Bußgeldkatalog: Überholen bei unklarer Verkehrslage
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | FahrverbotFVerbot |
---|---|---|---|
Überholen bei unklarer Verkehrslage | 100 Euro | 1 | |
… mit Gefährdung | 120 Euro | 1 | |
… mit Unfall | 145 Euro | 1 | |
Überholen bei unklarer Verkehrslage unter Missachtung von Überholverbotszeichen | 150 Euro | 1 | |
… mit Gefährdung | 250 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
… mit Unfall | 300 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
Überholen an einem Bahnübergang bei unklarer Verkehrslage | 150 Euro | 1 | |
… mit Gefährdung | 250 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
… mit Unfall | 300 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
Überholen bei unklarer Verkehrslage unter Missachtung der Fahrstreifenbegrenzung | 150 Euro | 1 | |
… mit Gefährdung | 250 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
… mit Unfall | 300 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
Überholen bei unklarer Verkehrslage, ohne der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu folgen | 150 Euro | 1 | |
… mit Gefährdung | 250 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
… mit Unfall | 300 Euro | 2 | 1 Monat1 M |
Das Überholen ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig, wenn die Verkehrslage unklar ist. „Damit ist sicherlich das Überholen in Kurven gemeint“, könnte manch Autofahrer schlussfolgern, läge damit jedoch falsch. Denn die „unklare Verkehrslage“ ist nicht mit reiner Unübersichtlichkeit zu verwechseln.
Dabei spielt vor allem das Fahrverhalten des vorausfahrenden Kfz eine Rolle. Kann der Überholwillige wirklich beurteilen, ob dieser grundlos langsam fährt oder doch nur abbiegen will? Ist die Verkehrslage klar genug, um ein gefahrloses Überholen zu gewährleisten? Diese Fragen müssen Sie sich stellen, um ein Bußgeld zu vermeiden.
Doch wie beurteile ich eine unklare Verkehrslage? Eine Definition gibt es nicht, vielmehr hat der Gesetzgeber es der Rechtsprechung überlassen, den Begriff im Einzelfall auszulegen. Was es damit auf sich hat und wie das Überholen trotz unklarer Verkehrslage geahndet wird, haben wir für Sie in Erfahrung gebracht.
Inhaltsverzeichnis
Der Begriff „unklare Verkehrslage“ ist Auslegungssache
Es gibt viele Begrifflichkeiten im deutschen Recht, die nicht genau definiert sind. Es obliegt dann den Gerichten, den Gesetzestext auszulegen. Urteile aus der Vergangenheit können als Orientierung für künftige Entscheidungen bezüglich Verstößen während der Straßenbenutzung dienen.
Feststeht, dass die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO genannte unklare Verkehrslage sich nicht zwingend auf die Unübersichtlichkeit der Straße beim Überholvorgang bezieht. Dichter Nebel oder scharfe Kurven rechtfertigen daher nicht unbedingt eine unklare Verkehrslage. Absatz 2 käme hierbei eher zum Tragen. Dort heißt es:
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. […]
Eine unklare Verkehrslage könnte z. B. vorliegen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit reduziert, die Örtlichkeiten und konkrete Verkehrssituation jedoch Zweifel an der Fahrweise des Vordermanns aufkommen lassen (Oberlandesgericht (OLG) München Az. 10 U 1860/12).
In diesen Situationen ist von einer unklaren Verkehrslage auszugehen
Gerade, weil die unklare Verkehrslage Auslegungssache ist, muss ein Blick in die Rechtsprechung geworfen werden. Regelmäßig weisen die Gerichte darauf hin, dass eine unklare Verkehrslage nicht allein deshalb gegeben ist, weil der Fahrer vor Ihnen die Geschwindigkeit reduziert oder langsam fährt (z. B. Kammergericht (KG) Berlin v. 04.06.1987). Langsamfahren kann nur im Zusammenhang mit weiteren Umständen als unklare Verkehrslage gelten (OLG Hamm v. 14.06.2018).
Das KG Berlin stellte in einer Entscheidung außerdem fest, dass der Begriff der unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO sich im Wesentlichen auf den zu überholenden und etwaigen Querverkehr bezieht. Das ergibt sich daraus, dass der Gegenverkehr bereits den Schutz des § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO genießt (KG Berlin v. 16.08.2010).
Situation | Unklare Verkehrslage? | Urteil |
---|---|---|
Der Überholende kann nicht verlässlich beurteilen, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. | ja | KG Berlin v. 04.06.1987, LG Berlin v. 04.06.2012, OLG Koblenz v. 26.01.2004 |
Das vorausfahrende oder stehende Kfz betätigte den linken Fahrtrichtungsanzeiger und der nachfolgende Verkehr konnte dies erkennen. Der überholende Pkw konnte noch angemessen reagieren (ohne Gefahrenbremsung). | ja | KG Berlin v. 13.08.2009 |
Ein Kradfahrer leitete in einer Fahrzeugkolonne einen Überholvorgang ein, obwohl die Fahrzeugschlange bereits mit verkehrsbedingt verminderter Geschwindigkeit fährt. | ja | OLG Dresden v. 18.02.2015 |
Es war für den Überholenden nicht konkret erkennbar, dass das vor ihm fahrende Traktorgespann wegen eines am Rand der Straße abgestellten Pkw zum Ausweichmanöver ansetzte. | nein | OLG Saarbrücken v. 16.11.2017 |
- sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird.
- nach allen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden darf.
Bußgelder für das Überholen bei unklarer Verkehrslage
Wer überholt, obwohl die Verkehrslage unklar ist, muss tief in die Tasche greifen. Die Höhe des Bußgeldes liegt zwischen 100 und 300 Euro. Je nach Schwere des Vergehens können außerdem ein oder zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot hinzukommen.
Wie Sie obiger Bußgeldtabelle entnehmen können, erschwert sich das Überholen trotz unklarer Verkehrslage immer dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer dabei gefährdet wurden oder es zu einem Unfall kam. Der Ort spielt dabei zusätzlich eine Rolle. Da z. B. an Bahnübergängen besondere Vorsicht geboten ist, wird das unzulässige Überholen bei unklarer Verkehrslage dort explizit im Tatbestandskatalog genannt. 150 Euro Bußgeld müssen Verkehrssünder dafür bezahlen.
Bei besonders schweren Verkehrsunfällen mit Personenschaden ist normalerweise auch davon auszugehen, dass das zuständige Gericht prüfen wird, ob dem Fahrer eine gewisse Fahrlässigkeit anzulasten ist (z. B. Alkohol am Steuer).
FAQ: Unklare Verkehrslage
Eine gesetzliche Definition gibt es nicht, allerdings lässt sich der Begriff anhand verschiedener Urteile definieren. Diese finden Sie hier.
Die Sanktionen können Sie hier im Bußgeldkatalog nachlesen.
Ja, in der Regel ist ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen.