Bußgeldkatalog für das Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften
Bußgeldrechner: Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt in aller Regel ein Tempolimit von 50 km/h. Zudem werden an Gefahrenstellen Tempo-30-Zonen errichtet.
Mit welchen Konsequenzen Temposünder innerorts rechnen müssen, können Sie unserer Bußgeldtabelle entnehmen. Die Bußgelder liegen zwischen 30 und 800 Euro.
Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h oder mehr droht innerorts ein Fahrverbot von einem Monat.
Video: Tempolimits in Deutschland
Geschwindigkeitsbegrenzung: Innerorts nicht schneller als 50 km/h
Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung (StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Straßen innerorts und außerorts vorgegeben. Während Sie auf der Landstraße noch bis zu 100 km/h fahren dürfen, müssen Sie am Ortseingang die Geschwindigkeit auf 50 km/h reduzieren.
Das ist aber nicht die einzig mögliche Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts. Durch ein entsprechendes Schild kann das Tempolimit jederzeit geändert werden. Dafür ist nicht unbedingt das runde Temposchild mit rotem Rand (Verkehrszeichen Nummer 271) notwendig.
Andere Schilder können Anhaltspunkte für die Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts sein. Die meisten Wohngebiete sind 30er-Zonen, weshalb dort nicht 50, sondern nur 30 km/h gefahren werden darf. Genaueres zur Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften sowie Bußgelder bei Missachtung, erfahren Sie hier.
Einige große Städte werden von Kraftstraßen durchlaufen, die sich durch Fahrbahnmarkierungen, Leitlinien oder bauliche Abtrennungen auszeichnen. Hier kann die Geschwindigkeitsbegrenzung – obwohl innerorts – gelockert werden.
Ansonsten bedeutet die gelbe Ortstafel immer, dass Sie die Geschwindigkeit auf maximal 50 km/h reduzieren müssen. Erst die rot durchgestrichene Ortstafel markiert das Ende des Tempolimits. Allerdings sind auch innerhalb geschlossener Ortschaften höchste Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten.
Die Geschwindigkeitsbegrenzung kann innerorts streckenweise weiter beschränkt werden. In verkehrsberuhigten Bereichen (z. B. Spielstraßen) müssen Sie sogar ganz vom Gas gehen. Schrittgeschwindigkeit ist hier so lange angesagt, bis Sie den Bereich wieder verlassen (markiert durch das jeweils durchgestrichene Zeichen).
Weiterhin gibt es noch die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Innerorts ist diese oft in Wohngebieten ausgeschrieben (sogenannte Zone 30).
Beachten Sie, dass gemäß § 3 StVO für bestimmte Fahrzeuge andere Geschwindigkeitsbegrenzungen innerorts und außerorts gelten:
Geschwindigkeitsbegrenzung | Welche Kfz und Straßen sind betroffen? |
---|---|
50 km/h | - Alle Kfz innerhalb geschlossener Ortschaften - Kfz mit Schneeketten |
60 km/h | - Kfz über 7,5 Tonnen - Kfz mit Anhänger (Ausgenommen: Pkw, Lkw und Wohnmobile bis 3,5 Tonnen) - Kraftomnibusse, wenn nicht alle Fahrgäste einen Sitzplatz haben |
80 km/h | - Kfz über 3,5 bis 7,5 Tonnen - Pkw mit Anhänger - Lkw und Wohnmobile bis 3,5 Tonnen mit Anhänger - Kraftomnibusse (auch mit Gepäckanhänger) |
100 km/h | Kfz bis 3,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortschaften (nicht auf Autobahnen und Schnellstraßen) |
Wie lange gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts?
Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung findet innerorts nur durch ein entsprechendes Schild statt. Dabei handelt es sich meist um die durchgestrichene oder eingegraute Variante desselben Schildes, welches den Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung markierte.
Beispiel: Beim Einfahren in die Ortschaft passieren Sie die gelbe Ortstafel (Nr. 310). Nun müssen Sie die Geschwindigkeit so lange auf 50 km/h halten, bis Sie den Ort verlassen. Das gelbe Schild ist in diesem Fall rot durchgestrichen (Nr. 311). Ebenso verhält es sich mit dem Verkehrszeichen „verkehrsberuhigter Bereich“ (Nr. 325.1 und 325.2).
Das ist ein Unterschied zum klassischen Temposchild. Wird die Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein innerorts aufgestelltes rundes Schild mit rotem Rand (Nr. 274) angezeigt, gilt diese bis zum Verkehrszeichen Nummer 278, das graue und schwarz durchgestrichene Tempolimit. Es kann aber auch das universale Aufhebungszeichen Nummer 282 eingesetzt werden. Damit können gleichzeitig zwei Beschränkungen (z. B. Tempolimit und Überholverbot) aufgehoben werden.
Ganz ähnlich verhält es sich mit 30er-Zonen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h beginnt innerorts mit dem Schild Nr. 274.1 und endet auf die graue, durchgestrichene Variante Nummer 274.2.
Grundsätzliches zur Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß StVO
Unabhängig von jeder angezeigten Geschwindigkeitsbegrenzung gilt innerorts auch § 3 Abs. 1 StVO. Darin stellt der Gesetzgeber klar, dass die Geschwindigkeit auch an die Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepasst werden muss:
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. […]
Sie dürfen z. B. bei Nebel nur so schnell fahren wie Sie weit sehen können. Bei 50 Metern Sichtweite dürfen Sie auch nur 50 km/h fahren. Befinden Sie sich auf einer schmalen Straße, darf sogar nur die Hälfte der Sichtweite in km/h gefahren werden. Innerorts wären dies, bei 50 Metern Sichtweite, 25 km/h.