Bußgeldkatalog: Parkscheibe
Parkverstoß | Sanktionen |
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Parken mit Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder an einer abgelaufenen Parkuhr | |
… bis zu 30 Minuten | 20 € |
… bis zu 1 Stunde | 25 € |
… bis zu 2 Stunden | 30 € |
… bis zu 3 Stunden | 35 € |
… mehr als 3 Stunden | 40 € |
Inhaltsverzeichnis
Im Video: Alles zum richtigen Parken mit Parkscheibe
Spezielles zum Thema Parkscheibe
Parken mit oder ohne Parkscheibe: Wann was gilt
Parkplätze in der Innenstadt und in Ballungsgebieten sind in Deutschland eine Rarität. Gebührenpflichtige Parkplätze, Parkuhren und Parkscheinautomaten sollen die Parkplatznot durch Dauerparker verringern.
Auf vielen Parkplätzen ist das Parken zeitlich begrenzt. Damit das auch für die Ordnungsämter kontrollierbar ist, gibt es die Parkscheibe. Halten Sie deshalb Ausschau nach einer Beschilderung, die ein Parken nur mit Parkscheibe gestattet.
Ohne Parkscheibe dürfen Autofahrer ihr Kfz hier auch für kurze Zeit nicht abstellen. Je nach Überschreitung der Parkdauer müssen Sie mit einem Strafzettel rechnen. Aber auch, wenn die Parkscheibe nicht der zulässigen Form entspricht, werden Sie zur Kasse gebeten.
Entnehmen Sie auch obigem Bußgeldkatalog, wie teuer das Parken ohne Parkscheibe ist. Hier handelt es sich allerdings um ein Verwarnungsgeld, nicht um ein Bußgeld. Wo die Parkscheibe zu kaufen und ob eine elektronische Parkscheibe erlaubt ist erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Allgemeine Regeln zur Parkscheibe
Parkuhren, Parkscheinautomaten und natürlich auch die Parkscheibe sind Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit. Gesetzlich geregelt sind diese in § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Eine Parkscheibe informiert die Ordnungshüter über Ihre Ankunftszeit, sodass nachvollzogen werden kann, wie lange Sie schon parken und wie lange Sie es noch dürfen.
Überall dort, wo ein Verkehrszeichen auf die Parkscheibe hinweist, ist das Parken zeitlich auf beispielsweise eine Stunde (manchmal zwei oder mehr Stunden) begrenzt.
Dabei handelt es sich meistens um die Verkehrszeichen Nr. 314 oder 315 mit den Zusatzzeichen 1040-32 bzw. 1040-33. Die Parkscheibe selbst ist in der StVO als Vorschriftszeichen Nummer 291 festgelegt.
Aber wo genau muss die Parkscheibe im Auto liegen? § 13 StVO verlangt, dass die Parkscheibe gut sichtbar und zweifelsfrei von außen lesbar sein muss. Idealerweise liegt sie vorne unter der Windschutzscheibe. Tatsächlich darf sie aber auch im Seitenfester oder auf der Hutablage (an der Heckscheibe) platziert werden.
Welche Parkscheibe darf verwendet werden?
Sie haben keine Parkscheibe? Dann sollten Sie sich dringend eine zulegen. Denn die meisten Alternativen, wie beispielsweise eine handschriftliche Notiz mit der Ankunftszeit oder bunte Parkscheiben, die Sie mal als Werbegeschenk im Briefkasten gefunden haben, sind nicht zulässig.
Eine elektronische bzw. digitale Parkscheibe, die sich automatisch nach Abstellen des Motors einstellt, ist inzwischen erlaubt, allerdings nur, wenn sie die Anforderungen des Kraftfahrt-Bundesamtes erfüllt.
Verboten ist allerdings die mitlaufende Parkscheibe. Hierbei handelt es sich um eine Parkscheibe, die sich automatisch nach Ablauf der Parkdauer neu einstellt, ohne, dass Sie das Fahrzeug bewegen oder auch nur ans Auto zurückkehren und die Uhr neu einstellen müssen.
