Bußgeldkatalog: Straßenbenutzung mit Fahrrad laut StVO

In der Tabelle sehen Sie Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog 2024, die aufgrund von Verstößen bei der Straßenbenutzung mit dem Fahrrad folgen. Nutzen Sie einen beschilderten Radweg nicht oder fahren Sie in die falsche Richtung, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.

Aktuelle Bußgelder :

TatbestandBußgeld
Beschilderten Radweg nicht benutzt (Zeichen 237, 240, 241)20 EUR
...mit Behinderung25 EUR
...mit Gefährdung30 EUR
...es kam zur Sachbeschädigung oder zum Unfall35 EUR
Beschilderten Radweg in falsche Richtung befahren20 EUR
...mit Gefährdung25 EUR
...es kam zur Sachbeschädigung oder zum Unfall35 EUR
Das Rechtsfahrgebot missachtet15 EUR
...mit Behinderung20 EUR
...mit Gefährdung25 EUR
...es kam zum Unfall30 EUR
Fahrrad- oder E-Scooter-Fahren auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone55 EUR
...mit Behinderung70 EUR
...mit Gefährdung80 EUR
...es kam zum Unfall100 EUR
Nebeneinander Fahrradfahren mit Behinderung20 EUR
...mit Gefährdung25 EUR
...es kam zum Unfall30 EUR
Als Radfahrer das Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) missachtet20 EUR
...mit Behinderung25 EUR
...mit Gefährdung30 EUR
...es kam zum Unfall35 EUR
Freihändig Fahrrad fahren5 EUR

Bußgeldrechner für die Straßenbenutzung mit dem Fahrrad

FAQ: Straßenbenutzung mit dem Fahrrad

Ist die Straßenbenutzung mit dem Fahrrad gesetzlich definiert?

Ja, die Straßenbenutzung ist auch für Radfahrer in der StVO unter § 2 bestimmt. Die Missachtung dieser Vorschriften hat Sanktionen zur Folge.

Fällt die Promillegrenze auch unter die Bestimmungen zur Straßenbenutzung?

Ja, die Promillegrenze fürs Fahrrad ist eine der Regeln zur Straßenbenutzung.

Wie sehen die Sanktionen, wenn Radfahrer gegen die Vorschriften verstoßen?

Die Tabelle gibt hier eine Übersicht zu möglichen Sanktionen, die bei Verstößen durch Fahrradfahrer verhängt werden können.

Ratgeber über Vorschriften für Fahrradfahrer im Straßenverkehr

Verkehrsregeln für das Fahrrad der StVO

Wie Pkw- oder Lkw-Fahrer müssen sich auch Fahrradfahrer an die Vorschriften im Straßenverkehr halten. Sie gehören zu den besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern, da sie nicht geschützt sind. Autofahrer übersehen sie schnell, sodass es oft zu Unfällen kommt.

Im Paragraph 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Absatz 4 ist beschrieben, welche Regeln es für die Straßenbenutzung mit Fahrrädern gibt.

Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

Auf dem Fahrrad müssen Sie Regeln einhalten.
Auf dem Fahrrad müssen Sie Regeln einhalten.

Sie sollten als Fahrradfahrer also darauf achten, hintereinanderzufahren. Besonders wichtig ist, in der richtigen Fahrtrichtung zu fahren, um den Verkehr nicht zu behindern. Radwege befinden sich dort, wo der Verkehrsablauf diese für die Verkehrssicherheit erfordert – beispielsweise auf Vorfahrtsstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr.

Die Straßenverkehrsordnung fürs Fahrrad: Wann muss ich auf Radwegen fahren?

Es gibt fürs Fahrrad bestimmte Verkehrsregeln, die vorschreiben, wo Radfahrer fahren müssen. Sind Radwege durch die Verkehrszeichen mit Fahrrad 237, 240 oder 241 ausgewiesen, müssen Sie diese benutzen. Die Verkehrsschilder zeigen ein Rad auf blauem Grund. Bei den Zeichen 240 und 241 befindet sich zusätzlich das Symbol für Fußgänger auf dem Verkehrsschild.

Das Zeichen 240 gibt an, dass sich Fußgänger und Radfahrer diesen Weg teilen. Zeichen 241 hingegen, bei dem der Strich vertikal verläuft, sagt, Rad- und Gehweg verlaufen direkt nebeneinander. Das Radfahren auf dem Gehweg hat ein Bußgeld von mindestens 55 Euro zur Folge. Behindern oder gefährden Sie dabei Fußgänger, fällt das Bußgeld entsprechend höher aus. Auch für einen kurzen Überholvorgang dürfen Sie den Gehweg nicht nutzen.

