Bußgeldkatalog Fahrrad: Beleuchtung

Gerade während der Dämmerung oder bei Dunkelheit kann eine sachgemäße Fahrradbeleuchtung den ein oder anderen Unfall verhindern. Halten sich Radfahrer nicht an die Beleuchtungs-Vorschriften, so müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.

Mangelhafte FahrradbeleuchtungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVerbot
Ohne Licht gefahren20 €
Fahrradbeleuchtung war defekt20 €
...mit Gefährdung25 €
...mit Unfall35 €

Bußgeldrechner Fahrradbeleuchtung


Wie wichtig ist die Fahrradbeleuchtung?

Fahrradlicht schützt vor Unfällen

Wer ohne Fahrradlicht unterwegs ist, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern trägt auch zur Entstehung von Unfällen bei. Während die Insassen von Autos durch die Karosserie geschützt werden, ist das Risiko für Fahrradfahrer, bei einem Aufprallunfall erhebliche Verletzungen davonzutragen, deutlich erhöht.

Um zu vermeiden, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig bremsen, weil sie die Radfahrer erst zu spät sehen, gibt es gesetzliche Regelungen, die eine korrekte Fahrradbeleuchtung definieren und vorschreiben. So erhöht sich die Sicherheit im Straßenverkehr. Fahrradfahrer sollten regelmäßig den Zustand ihrer Fahrradbeleuchtung kontrollieren, den Dynamo überprüfen, und gerade auch die Leistungsfähigkeit von Akku und Batterie stets im Auge behalten. Bei vielen Drahteseln werden Rücklicht und Frontscheinwerfer durch den Dynamo in Betrieb gehalten. Funktioniert der Dynamo nicht, so ist ein Fahrradfahrer bei Dunkelheit für andere Verkehrsteilnehmer nahezu unsichtbar, was gefährliche Folgen nach sich ziehen kann. Deswegen sollten die Fahrradlichter regelmäßig gewartet werden, und der Dynamo bzw. die Batterien für die Fahrradbeleuchtung lieber einmal zu oft als einmal zu wenig eingeschaltet werden.

Fahrradbeleuchtung: StVZO trifft Regelungen dazu

Ein Teil der Fahrradbeleuchtung: die Rückleuchte
Ein Teil der Fahrradbeleuchtung: die Rückleuchte

Die Gesetze zur Fahrradbeleuchtung finden sich in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Dieser Teil aus dem Verkehrsrecht trifft nicht nur die entsprechenden Vorschriften zur KFZ-Beleuchtung, sondern auch für Fahrräder. Im § 67 sind die „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“ spezifiziert. Die Gesetze zur Fahrradbeleuchtung umfassen sehr viele Punkte. Hier die wichtigsten Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung (laut StVZO) kurz zusammengefasst:

  • Fahrräder sollen laut Verkehrsrecht eine „Lichtmaschine“ im Betrieb haben, welche Scheinwerfer und Schlussleuchte mit Strom versorgt. Unter Lichtmaschine ist ein Dynamo zu verstehen.
  • Aber auch eine Batterie, ein Akku oder eine Kombination aus diesem und einem Dynamo sind zulässig. (Erst seit 2013 steht es Fahrradfahrern frei, sich eine dieser Modelle auszusuchen. Vorher war ein Dynamo zur Herstellung vom Fahrradlicht obligatorisch).
  • Die „lichttechnischen Einrichtungen“ dürfen nicht verdeckt werden. Das heißt, alle Fahrradlichter müssen immer gut sichtbar sein.
  • Fahrräder müssen einen nach vorn gerichteten Scheinwerfer für weißes Licht haben, der ausreichend fest montiert ist, so dass der Scheinwerfer sich nicht verstellen kann.
  • Auf der Rückseite benötigen Fahrräder eine Schlussleuchte für rotes Licht. Scheinwerfer und Schlussleuchte dürfen nur zusammen einschaltbar sein.
  • Außerdem ist mindestens ein roter Rückstrahler von Nöten.
  • Des weiteren muss sich auf der Rückseite ein Großflächen-Reflektor angebracht sein.
  • Die Fahrradpedale müssen mit gelben Rückstrahlern versehen sein.
  • An jedem Reifen benötigt man mindestens 2 um 180 Grad versetzt angebrachte Speichenreflektoren sowie ringförmig angebrachte weiße Streifen. Insgesamt sollte ein StVZO-konformes Fahrrad 11 Reflektoren besitzen.
  • Achten Sie darauf, dass sämtliche Teile der Fahrradbeleuchtung korrekt montiert sind. Ihre Fahrradwerkstatt kann sie dabei unterstützen! Dort können Sie auch Ersatzteile für Fahrradlampe und Reflektoren erwerben.

Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung in der StVO

LED-Lampen als Fahrradlicht sind laut StVZO nicht immer zulässig
LED-Lampen als Fahrradlicht sind laut StVZO nicht immer zulässig

Auch in der StVO, dem wohl grundlegendsten Teil des Verkehrsrechts, gibt es einige Vorschriften zur korrekten Beleuchtung von Fahrzeugen, so auch zum Fahrradlicht. In der StVO steht eindeutig, dass die Beleuchtungseinrichtungen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse dies erfordern, zu verwenden sind. Allerdings ist es nicht zwangsweise notwendig, batteriebetriebene Scheinwerfer auch am Tage mitzuführen. Aus diesem Grund ist im Bußgeldkatalog die Ordnungswidrigkeit, mit defekter oder nicht vorhandener Fahrradbeleuchtung unterwegs zu sein, an bestimmte Sichtverhältnisse geknüpft!

Wer bei einer Verkehrskontrolle tagsüber kein ordnungsgemäß installiertes Beleuchtungssystem am Fahrrad aufweisen kann, muss daher noch keinen Bußgeldbescheid in Kauf nehmen. Die Bußgeldtabelle sieht bei einer Gefährdung, die im Zusammenhang von mangelhafter Beleuchtung eines Fahrrads stattfand, ein höheres Bußgeld vor. Bei einer defekten Fahrrad-Rückleuchte liegt bei entsprechender Witterung schnell eine Gefährdung stattfinden, beispielsweise dann wenn ein Verkehrsteilnehmer eine Vollbremsung einlegen muss, weil er den Fahrradfahrer vor sich nicht rechtzeitig sehen konnte.

Diese Gefährdung kann bei optimalen Lichtverhältnissen natürlich nicht anfallen, denn hier ergibt sich auch aus einem unbeleuchteten Fahrrad keine Gefahr, da es ohne weitere Mühen wahrgenommen werden kann.

Kontroverse um aufsteckbare Leuchten

Die Änderung der Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung im Jahr 2013 hatte das Ziel, den Radfahrern den Einsatz von aufsteckbaren Leuchten zu ermöglichen, denn bis dahin war dies nicht zulässig.  Doch auch nach der Abschaffung der Dynamo-Pflicht gab es weiterhin Probleme, da die wenigsten Batterien, die mit diesen aufsteckbaren Leuchten verbaut werden, die gesetzlich vorgeschriebene Nennspannung von 6 V haben. Nach der Anpassung des § 67 StVZO wurden die Vorgaben zur Spannung und zum Wattwert gestrichen. Allerdings müssen Radler immer noch darauf achten, dass die Lampen nicht zu dunkel sind oder andere blenden.

Denn theoretisch ist hier ein Bußgeldbescheid für diese Fahrradfahrer möglich, die ihre Beleuchtungseinrichtung nicht entsprechend betreiben.

Wie viel Lux für die Fahrradbeleuchtung?

Die Fahrradbeleuchtung muss mit StVZO konform sein
Die Fahrradbeleuchtung muss mit StVZO konform sein

Lux ist eine Einheit für die Beleuchtungsstärke. Kauft man im Handel eine (LED)-Lampe, so kann man durch die Lux-Angabe feststellen, wie hell sie leuchtet. Auch bei der Fahrradbeleuchtung ist meistens eine Lux-Anzahl angegeben. Gesetzlich vorgeschrieben ist der erwünschte Lux-Wert jedoch in der StVZO „Fahradbeleuchtung“ nicht. Die Rechnung „je mehr Lux, desto besser“ geht ebenfalls nicht auf. Die Herstellerangaben hierzu sind wenig aussagekräftig. Es ist sinnvoller, beim Kauf von Frontscheinwerfer und Rücklicht auf die generelle Verarbeitungsqualität zu achten.

Ist die Fahrrad LED-Beleuchtung erlaubt?

Eine LED Beleuchtung bei Rücklicht und Scheinwerfer ist nicht generell verboten, aber da die Batterien, die sie betreiben oft eine unzulässige Spannung aufweisen, können Fahrradfahrer leicht auf ein Modell zurückgreifen, welches nicht StVZO-konform ist! Achten Sie beim Kauf aber darauf, dass auf der Verpackung explizit vermerkt ist, dass das jeweilige Modell nach der StVZO in Deutschland zur Fahrradbeleuchtung eingesetzt werden darf.

FAQ: Fahrradbeleuchtung

Ist die Beleuchtung am Fahrrad gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, die StVZO bestimmt in § 67, welche Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad vorhanden sein müssen.

Muss eine Fahrradbeleuchtung immer vorhanden sein oder nur bei Dunkelheit?

Die StVO bestimmt, dass die Beleuchtung vorhanden sein muss. Welche Vorgaben diesbezüglich wichtig sind, lesen Sie hier.

Mit welchen Sanktionen ist bei Verstößen zu rechnen?

Wird ohne Licht gefahren oder ist die Beleuchtung nicht funktionsfähig, werden Bußgelder fällig. Die Bußgeldtabelle zeigt hier, wie hoch diese sein können.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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