LEIVTEC XV3: Urteil erklärt Messergebnisse für nicht verwertbar

Update vom 18.03.2021: Bei Untersuchungen zeigte sich mittlerweile, dass die Geschwindigkeitsmessungen mit dem LEIVTEC XV3 fehlerhaft sein können. Der Hersteller hat seine Kunden in einem Schreiben nun darum gebeten, die Geräte aktuell nicht mehr zu verwenden. Es soll zunächst eine eingehende Prüfung zu den möglichen Fehlerquellen geben.

LEIVTEC XV3 macht Messfehler: Das Urteil aus Jülich stellte die PTB-Zulassung infrage.
LEIVTEC XV3 macht Messfehler: Das Urteil aus Jülich stellte die PTB-Zulassung infrage.

Um eine gültige Geschwindigkeitsmessung durchführen und einen wasserdichten Bußgeldbescheid erteilen zu können, müssen bereits beim Messverfahren alle gesetzlichen Vorgaben genau eingehalten werden. Ein wichtiges Kriterium für jeden Blitzer ist die Eichung bzw. Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).

Das Amtsgericht Jülich fällte Ende 2017 bezüglich des Geräts LEIVTEC XV3 ein wichtiges Urteil (Az.: 12 OWi 122/16). Aufgrund eines Gutachtens, welches die Zulassung durch die PTB als fehlerhaft einstufte, erklärte das AG Jülich in einem Fall die Messergebnisse des LEIVTEC XV3 für nicht verwertbar.

Welche Konsequenzen bezüglich des Geräts LEIVTEC XV3 hat das Urteil? Sind damit alle Bußgeldbescheide, die auf diesem Geschwindigkeitsmessgerät basieren ungültig? Wir klären Sie darüber auf.

Was wurde bei dem LEIVTEC-XV3-Urteil bemängelt?

Betroffen ist nicht nur LEIVTEC XV3: Verschiedene Urteile zeigen, dass Blitzer fehlerhaft sein können.
Betroffen ist nicht nur LEIVTEC XV3: Verschiedene Urteile zeigen, dass Blitzer fehlerhaft sein können.

In dem Fall des AG Jülich wurde dem Betroffenen vorgeworfen mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h eine Strecke mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h befahren zu haben (abzüglich der Toleranz lautete der konkrete Tatvorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h).

Das dabei verwendete Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 verfügte über eine PTB-Zulassung, war also im Straßenverkehr für ein standardisiertes Messverfahren zugelassen. Allerdings wurde in einem Gutachten festgestellt, dass die Zulassungsbedingungen der PTB nicht eingehalten worden waren. In dem konkreten LEIVTEC-XV3-Urteil wurden die Ergebnisse deshalb als nicht verwertbar eingestuft.

Bei dem Gutachten wurde Folgendes bemängelt:

  • Zu kurzes Kabel zwischen Rechner und Bedieneinheit (entgegen der Herstellerangaben und Zulassungsbedingungen der PTB): Das Kabel darf maximal zwei Meter lang sein.
  • Fragliche Elektro-Magnetische Verträglichkeit (EMV) des Kabels: Die Magnetfelder können eine störende Wirkung haben.
  • Messung nur noch anhand eines Start- und eines Endbildes: Aufgrund der Softwareversion wurden dazwischenliegende Werte auf Null gesetzt.
Oft sind solche Urteile maßgebend für künftige Fälle ähnlicher Art. Deshalb weiß ein Anwalt für Verkehrsrecht nicht nur die Gesetzeslage, sondern auch die aktuelle Rechtsprechung im Einzelfall auszulegen.

Nicht jede Messung, die mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 durchgeführt wurde, ist ungültig

Das AG St. Ingbert fällte über das Gerät LEIVTEC XV3 ein anderes Urteil.
Das AG St. Ingbert fällte über das Gerät LEIVTEC XV3 ein anderes Urteil.

Es gibt bezüglich des LEIVTEC XV3 verschiedene Urteile und obwohl das AG Jülich mit seiner Entscheidung auch künftige Urteile geprägt haben dürfte, kann das Urteil nicht bei jedem Fall zum Freispruch führen.

Das AG St. Ingbert, welches in einem früheren Fall noch ähnlicher Ansicht war, fällte Anfang 2018 über das Gerät LEIVTEC XV3 ein anderes Urteil (Az.: 4 OWi 42360/17). Auch in diesem Fall ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Weil die Sensorik des verwendeten Geräts auf einem optischen Messverfahren basierte, spielte die Empfindlichkeit für Magnetfelder keine Rolle.

Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jedes Messergebnis eines LEIVTEC XV3 ungültig ist. Trotzdem haben Betroffene das Recht, gegen einen darauf basierenden Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

FAQ: Urteil zum LEIVTEC XV3

Ist die Messung mit dem LEIVTEC XV3 laut einem Urteil ungültig?

Ein Urteil (Az.: 12 OWi 122/16) aus dem Jahr 2017 erklärte die Messung mit dem LEIVTEC XV3 für ungültig.

Warum war die Messung mit dem LEIVTEC XV3 laut Urteil ungültig?

Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für den LEIVTEC XV3 wurde als fehlerhaft eingestuft, weshalb die Messergebnisse nicht verwertbar waren.

Welche Mängel wies der LEIVTEC XV3 laut Urteil auf?

Das Kabel zwischen Rechner und Bedieneinheit war zu kurz und wies eine fragliche Elektro-Magnetische Verträglichkeit auf. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte nur noch anhand eines Start- und eines Endbildes.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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