Eine Ausnahme für die Gehwegbenutzung mit dem Rad gilt für Kinder. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie auf dem Gehweg fahren, bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen sie es sogar.

Befindet sich kein Verkehrsschild mit einem Fahrrad am Fahrbahnrand, dürfen Fahrradfahrer die Straße benutzen. Dabei sollten sie, während sie an parkenden Autos vorbeifahren, einen Abstand von einem Meter einhalten. Radwege, die nicht beschildert sind, müssen nicht befahren werden. Bevorzugen Radfahrer es, auf der Straße zu fahren, sind sie dazu berechtigt.

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) teilt weiterhin mit, dass auch Rennradfahrer nicht von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen sind. Sind Sie besonders schnell unterwegs, gelten für Sie trotzdem die gleichen Regeln der StVO, wie für alle anderen auch.

Weitere Ratgeber zum Thema „Radweg“

Weitere Verkehrsregeln für Radfahrer

Für das Fahrrad schreibt die StVO Verkehrsregeln vor.
Für das Fahrrad schreibt die StVO Verkehrsregeln vor.

Auch für das Fahrrad schreibt die StVO das Rechtsfahrgebot vor. Sie müssen also immer auf der richtigen Straßenseite fahren.

Befindet sich jedoch nur auf der anderen Straßenseite ein Radweg und ist dieser mit einem Verkehrsschild mit einem Fahrrad versehen, dürfen Sie auch diesen benutzen.

Weiterhin dürfen Sie nicht freihändig Fahrrad fahren, da Sie in Gefahrensituationen nicht schnell genug reagieren können.

Auch das Radfahren mit dem Handy in der Hand ist strikt verboten. Achten Sie ebenfalls immer darauf, dass Ihre Fahrradbeleuchtung funktioniert. Ist dies nicht der Fall, gefährden Sie Ihre Sicherheit und müssen mit Bußgeldern rechnen. Fahrräder müssen u. a. über gut funktionierende Scheinwerfer und eine Schlussleuchte verfügen. Die Gesetze zum Licht an Fahrrädern sind in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) festgelegt und gelten für alle Radfahrer.

Video: Wann gilt das Rechtsfahrgebot auf dem Fahrrad?

Wann Sie als Radfahrer das Rechtsfahrgebot befolgen müssen, erfahren Sie in diesem Video.
Wann Sie als Radfahrer das Rechtsfahrgebot befolgen müssen, erfahren Sie in diesem Video.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

Bildnachweise

14 Kommentare zu “Bußgeldkatalog: Straßenbenutzung mit Fahrrad laut StVO

  1. Hasret g

    Darf ich bis zu einer Ampel, die falsche Fahrradweg- Straßenseite nach dem einkaufen, mit dem Fahrrad benutzen. Auf einer stark befahrene Hauptstraße (München, Frankfurter Ring) die sehr gefährlich ist, auf die richtige Richtung vom Fahrradweg zu überqueren.

  2. Franz S.

    Darf ich bei einer Straße, die vier Spuren enthält und in der Mitte baulich getrennt ist sowie auf beiden Seiten baulich getrennte Radwege aufweist, auf dem linken Radweg dh. eig. entgegen der Fahrtrichtung fahren? Der Grund ist, dass es bei solchen großen Straßen meistens für Fahrradfahrer echt blöd ist, wenn auf der linken Seite eine Straße geht, in die man einfahren will. Da müsste man dann meistens einige hundert Meter erst weiterfahren und dort bspw. an einer Ampel die Fahrbahn überqueren und dann wieder zurück bis zur Kreuzung fahren. Darf ich also schon die vorherige Fahrbahnüberquerung nutzen und den restlichen Weg auf dem Radweg entgegen der Fahrtrichtung fahren?

  3. Christoffer

    Darf ich als Radfahrer die Mitte der Straße nutzen so wie Motorräder oder darf ich nur am Rand fahren. Was ich mir als gefährlicher vorstelle.

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Christoffer,

      nutzen Sie als Radfahrer die Straße, so gilt das Rechtsfahrgebot.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  4. snch

    Viel zu niedrig die Beträge.
    Vor allem sollten diese prozentual an das Einkommen gekoppelt sein.

