Fahrerflucht in der Probezeit: Kein Kavaliersdelikt

Auch in der Probezeit wird eine Fahrerflucht als Straftat gewertet.
Auch in der Probezeit wird eine Fahrerflucht als Straftat gewertet.

Im Gegensatz zu vielen anderen Ordnungswidrigkeiten, die auch ein Fahranfänger im Kopf behalten muss, ist Fahrerflucht eine Straftat. Das bedeutet, dass auch ohne eine Anzeige durch den Geschädigten eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Weiterhin schreibt §142 des Strafgesetzbuch (StGB) Sanktionen vor, die von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Gefängnis reichen.

Sind die Sanktionen für Fahrer in der Probezeit ebenso hart? Fällt die Strafe niedriger aus, wenn der Fahrer noch nicht viel Erfahrung sammeln konnte? Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, wie eine Strafe für Unfallflucht in der Probezeit ausfällt, wenn sie gegen einen Fahranfänger verhängt wird und ob die Tat als A- oder B-Verstoß gewertet wird, wenn es darum geht eine Verlängerung der Probezeit anzuordnen.

„Fahrerflucht aus Versehen“ vermeiden

Statt mit Fahrerflucht in der Probezeit eine Strafanzeige zu riskieren, sollte Erste-Hilfe oberste Priorität haben.
Statt mit Fahrerflucht in der Probezeit eine Strafanzeige zu riskieren, sollte Erste-Hilfe oberste Priorität haben.

Da eine Unfall- oder Fahrerflucht in der Probezeit ernste Folgen hat, sollte von Anfang an das Vorgehen bei einem Unfall klar sein. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte die folgenden Schritte kennen.

  • Bei einem Unfall im fließenden Straßenverkehr ist die Unfallstelle umgehend zu sichern.
  • Wenn es möglich ist, sollten die Beteiligten kontaktiert werden.
  • Wenn Kontakt zum Beteiligten nicht möglich ist und eine angemessene Zeitspanne gewartet wurde, ist die Polizei informieren.
  • Unfallstelle umgehend sichern, Helfer herbeirufen
    Notarzt und Polizei verständigen
    Verletzte bergen und Erste Hilfe leisten

Selbst wenn eine Unfallschuld bedeuten kann, dass die Probezeit verlängert wird, ist mit einem Führerschein auf Probe eine Fahrerflucht keine Option, um ungeschoren aus der Sache herauszukommen. Schon bei Bagatellschäden, wie einem kleinen Kratzer, ist der Tatbestand der Unfallflucht erfüllt, wenn sich der Beteiligte entfernt, ohne sich und den Vorfall bei Besitzer oder Polizei zu melden.

A- oder B-Verstoß: Was wird angewendet?

In der Probezeit werden Verstöße durch die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in zwei Kategorien unterteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fahranfänger geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Denn die Einteilung der Verstöße in A- und B-Verstoß dient dazu, die Probezeit verlängern zu können und andere Sanktionen zu verhängen, wenn das Fahrverhalten Anlass dazu gibt.

Der gravierende A-Verstoß

Bei A-Verstößen handelt es sich um schwerwiegende Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Dazu zählen zum Beispiel: Geschwindigkeitsüberschreitungen, alkoholisiertes Fahren und Abstandsvergehen. Diese Vergehen im fließenden Verkehr führen dazu, dass die Probezeit sofort von zwei auf vier Jahre verlängert wird. Außerdem wird ein Aufbauseminar fällig, mit dem noch einmal Kosten von bis zu 400 Euro verbunden sind.

Der kleinere B-Verstoß

Die rechtlichen Folgen einer Unfallflucht können auch in der Probezeit  mit voller Härt treffen.
Die rechtlichen Folgen einer Unfallflucht können auch in der Probezeit mit voller Härt treffen.

B-Verstöße sind meist Verstöße, die im ruhenden Verkehr begangen werden. Somit werden sie auch nicht als so schwerwiegend angesehen wie A-Verstöße. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn beispielsweise eine Ladung falsch gesichert ist oder ein Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen betrieben wird. Für den ersten B-Verstoß droht über die vorgeschriebenen Konsequenzen hinaus keine Sanktion.

Jedoch beim zweiten B-Verstoß wird, wie beim ersten A-Verstoß, die Probezeit von zwei auf vier Jahre angehoben. Dann wird ebenfalls ein Aufbauseminar fällig. Folgen zwei weitere Verstöße dieser Art, erfolgt eine Verwarnung und nach den nächsten zwei B-Verstößen wird die Fahrerlaubnis vollständig entzogen. Damit soll die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschützt werden.

Eine Fahrerflucht in der Probezeit wird immer als A-Verstoß gewertet. Auch wenn die geschädigte Seite auf Schadensersatzforderungen verzichtet, ist das verantwortungslose Verhalten Grund genug, die Probezeit zu verlängern und ein Aufbauseminar zu fordern. Parallel dazu schreibt der Bußgeldkatalog ein Bußgeld und Punkte in Flensburg vor.

FAQ: Fahrerflucht in der Probezeit

Was droht nach Fahrerflucht in der Probezeit?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gilt auch in der Probezeit als Straftat und kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

Gilt Fahrerflucht in der Probezeit als A- oder B-Verstoß?

Bei Fahrerflucht handelt es sich um ein schweres Vergehen im Straßenverkehr und ist daher als A-Verstoß zu werten.

Wird nach einer Fahrerflucht die Probezeit verlängert?

Ja, nach einer Fahrerflucht wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert. Zudem muss ein Aufbauseminar absolviert werden.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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2 Kommentare zu “Fahrerflucht in der Probezeit: Kein Kavaliersdelikt

  1. Emanuel O.

    Ich wurde am Anfang meiner Fahrerlaubnis geblitz innerorts mit 31 km/h zu viel. Ich musste an einem Aufbauseminar teilnehmen. Danach wurde ich in der verlängerten Probezeit nochmal mit 27 km/h zu schnell geblitzt. Habe eine Verwarnung bekommen. Und jetzt einen Unfall gehabt gegen Leitplanke gefahren, hatte Panik wegen meinem Führerschein und bin abgehauen im nachinein einfach nur dumm was wird jetzt passieren ist mein Lappen weg?

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Emmanuel O.,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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