Fahrerflucht ist eine Straftat im Straßenverkehr, die häufig von der Polizei zu Protokoll genommen wird. Das liegt daran, dass viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen, wie schnell der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt ist. Hat der Verursacher den Unfallort verlassen, stellt sich unweigerlich die Frage: Wann kommt die Polizei bei Fahrerflucht?
Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert eine Fahrerflucht als Verlassen des Unfallorts, bevor ein persönlicher Austausch der Personalien stattgefunden hat oder die Polizei informiert wurde (vergl. § 142 StGB). Ein Unfall wiederum ist eine Situation, in der Sach- oder Personenschaden entstanden ist. Hat also ein Unfall stattgefunden und ein Unfallbeteiligter entfernt sich vom Ort des Geschehens, wird der Unfallort zum Tatort der Fahrerflucht. Wie schnell kommt aber die Polizei, wenn der niemand benachrichtigt wird?
Inhaltsverzeichnis
Kommt die Polizei sofort ins Haus?
Da Unfallflucht eine Straftat ist, wird sie verfolgt, auch wenn der Geschädigte auf Schadensersatzansprüche verzichtet. So wird Fahrerflucht nach einem Bagatellschaden prinzipiell genauso verfolgt wie eine Unfallflucht mit schwerwiegenderen Schäden. Jedoch müssen Sie nicht befürchten, dass die Polizei Ihr Haus stürmt, nur weil Sie auf dem Parkplatz ein anderes Auto gestreift haben. Der Tatvorwurf kann unterschiedlich übermittelt werden.
- Beamte überbringen die Anklageschrift nur persönlich
- Sie werden telefonisch aufgefordert, bei der Polizei vorstellig zu werden
- Eine Vorladung wird Ihnen postalisch zugestellt
- Sie werden aufgefordert, sich schriftlich zum Hergang zu äußern
Wie die Polizei von der Fahrerflucht erfährt
Ein wichtiger Faktor, um bei Fahrerflucht abzuschätzen, wann die Polizei kommt und die Ermittlungen aufnimmt, ist die Meldung. Ohne den Verursacher, den Geschädigten oder einen Zeugen kann niemand die Polizei informieren. Spätestens jedoch wenn der Geschädigte den Schaden bemerkt und seine Versicherung kontaktiert, wird klar werden, dass die Polizei eingeschaltet werden muss.
Der Zeitraum zwischen Unfall und Meldung kann sehr stark variieren. So kann es sein, dass nur wenige Minuten nach dem Unfall die Polizei vor Ort ist und sowohl den Vorfall als auch die Ermittlungen aufnimmt. Wenn es couragierte Zeugen gibt oder der Geschädigte den Schaden und die Fahrerflucht schnell bemerkt, kommt die Polizei sofort.
Jedoch kann es auch passieren, dass bei einer Fahrerflucht die Frage, „Wann kommt die Polizei?“ nie geklärt werden kann. Manche Schäden werden nie bemerkt und daher auch nicht zur Anzeige gebracht. Dann gilt das alte Sprichwort: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ Andererseits kann es auch vorkommen, dass nach einer Fahrerflucht keine verwertbaren Spuren auf den Täter oder sein Fahrzeug auffindbar sind.
Wann verjährt eine Fahrerflucht?
Mit einer Höchststrafe von drei Jahren verjährt die Straftat nach 5 Jahren und kann danach nicht mehr verhandelt werden. Das setzt jedoch voraus, dass keine weitere Straftat wie unterlassene Hilfeleistung oder fahrlässige Tötung hinzukommen. Solche Tatbestände können bei einer Fahrerflucht zusätzlich auftreten, da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
Richtiges Verhalten bei einem Unfall
Um sich die Problematik mit Fahrerflucht und „Wann kommt die Polizei?“ zu ersparen, sollten die folgenden Regeln auch beim kleinsten Verdacht auf einen Schaden befolgt werden:
- Unfallstelle sichern, um so Verkehrsbehinderung und Folgeunfälle auszuschließen
- Sicherheit und Unversehrtheit aller Beteiligten sicherstellen
- Gegebenenfalls Erste-Hilfe leisten
- Personalien austauschen und/oder Polizei verständigen
FAQ: Fahrerflucht und Polizei
Nicht zwangsweise. Es besteht ebenso die Möglichkeit, dass die Polizei telefonisch mit Ihnen Kontakt aufnimmt oder Ihnen per Post eine Vorladung zustellt.
Ob die Polizei am Unfallort auftaucht, hängt von der konkreten Situation ab und davon, wann die Polizei von dem Unfall erfährt.
Dies lässt sich nicht pauschal sagen und hängt u. a. von der Schwere des Unfalls, der Auslastung der Beamten und der Erreichbarkeit des Unfallorts ab. Vor allem die Frage, ob bei der Fahrerflucht ein Personenschaden entstanden ist, entscheidet über die Priorisierung.