  5. Michael T.

    Autofahrer müssen an Straßeneinmündungen damit rechnen, dass Radfahrer von rechts kommen, weil dort eine Freigabe für Radverkehr in Gegenrichtung besteht. Daraus kann sich für den Autofahrer eine Mithaftung ergeben, wenn ein Unfall mit einem Radfahrer passiert, der von rechts kommt, dort aber nicht in Gegenrichtung fahren darf. Je nach den örtlichen Verhältnissen und dem Fahrverhalten der Unfallbeteiligten kann zivilrechtlich aber auch die alleinige Haftung des falsch fahrenden Radfahrers gegeben sein.

  6. Charlie

    Hallo, wenn ich als Fahradfahrer auf einem gemeinsamen ‚Geh- und Radweg‘ fahre, jedoch auf der falschen Strassenseite, und mich beim Überqueren einer Strasse ein KFZ übersieht und anfaehrt, wer ist in dem Fall schuldig? (Radfahrer kommt aus Sicht des KFZ von rechts auf dem Bürgersteig (falsche Fahrtrichtung Radfahrer) und KFZ möchte rechts abbiegen)

    Danke und viele Grüsse

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Charlie,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und verweisen zur Einschätzung individueller Fälle auf einen Anwalt.

      Ihr Bußgeld-Info Team

  7. Radler

    Auszug aus dem ADFC Katalog:

    Nicht jeder Radweg muss aber benutzt werden:

    3) Wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg objektiv unbenutzbar ist, muss man ihn nicht befahren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er vereist, von Pflanzen überwuchert oder von falsch geparkten Autos blockiert ist. Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist (Beispiel: Liegedreirad oder Fahrradanhänger passt nicht durch eine vor dem Radweg angebrachte Umlaufsperre hindurch) muss er nicht benutzt werden. In solchen Fällen darf man auf die Fahrbahn (nicht aber auf den Fußweg!) ausweichen. Das Kriterium der Unbenutzbarkeit wird zwar im Einzelfall unterschiedlich eng zu fassen sein (bei einem MTB beispielsweise anders als bei einem Rennrad); allein die Tatsache aber, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird in der Regel nicht als Grund zum Ausweichen auf die Fahrbahn anerkannt. Man ist aber auch nicht verpflichtet, sofort nach einem Hindernis wieder auf den Radweg zu wechseln, sondern man darf auf der Fahrbahn weiterfahren, bis ein gefahrloses Wechseln auf den Radweg (Bordsteinabsenkung, Einmündung) möglich ist.

  8. Heinrich

    >>Im Artikel steht: „Radwege, die nicht beschildert sind, müssen NICHT befahren werden.“ Das ist so natürlich nicht richtig.Verbesserungsvorschlag: „Radwege, die nicht beschildert sind, müssen AUCH befahren werden.“ <> wofür ich teilw. sogar mein Studium stark vernachlässigen musste, <<
    Hier empfehle ich Ihnen, lhre Prioritäten zu ändern.

  9. Münsterland-Radler

    Hallo,

    eine kleine Korrektur, da ich diesen Fehler immer wieder lese:
    Im Artikel steht: „Radwege, die nicht beschildert sind, müssen NICHT befahren werden.“
    Das ist so natürlich nicht richtig.
    Verbesserungsvorschlag: „Radwege, die nicht beschildert sind, müssen AUCH befahren werden.“

    Immer wieder erlebe ich, dass Radfahrer/innen meinen, unbedingt die Kfz-Spur benutzen zu müssen, nur weil das Radweg-Schild fehlt (oder unter dem Schild das Zusatzzeichen „Ende“ montiert ist).
    Mit einem solchen Verhalten gefährden sie alle Verkehrsteilnehmer, inklusive sich selbst. Denn es könnte beispielsweise ein Lkw von hinten ankommen, der den/die Radfahrer/in(nen) übersieht und ihn/sie überfährt. Darüber hinaus behindern sie mit einem solchen Verhalten den Verkehr (Verstoß gegen §1 StVO!)
    Darum müssen Radfahrer/innen zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer immer den Radweg benutzen, wenn einer vorhanden ist. (Das gilt natürlich auch für unbeschilderte Radwege auf der linken Straßenseite, wenn rechts kein Radweg vorhanden ist.)

    Ein weiterer Fehler, den viele Radfahrer/innen machen und auf den ich darum hinweisen möchte:
    Unbeschilderte Bürgersteige sind grundsätzlich gemeinsame Geh- und Radwege, die der Radverkehr benutzen muss. (sog. „gemeinsame Geh- und Radwege ohne Zeichen 240“, vgl. § 2 StVO)
    Für das Radfahren auf der (rechten) Kfz-Spur bedarf es immer einer expliziten Erlaubnis! (z. B. einer Anweisung durch einen Polizisten oder eines erlaubenden Verkehrsschildes) Das ist so, weil das Fahrbahnradeln eine sehr hohe Gefährdung des Straßenverkehrs ist.

