Die Suche nach einem Parkplatz kann sich für Autofahrer mitunter als schwierig und vor allem nervenaufreibend gestalten. Besonders in Großstädten ist die Straße oft gefühlt kilometerweit zugeparkt. Als einzige Alternative bleibt der kostenpflichtige Parkplatz, doch entweder fehlt es grad am nötigen Kleingeld oder die Parkgebühr ist exorbitant teuer.
Dann entscheidet sich so mancher Autofahrer dafür, sein Auto dort zu parken, wo er es eigentlich nicht darf, und begeht somit einen Parkverstoß. Wird er dabei erwischt, droht ihm ein Strafzettel: das allseits bekannte Knöllchen. Wir verraten Ihnen, was es mit diesem kleinen Stück Papier auf sich hat, welche Kosten Sie erwarten müssen und ob Sie gegen ein Knöllchen Einspruch erheben können.
Inhaltsverzeichnis
Was genau ist eigentlich ein Knöllchen?
Ein Knöllchen oder Strafzettel bezeichnet in Deutschland die Verwarnung für eine Ordnungswidrigkeit. Es handelt sich hierbei um die Ahndung eines geringfügigen Verstoßes nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Das Knöllchen geht in der Regel mit der Zahlungsaufforderung eines geringen Verwarnungsgeldes einher und hat bei klagloser Zahlung keine weiteren Konsequenzen für den Täter.
Im Verkehrsrecht werden Knöllchen für falsches Halten oder Parken ausgestellt. Aber auch in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung finden sie Anwendung, wie z. B. beim achtlosen Wegwerfen von Müll oder mutwilliger Verschmutzung der Straße.
Zustellung: Muss ein Knöllchen am Auto sein?
Häufig klemmt die Polizei ein Knöllchen an die Scheibe, um den Parksünder auf die Verwarnung aufmerksam zu machen. Treffen die Beamten den Autofahrer direkt an, können sie ihm das Zettelchen auch einfach in die Hand drücken. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine Information ohne rechtliche Verbindlichkeit.
Dies bedeutet zweierlei: Zum einen ist es nicht zwingend notwendig, dass das Knöllchen von der Polizei an die Scheibe geheftet wird. Denn auch wenn Sie nach der Rückkehr zu Ihrem Auto kein Zettelchen vorfinden, kann das Falschparken möglicherweise während Ihrer Abwesenheit angezeigt worden sein. Mit Sicherheit wissen Sie dies erst, wenn Ihnen die schriftliche Verwarnung mit der Zahlungsaufforderung per Post zugestellt wird. Knöllchen werden nicht per Einschreiben verschickt.
Zum anderen bedeutet dies aber auch, dass Sie sich keine Sorgen machen müssen, sollten Sie Ihr Knöllchen verloren haben. Denn wie gesagt, die eigentliche Verwarnung mit allen nötigen Informationen kommt sowieso per Post.
Was kostet ein Knöllchen?
Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Knöllchen betrifft die Kosten, die der Parksünder zu erwarten hat. Die Höhe des Verwarnungsgelds richtet sich einerseits nach der Art des Verstoßes, andererseits aber auch nach dem Ort, an dem falsch geparkt wurde. So können für ein Knöllchen zwischen 5 und 55 Euro anfallen.
Parken Sie z. B. auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz ohne Parkschein (oder mit abgelaufenem Parkschein), fallen je nach Parkdauer zwischen 20 und 40 Euro an. Für das unzulässige Parken auf einem Behindertenparkplatz müssen Sie mit 55 Euro rechnen und für das Parken im absoluten Halteverbot mit 35 Euro. Das Verwarngeld ist in der Regel innerhalb einer Woche zu zahlen.
Detaillierte Infos, wie hoch ein Knöllchen bei Park- und Halteverstößen ausfallen kann, finden Sie in dieser Tabelle:
Halteverstöße
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder untersagt ist, gehalten | 20 | |
… und jemanden dabei behindert | 35 | |
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt gehalten | 20 | |
Sie haben in zweiter Reihe gehalten | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | 1 |
Sie haben nicht platzsparend gehalten | 10 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | 20 | |
... und jemanden dabei behindert | 30 | |
Sie haben unberechtigt auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | 1 |
Sie haben unberechtigt auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen gehalten | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 |
Parkverstöße
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an unübersichtliche Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot geparkt | 35 | |
… und jemanden dabei behindert | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 55 | |
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | 1 |
Sie haben an einer Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 | |
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt | 25 | |
… und jemanden dabei behindert | 25 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 30 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 35 | |
Sie haben in zweiter Reihe geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 80 | 1 |
... und jemanden dabei gefährdet | 90 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 110 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 85 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 90 | 1 |
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt | 10 | |
… und jemanden dabei behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel geparkt | 10 | |
… und jemanden dabei behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. die Parkdauer überschritten | ||
... bis 30 Minuten | 20 | |
... um eine Stunde | 25 | |
... um zwei Stunden | 30 | |
... um drei Stunden | 35 | |
... um mehr als drei Stunden | 40 | |
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 | |
Sie haben nicht platzsparend geparkt | 10 | |
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen | 10 | |
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt | 55 | |
… und jemanden dabei behindert | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt | 20 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt | 25 | |
Sie haben in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen geparkt | 30 | |
Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 | |
... und jemanden dabei behindert | 70 | 1 |
Sie haben auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 | 1 |
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist | 25 | |
... und jemanden dabei behindert | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 50 | |
Sie haben unberechtigt auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen geparkt | 55 | |
... und jemanden dabei behindert | 70 | |
... und jemanden dabei gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet | 40 | |
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht | 50 |
Was passiert, wenn Sie ein Knöllchen nicht bezahlen?
