Nicht jede Verkehrssünde mit dem Auto ist als bloße Ordnungswidrigkeit zu werten. Das deutsche Strafgesetzbuch (kurz: StGB) normiert zudem einige Straftaten, die im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr stehen. Eines der wohl bekanntesten Delikte in diesem Kontext ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Im Volksmund ist zumeist von Unfallflucht oder aber Fahrerflucht die Rede.
Normiert ist die Straftat in § 142 StGB. Als Sanktion hat ein Täter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder aber eine Geldstrafe zu erwarten. Doch was ist, wenn die Unfallflucht von Zeugen beobachtet wurde? Was müssen diese beachten und wie haben sie sich zu verhalten? Droht auch hier eine Strafe, wenn nach einer Unfallflucht der Zeuge einfach so verschwindet? Hier erfahren Sie mehr zu dem Thema.
Inhaltsverzeichnis
Fahrerflucht: Macht ein Zeuge sich strafbar?
Laut der Regelung des § 142 StGB macht sich eine Person wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wenn diese den Ort des Unfalls verlässt, ohne dem Unfallgegner die Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen bzw. eine entsprechende Zeit zu warten.
Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge gilt dies allerdings ausschließlich für Unfallbeteiligte. Wenn sich also nach einer Fahrerflucht ein Zeuge vom Unfallort entfernt, macht er sich nicht strafbar.
Fahrerflucht: Ladung als Zeuge
Eine andere Frage ist die, wie Sie sich richtig verhalten sollten, wenn Sie von Seiten der Ermittlungsbehörden oder durch das jeweilige Gericht wegen einer mutmaßlichen Fahrerflucht als Zeuge geladen wurden.
In dem Fall gilt als oberstes Gebot die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage. Wer hier falsche Angaben macht, läuft Gefahr, sich im Zweifel sogar selbst strafbar zu machen. In Betracht kommen in diesem Kontext mitunter die Straftaten der falschen uneidlichen Aussage im Sinne von § 153 StGB oder des Meineides gemäß § 154 StGB. Ersteres wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, letzteres sogar mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Strafen sind folglich empfindlich und im Falle eines Meineides macht sich die Person sogar wegen eines Verbrechens strafbar.
In diesem Fall kann ein zur Fahrerflucht hinzugezogener Zeuge selbst entscheiden, ob er bei der Polizei oder vor Gericht aussagen möchte oder nicht, andernfalls muss er aussagen. Zudem ist vor Gericht niemand dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten. Sofern ein Zeuge also durch eine von ihm getätigte Aussage Gefahr läuft, sich selbst in den Verdacht einer Straftat zu stellen, so kann er auch in diesem Fall die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern.
FAQ: Zeuge bei Fahrerflucht
Lediglich Unfallbeteiligte sind verpflichtet, am Unfallort zu verbleiben. Zeugen können sich entfernen, ohne sich strafbar zu machen.
Ja. Auch als Zeuge können Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht stellen.
Was Sie in diesem Fall beachten müssen, können Sie hier nachlesen.