    Beide Punkte scheinen in der Realität bei den Rad Fahrenden noch nicht angekommen zu sein, obwohl ich im Internet sie so weit wie möglich verbreitet habe (wofür ich teilw. sogar mein Studium stark vernachlässigen musste, aber was tut man nicht alles für die Sicherheit des Radverkehrs), so dass eigentlich davon auszugehen ist, dass sie allen bekannt sein dürften.
    Leider ist dem in der Realität nicht so, und viele Radfahrerinnen und Radfahrer benutzen immer noch die Kfz-Fahrbahn aus fadenscheinigen Gründen, wie dass der Radweg auf der „falsche[n] Seite“ läge. Dass sie dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer gefährden, daran scheinen sie gar nicht zu denken. Im Übrigen behindern sie dadurch immer wieder den Buslinienverkehr sehr stark. Auf den entsprechenden Straßen in Münster sind 30 km/h für die Fahrbahn vorgeschrieben (Verkehrszeichen Nr. 274 auf der Hüfferstraße, 274.1 auf der Wilhelmstraße). Die Rad Fahrenden erreichen diese Geschwindigkeit häufig nicht und nötigen dadurch die anderen Verkehrsteilnehmer zum Verstoß gegen §3 Abs. 2 StVO.

    Nun bin ich am Donnerstag nach Seminarschluss gegen 16 Uhr von der Universität nach Hause gefahren.
    Liebe Radfahrerinnen und Radfahrer in Münster (Westf.),
    ich kann mich leider nicht in Luft auflösen und muss irgendwo hin. In meinem Hauptseminar für das Studium herrscht Anwesenheitspflicht, sodass ich die Zeit von 14:15 Uhr bis 15:45 Uhr am Donnerstag in der Universität verbringen muss. Sinnvoll finde ich das auch nicht, aber so ist es nun mal. Und wenn das Seminar vorbei ist, muss ich irgendwie nach Hause kommen.
    Ihr wolltet mich dazu auf die „Straße“ schicken, weil eurer Meinung nach der nicht gesperrte Radweg auf der „falschen Seite“ läge. Einer von euch meinte auch noch, mich unbedingt belehren zu müssen.
    Nehmt bitte zur Kenntnis, dass ihr auf einem Radweg immer auf der rechten Seite zu fahren habt, um genug Platz für den Gegenverkehr zu lassen. Nehmt weiterhin zur Kenntnis, dass ich nur zwei Straßen weiter schon mal von der Polizei verwarnt wurde, weil ich dort auf der Kfz-Fahrbahn gefahren bin. Denn ich unterlag, wie viele andere auch, früher dem Irrglauben, dass das Rad fahren dort sicherer wäre als auf dem Radweg wegen der angeblichen Rechtsabbieger-Problematik. Da es aber laut Polizei(beamten) einen solchen Unfall noch nie gegeben hat, sind Radwege sicher, weil sie tatsächlich vor den gefährlichen Kraftfahrzeugen schützen. Im Übrigen würde ich auch meinen Führerschein verlieren, wenn ich dort noch einmal mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn erwischt würde.
    Ich fahre also nicht deshalb auf dem linksseitigen Radweg, um euch zu ärgern, sondern aus Regeltreue und Sicherheitsgründen (und um meinen Führerschein Klasse B behalten zu dürfen).
    Ich bitte darum, mich nicht mehr zu belehren, wenn man selbst die Regeln nicht richtig kennt und es künftig zu unterlassen, mich von meinem Fahrrad runter auf die Fahrbahn zu schubsen, denn dann kann es echt gefährlich für mich werden!

    MLR

    1. Gorn

      „Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.“ §2 StVO Abs. 4

  10. Elias

    Hallo,
    Werde beschuldigt einem Autofahrer die Vorfahrt genommen zu haben und wollte mal wissen, was alleine für den Verkwhrsverstoss für Kosten auf mich zu kommen.
    Lg

    1. bussgeld-info.de

      Hallo Elias,
      wird beim Überqueren einer Kreuzung mit dem Fahrrad die Vorfahrt missachtet kann dies ein Bußgeld von mindestens 15 Euro nach sich ziehen. Kam es zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sind 20 Euro möglich, bei einer Gefährdung bereits 25 Euro.

      Ihr Bussgeld-Info Team

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