einem Verstoß wie Alkohol am Steuer nicht mit Sanktionen rechnen müssen? Diese Frage stellen sich einige Kraftfahrer mitunter. Doch wann tritt eine solche Schuldunfähigkeit überhaupt ein?

Kraftfahrer sind nicht gleich unzurechnungsfähig, wenn sie Alkohol getrunken haben und sich dann hinters Steuer setzen. Hier spielt dann der Promillewert eine entscheidende Rolle. Umgangssprachlich als Unzurechnungsfähigkeit bezeichnet, wird rechtlich gesehen jedoch von einer Schuldunfähigkeit gesprochen.

Welcher Paragraph die Unzurechnungsfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit definiert, welche Promillewerte hier wichtig sein können und ob Fahrer tatsächlich um Sanktionen herumkommen, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.


Schuldunfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit: Eine Definition

Was Schuld- bzw. Unzurechnungsfähigkeit genau ist, wird im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt. Im Strafrecht handelt es sich dabei um einen Zustand, in dem eine Person nicht fähig ist, eine bestimmte Schuld zu tragen oder dafür belangt zu werden.

Wichtig in Bezug auf eine Schuldunfähigkeit sind im StGB heute die Paragraphen 19 bis 20. Vor der Umstrukturierung des Strafgesetzbuchs fanden sich die Regelungen in Paragraph 51. „Unzurechnungsfähig“ stand auch hier bereits synonym für die Unfähigkeit, eine Schuld tragen zu können.

Schuldunfähig bzw. nicht zurechnungsfähig sind nach § 20 StGB Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Das StGB definiert in Paragraph 20 die Unzurechnungsfähigkeit.
Das StGB definiert in Paragraph 20 die Unzurechnungsfähigkeit.

Generell tritt also auch bei Verkehrsteilnehmern die Unzurechnungsfähigkeit dann ein, wenn sie körperlich oder psychisch nicht mehr in der Lage sind, zu verstehen, dass ihr Verhalten im Straßenverkehr falsch ist. Eine Unzurechnungsfähigkeit durch psychische Störungen ist hier ebenso inbegriffen wie eine solche, die durch Drogen- oder Alkoholkonsum ausgelöst werden kann. Verkehrsteilnehmer, die nicht in der Lage sind, ihr falsches Verhalten zu realisieren, gefährden nicht nur sich, sondern auch andere.

Unzurechnungsfähigkeit: Einfluss auf etwaige Sanktionen oder Strafen

Liegt eine Unzurechnungsfähigkeit nach Paragraph 20 StGB vor, kann dies durchaus bedeuten, dass eine für das Vergehen vorgesehene Sanktion oder Strafe nicht zum Tragen kommt oder bei einer verminderten Schuldfähigkeit reduziert wird. Es heißt jedoch nicht, dass ein Verkehrsteilnehmer gänzlich ohne Folgen davonkommt.

Es kann daher sein, dass zwar der eigentliche Verstoß nicht oder nur in geringem Maße geahndet wird, aber der Verkehrssünder bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss mit Sanktionen aufgrund der Versetzung in diesen Zustand rechnen muss.

Hier greift §32 StGB:

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

Ab wie viel Promille ist man unzurechnungsfähig?

Wenn es um eine Trunkenheitsfahrt geht, fragen sich einige Betroffene, ob sie in einem solchen Fall eine Unzurechnungsfähigkeit geltend machen können. Doch ab wann ist man eigentlich unzurechnungsfähig? Gibt es hier eine bestimmte Promillegrenze oder ist dies immer eine Einzelfallentscheidung?

Unzurechnungsfähig: Ab 3 Promille kann das der Fall sein.
Unzurechnungsfähig: Ab 3 Promille kann das der Fall sein.

Dass Alkohol die Wahrnehmung sowie auch Hirnfunktionen beeinträchtigt und so zu Unfällen führen kann, ist hinlänglich bekannt. Um aufgrund von Alkohol für unzurechnungsfähig erklärt zu werden, bedarf es jedoch bestimmter Voraussetzungen. So gibt es tatsächlich einen Wert, der in der Regel für eine Beurteilung der Schuldfähigkeit herangezogen wird.