Wer eine mitlaufende Parkscheibe verwendet, verstößt gegen die StVO und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Kriterien für eine elektrische Parkscheibe
Um es nicht nur den Ordnungsämtern, sondern auch den Autofahrern einfacher zu machen, ist eine elektronische Parkscheibe seit 2005 erlaubt. Elektronisch deshalb, weil die Parkscheibe mit einer Uhr und einem Bewegungsmelder ausgestattet ist.
Diese automatische Parkscheibe stellt sich ein, sobald der Motor zum Stillstand kommt. Sie rundet auch gemäß § 13 StVO auf die nächste halbe Stunde auf. Parken Sie beispielsweise um 12.01 Uhr, stellt die Parkscheibe sich auf 12.30 Uhr ein.
Damit Sie für die elektronische Parkscheibe keine Strafe bekommen, muss sie folgende Kriterien erfüllen:
- Typgenehmigung erforderlich (Zulassung vom Kraftfahrt-Bundesamt)
- Darf Einstellung nach Abstellen des Motors nicht ändern und muss gegen äußere Eingriffe gesichert sein
- Trägt die Abbildung des Verkehrszeichens 314 (blaues Parkplatzschild)
- „Ankunftszeit“ über dem Display geschrieben
- Display: 24-Stunden-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mindestens 2 cm
- Muss von außen gut und zweifelsfrei lesbar sein
So wird die Parkscheibe richtig eingestellt
Die Parkscheibe muss die Ankunftszeit anzeigen. Allerdings verlangt § 13 StVO, dass Sie die Parkscheibe so stellen, dass auf die nächste halbe Stunde aufgerundet wird.
Das heißt, egal ob Sie um 12.01, 12.15 oder 12.29 Uhr das Fahrzeug abstellen, die Ankunftszeit auf der Parkscheibe muss 12.30 Uhr lauten.
Sie dürfen die Parkscheibe nicht weiterdrehen, wenn die Parkdauer abgelaufen ist. Da sie dem Zweck dient, so vielen Fahrzeugen wie möglich am Tag das Parken zu ermöglichen, müssen Sie den Parkplatz nach Ablauf der Parkdauer verlassen.
Sie müssen das Fahrzeug also bewegen, bevor Sie die Parkscheibe erneut einstellen dürfen. Damit ist nicht das Vor- und Zurücksetzen des Autos in der Parklücke gemeint, sondern mindestens eine Fahrt um den Block.
Bußgeld für Parken ohne Parkscheibe
Genau genommen zieht das Parken ohne Parkscheibe kein Bußgeld, sondern ein Verwarnungsgeld (für Parken) nach sich.
Allgemein versteht sich das Verwarnungsgeld (auch Verwarngeld) als Entgegenkommen des Ordnungsamtes bei kleineren Verkehrsdelikten. Mit einem Bußgeldbescheid müssen Sie erst rechnen, wenn Sie dieses Entgegenkommen ausschlagen, das Verwarngeld also nicht bezahlen.
Was kostet das Parken ohne Parkscheibe? Die Kosten richten sich danach, wie weit Sie die Parkdauer überschritten haben. Bei einer Überschreitung von 30 Minuten, kostet Sie das 20 Euro. Überschreiten Sie die Parkdauer um mehr als drei Stunden, müssen Sie 40 Euro zahlen.
Entnehmen Sie die genauen Beträge obigem Bußgeldkatalog zum Parken mit und ohne Parkscheibe.
FAQ – Parken mit Parkscheibe
Es wird immer auf die volle halbe Stunde aufgerundet. Kommen Sie um 09:03 Uhr an, stellen sie die Parkscheibe auf 9:30 Uhr ein. Parken Sie um 09:57 Uhr ein, müssen Sie auf der Scheibe 10 Uhr einstellen.
