Der jugendliche Leichtsinn und der Drang, sich in einer Gruppe zu behaupten, verleiten so manchen jungen Menschen zu echten Dummheiten und oftmals auch zu waghalsigen Aktionen. Einige davon gehören in die Kategorie „banale Dinge“, andere wiederum sind schlichtweg gefährlich und oftmals sogar lebensbedrohlich.
Zahlreiche Jugendliche und Heranwachsende haben sich so etwa das sogenannte S-Bahn-Surfen auf dem Dach eines Zuges in den letzten Jahren zum gefahrvollen „Hobby“ gemacht. Was hierbei genau passiert und warum derartige Aktionen tunlichst zu unterlassen werden sollten und regelrecht lebensgefährlich sind, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Außerdem gehen wir den Fragen auf den Grund, mit welchen Sanktionen Personen zu rechnen haben, die beim S-Bahn-Surfen erwischt werden und wie dem Phänomen präventiv entgegengesteuert werden kann. Lesen Sie hier mehr zu diesen und vielen weiteren Fragen rund um das Thema.
Inhaltsverzeichnis
Was ist unter S-Bahn-Surfen zu verstehen?
Vorab soll geklärt werden, was überhaupt genau unter dem Begriff „S-Bahn-Surfen“ zu verstehen ist. Es handelt sich hierbei um das Festhalten an der Außenwand einer fahrenden S-Bahn. Insbesondere junge Menschen führen derartige Aktionen oftmals mit dem Zweck durch, sich zu beweisen und zu behaupten, sozusagen als Mutprobe. Ferner verleihen sie ihnen einen besonders starken Adrenalin-Kick. Öffentliche Verkehrsmittel werden dabei völlig zweckentfremdet. Gängig ist neben dem Begriff „S-Bahn-Surfen“ auch die aus dem Englischsprachigen stammende Bezeichnung „Train-Surfing“.
Beim Zug-Surfen gibt es verschiedene Varianten der Durchführung. Klassischerweise klettert hierbei ein S-Bahn-Surfer („Train-Surfer“) nach der Anfahrt eines Zuges zumeist aus dem Fenster oder der Tür eines Wagons und hält sich an der Dachkante fest. Mit den Füßen bleibt er sodann auf der Fensterkante stehen. In einer anderen Variante springen S-Bahn-Surfer von hinten oder von der Seite auf einen bereits anfahrenden Zug, wobei es dann darauf ankommt, sich auf die jeweiligen Trittbretter des Zuges zu stellen, die an diesen in der Regel angebracht sind.
Eine ebenfalls beliebte Art vom S-Bahn-Surfen stellt der sogenannte „Roofride“ dar. Hierbei handelt es sich um die wohl gefährlichste Variante, bei der vor oder während der Anfahrt auf das Dach einer Bahn bzw. eines Zuges geklettert wird, wo sich der S-Bahn-Surfer dann zumeist im Liegen festklammert und während der Fahrt ausharrt. Beim „Transfer“ schließlich klettert ein S-Bahn-Surfer während der Zugfahrt aus einem Fenster und durch das nächste wieder hinein.
S-Bahn-Surfer: Ein Unfall passiert schnell
Die enormen Gefahren und Risiken, beim S-Bahn-Surfen verletzt zu werden, sind vielfältig und sollten keineswegs unterschätzt werden. Wer sich auf das Dach eines fahrenden Zuges legt, läuft Gefahr, herunterzufallen. Bei den Geschwindigkeiten, die Züge und S-Bahnen erreichen können, hat dies fatale Folgen. Eine S-Bahn erreicht rund 140 km/h, ein Regionalzug 160 km/h und ein ICE sogar bis zu 300 km/h.
Schlimmstenfalls können die Surfer bei einem Absturz zum Teil oder vollständig unter den fahrenden Zug fallen. Folge dessen sind dann in der Regel der Verlust eines oder mehrerer Körperteile, dauerhafte Behinderungen oder sogar der Tod einer Person.
Ferner kann bei Strecken, welche per Oberleitung elektrifiziert werden, ein Lichtbogen auf den S-Bahn-Surfer überspringen. Dies passiert auch ohne direkten Kontakt zur Oberleitung und führt zu schwerwiegenden Verbrennungen oder gar zum Tod einer Person. Immerhin jagen hierbei bis zu 15.000 Volt durch einen Körper.
Das Festhalten an der Außenwand eines Zuges beim S-Bahn-Surfen birgt indes ebenfalls das Risiko, abzustürzen und unter den Zug zu geraten. Zudem kann es hierbei auch zum schweren Aufprall mit entgegenkommenden Zügen oder mit sonstigen am Fahrbahnrand befindlichen Gegenständen kommen wie beispielsweise Oberleitungsmasten, Schildern oder Bäumen.
Präventive Maßnahmen zum S-Bahn-Surfen
Das S-Bahn-Surfen gänzlich zu verhindern, ist eine schier unlösbare Aufgabe. Dennoch werden die Züge verstärkt so konzipiert, dass die Durchführung zumindest erheblich erschwert wird. So wurden beispielsweise an zahlreichen Zügen Sperren installiert, welche das Öffnen von Türen während der Fahrt verhinderm. Fenster hingegen können nur noch bis auf einen engen Spalt im oberen Bereich geöffnet werden. Zudem wird zunehmend auf die Montage von Trittstufen verzichtet, auf welche die Surfer in der Regel aufspringen.
Wie wird das S-Bahn-Surfen bestraft?
Wer in Deutschland von der Polizei als S- oder U-Bahn-Surfer erwischt wird, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Zum einen kann die Aktion als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 9 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (kurz: AEG) geahndet werden. Hierbei droht dem Betroffenen ein Bußgeld, welches sich auf eine Summe von bis zu 50.000 Euro beläuft.
Ferner kann das S-Bahn-Surfen allerdings auch eine Straftat darstellen. In Betracht kommt hierbei der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr. Gesetzlich normiert ist das Delikt in § 315 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB). In Absatz 1 heißt es hier:
Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
FAQ: S-Bahn-Surfen
Beim S-Bahn-Surfen hält sich eine Person an der Außenwand des fahrenden Zuges fest. Häufig wird hierbei eines der Trittbretter am Zug benutzt. Das Mitfahren auf dem Dach kommt zwar vor, allerdings eher selten.
Nein, auch andere öffentliche Verkehrsmittel werden zum „Surfen“ benutzt. Sogenannte Trainrider fahren zuweilen auch an der Außenseite von Zügen und U-Bahnen mit. Das ist allerdings meist noch gefährlicher. Ein Unfall kann bei all diesen Verkehrsmitteln tödlich ausgehen.
Ja. Es kann entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat ausgelegt werden. Im ersten Fall droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, andernfalls riskieren Sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.