Ab einem Wert von 3,0 Promille wird üblicherweise davon ausgegangen, dass der Verkehrsteilnehmer nicht mehr fähig ist, sein Verhalten richtig einzuschätzen. Anders sieht das jedoch bei einem Tötungsdelikt aus. Hier liegt die Promillegrenze für eine Unzurechnungsfähigkeit bei 3,3 Promille. Im Fall einer verminderten Schuldfähigkeit werden in der Regel Werte von 2,0 bis 2,9 Promille angenommen.

Doch auch wenn die genannten Werte erreicht werden, liegt nicht automatisch eine Unzurechnungsfähigkeit aufgrund von Alkohol vor. Die Promille dienen hier der Orientierung. Liegt beispielsweise eine Alkoholabhängigkeit vor, werden höhere Werte herangezogen, da hier der Körper an die Wirkung des Alkohols gewöhnt ist. Eine Schuldunfähigkeit tritt hier erst später ein.

FAQ: Schuldunfähigkeit

Ist rechtlich definiert, wann eine Unzurechnungsfähigkeit vorliegt?

Ja, in § 20 StGB ist bestimmt, wann eine Person als schuldunfähig gilt. Welche Voraussetzungen vorhanden sein müssen, lesen Sie hier.

Ab welchem Promillewert gilt eine Schuldunfähigkeit?

Eine pauschale Promillegrenze gibt es nicht, allerdings wird üblicherweise davon ausgegangen, dass ein Schuldunfähigkeit ab 3,0 Promille besteht. Eine verminderte Schuldunfähigkeit kann bereits ab 2,0 Promille vorliegen.

Kann eine Schuldunfähigkeit die Sanktionen beeinflussen?

Das ist durchaus möglich. Die Strafen für den Verstoß können gemindert werden, allerdings kann auch das Versetzen in den Zustand geahndet mit Geld- oder Freiheitsstrafen werden

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Über den Autor

Dörte - Redakteurin
Dörte L.

Dörte studierte an der Uni Potsdam Anglistik und Germanistik. Seit 2016 ist sie Teil des Redaktionsteams von bussgeld-info.de. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie ausländische Verkehrsregeln, Vorschriften für Lkw-Fahrer und Bußgelder im Bereich Freizeit und Umwelt.

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9 Kommentare zu “Unzurechnungsfähigkeit und Schuldunfähigkeit bei Alkohol am Steuer

  1. Tonny

    Hallo bin erst täter wurde mit 2,8 pm atemalcohol angehalten was kommt auf mich zu .?
    Kann ich auf Unzurechnungsfähig pledieren .?
    Sollte man einen Anwalt hinzuziehen oder bringt das nichts .

  2. Vroni

    Hallo,

    Ich bin mi 3 Promille Auto gefahren und habe beim einparken einen anderen PKW tauschiert? Was kommt auf mich zu?

  3. Tim

    Ich wurde mit 2,8 Promille mit dem Motorrad angehalten !
    Was kommt auf mich zu ?

  4. Bastian

    Ich hatte vor 3 Jahren einen Unfall mit 2.18 Promille und und jetzt hatte ich wieder einen Unfall mit 1.7 Promille was kommt auf mich zu?

  5. Bastian

    Hallo habe nach 3 Jahren mich wieder betrunken ins Auto gesetzt und ein Auto gerammt,mit 1,7 Promille und bin wiederholungstäter . Was kommt auf mich zu ?

  6. Mahdi

    Hatte folgenden Vorfall:
    – ohne Fahrerlaubnis
    – mit Alkohol
    – unter 18
    – Auto von einem Freund
    Ich hatte ein Unfall, habe 2 Bäume geschliffen. Was kommt auf mich zu?
    laut Kreiszeitung etwa 11.000€ obwohl ich unzurechnungsfähig war, muss ich trotzdem für den Schaden auf kommen?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo,
      ob eine Unzurechnungsfähigkeit vorlag, entscheidet in der Regel das Gericht. Diese legen auch fest, wer den Schaden zu tragen hat.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  7. margit

    hallo. habe folgende frage, hatte vor 3 wochen nach einem alkoholrückfall nach 7 jahren trocken, hatte abens ziemlich getankt und bin am nächsten tag mittags zur arbeit, habe dann nach der arbeit noch 1 flasche sekt getrunken und habe warum auch immer mich ins auto gestzt und auto angerempelt, polizei wurde geholt 2,8 promille gepustet, was kommt da aUf mich zu vielen dank

    1. bussgeld-info.de

      Hallo margit,

      in Betracht kommt hier der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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