Die Parkscheibe muss blau-weiß sein (vgl. Bild 318 Anlage 3 StVO).
Ja, eine elektrische Parkscheibe, die den Ankunftszeitpunkt automatisch einstellt, ist erlaubt. Eine mitlaufende Parkscheibe ist hingegen verboten.
20 € Bußgeld für folgendes „Vergehen“:
Parkscheibenpflicht ab 9 Uhr – 1 Stunde
Ankunft um 7.55 Uhr – elektronische Parkscheibe stellt sich auf 8 Uhr
Rückkehr zum Auto 9.15 Uhr
Was habe ich falsch gemacht?
Habe keine Parkscheibe angebracht, da ich nur 3Min.gegenüber zur Bank ging. Standzeit war 1Std., nach so kurzer Zeit hatte ich eine Verkehrsordnungswidrigkeit an meinem Auto. Die Bezahlsumme wird noch nachgereicht.Ich finde das etwas unfair, bei 3Minuten.Gibt es nicht eine Korenszeit?
Wir hatten den Fall dass wir eine den Anforderungen entsprechend Parkscheibe richtig eingestellt ausliegen hatten. Daneben legte meine Tochter eine bunte Scheibe (beschriftet mit „ich bin shoppen) auf die Konsole. Wir waren ca eine halbe Stunde in dem Laden und fanden auch keinen Zettel mit einer Verwarnung am Auto als wir zurück kamen. Muss dazu sagen es war an diesem Tag windig und regnerisch. Nach ca 2 Wochen bekamen wir ein Schreiben, dass wir inclusive Mahnkosten 37,50€ zahlen sollen. Jetzt frage ich mich für was bitte??? Die Parkdauer wurde eingehalten, eine der Verordnungen entsprechende Parkscheibe lag gut sichtbar im Auto, was bitte haben wir falsch gemacht??? Eine Anruf bei der zur Parkkontrolle, dass die Dame am Telefon nachschaute und auf dem Foto das gemacht wurde auch erkennbar war, das die Parkscheibe samt der Fakescheibe ordnungsgemäss sichtbar angebracht waren. Der Kontrolleur wäre sich nicht sicher gewesen welche zählen würde ???? Es hätte sich erledigt. Wir baten um schriftliche Bestätigung und bekamen nach ein paar Tagen die erneute Aufforderung, dass wir nach etneutet Prüfung das Bussgeld zahlen sollen. Wir forderten das Foto an, bekamen eine Kopie worauf man allerdings nicht die Einstellung der Parkscheibe erkennen kann. Ich bin jetzt etwas ratlos was ich tun kann um zu meinem Recht zu kommen??? Es kann doch nicht allen ernstes vielleicht daran liegen, dass diese Fake Parkscheibe neben der rechtlich zugelassenen Scheibe lag?? Eine andere Erklärung fällt mir sonst dazu nicht ein
Viel text, aber eine wichtige Frage bleibt offen:
Wenn man die Parkscheibe nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8-18 Uhr braucht und Sonntags dort um 20:00 parkt … ab wann fängt die – in dem Fall 1h – an, die man da mit Parkscheibe kostenlos parken darf?
Ich muss ja die Ankunftszeit einstellen, aber außerhalb der angezeigten Zeiten brauche ich eigentlich gar keine Parkscheibe …. Und meines Empfindens nach wäre dann die erste Stunde am Montag durch die Parkscheibe abgedeckt, die ich am Sonntag Abend reingelegt habe.
Als Vergleich dazu ein Parkplatz mit kostenpflichtigem Parkschein:
Kostenpflichtig von Montag-Freitag 8-18 Uhr. Höchstparkdauer 1h
Ankunft Sonntag 20:00 und Parkschein für 1h gelöst -> Angezeigte Enddauer Montag 9:00
Also unabhängig von der Ankunft gilt die Parkzeit ab dem Zeitpunkt wo eine Parkschein- oder Parkscheibenpflicht gilt.