Um ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen, muss eine Fahrerlaubnis erworben werden. Diese bescheinigt einerseits die Kenntnis der Verkehrsregeln und andererseits das Beherrschen des Fahrzeugs. Gleichzeitig zeigt sie aber auch an, dass der Fahrer sowohl körperlich als auch geistig dazu in der Lage ist, das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Diese Eigenschaft wird als Fahreignung bezeichnet.
In den meisten Fällen muss nicht überprüft werden, ob ein Autofahrer diese Eignung tatsächlich besitzt. In bestimmten Situationen ist es jedoch notwendig, eine Fahreignungsuntersuchung durchzuführen und deren Ergebnisse in einem Gutachten festzuhalten. Wird festgestellt, dass keine Fahreignung vorliegt, wird dem Fahrer in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.
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Wann erfolgt die Überprüfung der Fahreignung?
Eine Begutachtung für die Fahreignung findet vor allem dann statt, wenn angenommen wird, dass eben diese nicht vorliegt. § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) legt diese Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung fest. Demnach muss an der Fahreignung gezweifelt werden, wenn
- eine Krankheit oder ein Mangel (z. B. Bewegungsbehinderung, mangelndes Sehvermögen) vorliegt oder
- der Betroffene erheblich oder wiederholt gegen die Straßenverkehrsordnung oder das Strafgesetz verstoßen hat.
Begutachtung für Fahreignung nach Verkehrsverstoß: Anordnung zur MPU
Wer den Straßenverkehr durch sein Verhalten erheblich oder wiederholt gefährdet, macht deutlich, dass er keine Fahreignung besitzt. In diesem Fall kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden und er erhält die Anordnung, an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) teilzunehmen.
Eine derartige Gefährdung wird in folgenden Fällen angenommen:
- mit mindestens 1,6 Promille im Blut Auto gefahren
- zweimaliges Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
- Fahrerflucht
- nach dem Anhäufen von 8 Punkten in Flensburg
Auch im Krankheitsfall kann ein Fahreignungsgutachten vonnöten sein
Auch eine Krankheit kann dazu führen, dass die Fahreignung angezweifelt wird. Epilepsie ist z. B. ein recht häufiger Grund für ein ärztliches Fahrverbot. Denn sollte ein Betroffener einen Krampfanfall erleiden, während er am Steuer sitzt, kann dies einen schweren Unfall verursachen. Allerdings liegt es stets im Ermessen eines Arztes zu entscheiden, ob trotz Epilepsie eine Fahreignung vorliegt oder nicht.
Ebenso verhält es sich bei anderen Krankheiten oder Verletzungen, in deren Folge die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt werden kann. So ist es z. B. üblich, dass der Arzt die Fahreignung des Patienten nach einem Schlaganfall überprüft. Hat der Betroffene keine fahrrelevanten körperlichen oder psychischen Einschränkungen erlitten und besteht keine Rückfallgefahr, kann der Arzt ihm die Fahreignung attestieren und er kann weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen.
Kommt der Mediziner jedoch zu einer anderen Einschätzung, kann er ein medizinisches Fahrverbot aussprechen und dieses an die Fahrerlaubnisbehörde weiterleiten, welche es in ein behördliches Fahrverbot umwandelt. Die Entscheidung des Arztes ist hier stets vom konkreten Einzelfall abhängig.
FAQ: Fahreignung
Wenn Grund zum Zweifel an der Fahreignung besteht, weil z. B. eine Krankheit oder ein körperlicher Mangel vorliegt oder weil der Betroffene wiederholt durch Verstöße gegen die StVO auffiel.
Bei Fahrerflucht, Fahren mit mind. 1,6 Promille, zweimaligem Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und nach dem Anhäufen von 8 Punkten in Flensburg. Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde die MPU auch nach Ermessen anordnen.
Wenn der Mediziner prüfen möchte, ob der Zustand eines Patienten zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen kann und er deshalb ein ärztliches Fahrverbot aussprechen muss.