Wenn Sie das Parkknöllchen nicht bezahlen, weil Sie vielleicht die einwöchige Frist übersehen, es komplett vergessen oder sich schlicht und einfach weigern, wird früher oder später ein Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten landen.
Dieser enthält eine erneute Zahlungsaufforderung. Allerdings müssen Sie hier nicht länger ein Verwarnungsgeld zahlen, sondern ein Bußgeld. Hierbei wird von der Behörde ein Bußgeldverfahren eröffnet und es fallen weitere Gebühren an, die Sie mit dem Bußgeld zahlen müssen.
Im Gegensatz zum Bußgeldbescheid gibt es übrigens keine Verjährung bei einem Knöllchen.
Lieber Knöllchen kassieren als Parkticket ziehen: Ist das wirklich eine gute Idee?
So mancher Autofahrer nimmt lieber ein Knöllchen wegen Falschparken in Kauf, als für das Parkticket zu zahlen. Denn zwar fällt das Verwarnungsgeld in der Regel deutlich höher aus als die Parkgebühr, dafür muss der Fahrer das Knöllchen aber eben auch nur bezahlen, wenn er tatsächlich erwischt wird. Rein rechnerisch kann sich dies durchaus rentieren, besonders wenn der Fahrer nahezu täglich einen gebührenpflichtigen Parkplatz nutzen müsste.
Trotzdem sollte eine solche Strategie gut überlegt werden. Denn zum einen müssen Sie als Falschparker damit rechnen, nicht nur das Knöllchen bezahlen zu müssen, sondern eventuell auch die Kosten für das Abschleppen, wenn Sie z. B. im absoluten Halteverbot stehen, in einer Feuerwehrzufahrtszone oder auch auf einem Behindertenparkplatz.
Knöllchen trotz vorhandenem Parkschein: Können Sie Einspruch erheben?
Auch Ordnungshüter sind nicht unfehlbar und so kann es natürlich passieren, dass Ihnen ein Parkverstoß vorgeworfen wird, den Sie gar nicht begangen haben – entweder weil die Beamten Ihren gültigen Parkschein oder die Parkscheibe übersehen haben oder Sie gar nicht im Park- bzw. Halteverbot standen.
Ein Einspruch im juristischen Sinne ist beim Knöllchen allerdings nicht möglich, sondern erst beim Bußgeldbescheid. Trotzdem können Sie zu dem Vorwurf Stellung beziehen. Setzen Sie dazu ein Schreiben auf, in dem Sie die Sachlage aus Ihrer Sicht schildern, und schicken Sie es an das zuständige Ordnungsamt. Zahlen Sie nicht das Verwarnungsgeld, denn damit erkennen Sie das Knöllchen und die Verwarnung automatisch an.
Ist das Schreiben bei der Behörde eingegangen, wird diese den Vorwurf erneut prüfen. Stellt sie das Verfahren gegen Sie ein, müssen Sie sich keine Gedanken mehr um das Knöllchen machen. Bleibt das Ordnungsamt allerdings bei seiner Entscheidung, erlässt es den bereits erwähnten Bußgeldbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben.
FAQ – Knöllchen
Normalerweise haben Sie eine Woche Zeit, um ein Knöllchen zu bezahlen. Tun Sie dies nicht, wird Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt, der mit höheren Kosten verbunden ist. Er muss Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Tatbegehung zugestellt werden. Erhalten Sie den Bescheid nicht innerhalb dieser Frist, ist er in der Regel verjährt.
Ein Knöllchen kostet zwischen 5 und 55 Euro Verwarnungsgeld.
Bezahlen Sie das Knöllchen nicht, wird Ihnen ein Bußgeldbescheid zugeschickt und ein Bußgeldverfahren eröffnet.
Frage: muss eine Politesse nicht erst warten,
Bis ein Knöllchen ausgestellt wird.ob der führer des wagens dözurück kommt. Warte zeit ca 15 Minuten. Oder wird grundsätzlich gleich eins ausgestellt?
Lg Ulrike
Hallo, habe trotz Anwohnerparkausweis (der sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht war) ein Knöllchen erhalten. Habe die Gemeinde angeschrieben, das Verfahren wurde eingestellt. Jetzt soll ich Gebühren dafür bezahlen, ist das rechtens?
M.f.G.
Hilde Z.