Ein Autounfall ist vor allem für Leib und Seele gefährlich. Doch nur 14 Prozent aller polizeilich erfassten Unfälle des Jahres 2014 waren mit Personenschaden verbunden. Bei den restlichen 1,8 Millionen Vorfällen waren reine Sachschäden zu beklagen. Hier mussten Versicherungen für Kfz-Schadensregulierung sorgen.
Damit die Schadensregulierung nach einem Unfall schnell abgewickelt werden kann, gilt es, die richtigen Verhaltsensweisen einzuhalten. Welche das sind und weitere Infos zum Thema folgen in diesem Artikel.
Spezielles zum Thema Schadensregulierung
Unfallaufnahme und Beweissicherung
Inhaltsverzeichnis
Wenn Sie der Versicherung einen Schaden melden möchten, sollten schon am Unfallort die richtigen Maßnahmen getroffen werden. Hier sind alle relevanten Spuren zu dokumentieren, die den Unfallhergang und die Folgen möglichst genau aufzeigen. So kann sich die Versicherung nach einem Unfall ein Bild von der Situation machen und etwaige Schuldfragen lassen sich später besser klären.
Noch am Unfallort ist es für beide Parteien verpflichtend, bestimmte Informationen zur Person auszutauschen, damit die Schadensreglierung für die Kfz später seinen Lauf nehmen kann. Folgendes sollte vom jeweils anderen notiert werden:
- Name und Anschrift
- Versicherung samt Versicherungsnummer
- Amtliches Kennzeichen (Nummernschild) des Fahrzeugs
Umstände dokumentieren
Außerdem sollten Fotografien von den Fahrzeugen und ihrer Umgebung gemacht werden. Nahaufnahmen dienen der Schadensermessung nach dem Unfall, Aufnahmen aus einem größerem Abstand sollen den Hergang verdeutlichen. Achten Sie dabei darauf, auch markante Stellen der Umgebung mit auf die Bilder zu bekommen, um die Orientierung zu erleichtern. So sind Sie auf der sicheren Seiten, wenn Sie später den Kfz-Unfall melden.
Über die Unfalldokumentation sollte es nicht versäumt werden, Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Die Unfallstelle ist also so zügig wie möglich zu räumen. Dies gilt im Besonderen für kleinere Schäden, die keine Probleme bei der Schadensregulierung für das Kfz erwarten lassen.
Die Standorte der Fahrzeuge können mit Kreide auf der Straße markiert werden, um zusammen mit den Fotografien den Sachverständigen später ein möglichst genaues Bild von der Situation zu geben.
Der Unfallbericht
Sollte die Schuldfrage unter den Unfallbeteiligten keine Streitereien auslösen, ist ein Unfallbericht die beste Lösung, um den Unfall der Versicherung zu melden. Hier kann der Verlauf festgehalten und von allen Beteiligten beglaubigt, also unterschrieben, werden. Vordrucke für solch einen Bericht sollte jeder im Handschuhfach haben, Ihre Haftpflichtversicherung stellt sie kostenlos zur Verfügung.
Vermeiden Sie jede Schuldbekenntnis. Der Unfallhergang ist später im Zweifelsfall gerichtlich zu klären, da wird ein unbedachtes Anerkennen einer Schuld im Schockzustand schnell zur Stolperfalle, die, wenn auch nur mittelbar, viel Geld kosten kann.
Die Polizei ist zu rufen, wenn schwerere Verletzungen von Personen vorliegen. Außerdem können in Streit geratene Unfallgegner auf die Vermittlungs-Funktion der Polizei setzen. Generell gilt: Sobald sich eine Partei ungerecht behandelt fühlt oder Nachteile für sich befürchtet, weil bei Unfallflucht die Versicherung nicht bezahlt, sollte die Polizei gerufen werden. Wenn Alkohol oder Drogen im Spiel sind, ist ebenfalls die Polizei zu verständigen.
Die Beamten sorgen dafür, dass die Beteiligten ihre Personalien austauschen und übernimmt bei größeren Schäden die Unfallaufnahme. Auch diese wird später dazu dienen, der Versicherung den Unfall besser verständlich zu machen.
Wieder sollte beachtet werden, dass auch gegenüber den Polizeibeamten jede Äußerung vermieden werden muss, die zum eigenen Ungunsten ausgelegt werden könnte.
Vor der Schadensabwicklung
Nach dem Unfall folgt die Kommunikation mit den Versicherungen. Plural deshalb, da sowohl die eigene Versicherung, als auch die des Unfallgegners in Kenntnis gesetzt werden muss, um eine reibungslose Schadensregulierung zu ermöglichen.
Versicherungsschaden melden
§ 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (ABK) besagt, dass ein Versicherungsnehmer verpflichtet ist, jeden Unfall der Versicherung zu melden. Dies hat innerhalb einer Woche schriftlich zu erfolgen.
Auch als Geschädigter sollten Sie Ihrer Haftpflicht den Schaden melden. Es kann nämlich passieren, dass der Unfallgegner seinerseits, beispielsweise bei einem Auffahrunfall, Ihre Versicherung in Anspruch nehmen möchte.
In keinem Fall sollten Sie sich davon abhalten lassen, der Versicherung den Unfall zu melden, da dies immer mit Einbußen auf Ihrer Seite einhergeht. Es kann etwa sein, dass der Unfallgegner darauf pocht, auf andere Weise zu einer Einigung zu gelangen. Lassen Sie sich darauf nicht ein!
Vorsicht vor professionellen vermeintlichen „Unfallhelfern“!
Eine weitere Gefahr in der Richtung sind Interessenverbände aus Abschleppunternehmen, Mietwagenunternehmen, Sachverständigen und Werkstätten, die Ihnen unter der Vorgabe, die „Arbeit für Sie zu übernehmen“, einen Vertrag aufnötigen. Im Ergebnis steht dem Verbund ein Teil Ihrer Kfz-Schadensregulierung zu.
Dieser Fall wäre schon ärgerlich genug. Doch wenn sich später herausstellt, dass Ihnen nach dem Verkehrsunfall keine Schadensregulierung zusteht, sehen Sie sich zusätzlich mit Forderungen Ihrer Vertragspartner konfrontiert, die den besagten Teil Ihrer in Aussicht gewesenen Schadensregulierung nun von Ihnen einfordern.
Tortz dem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass solche Verträge nichtig sind, da eine Rechtsberatung impliziert wird (BGH DAR 1994, 314), sollten Geschädigte mit aller Vorsicht vorgehen und sich nie aus der Hand nehmen lassen, nach einem Autounfall der Versicherung den Schaden zu melden.
Schon wenn Sie also das beschädigte Fahrzeug abschleppen lassen, sollten Sie darauf achten, dass das ausführende Unternehmen nur für diesen Dienst verantwortlich ist und Ihnen zum Beispiel keinen Mietwagen zur Verfügung stellt oder Empfehlungen ausspricht, wo ein “besonders günstiger” Mietwagen zu haben sei.
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Diese Adressen helfen, Ihren Kfz-Schaden zu melden
Es kann nach einer Kollision zu chaotischen Szenen kommen, in denen Details zu Versicherungsfragen und Schadensregulierung vorerst keine Rolle spielen. Auch können ausländische Fahrer beteiligt sein oder der Unfall im Ausland stattfinden. Die folgenden Anlaufpunkte helfen ihnen, Informationen zu Ihrem Unfallgegner einzuholen oder trotz Fahrerflucht zu Ihrem Recht zu kommen.
- Zentralruf der Autoversicherer
Sie können als Geschädigter bei der Autoversicherung Ihres Unfallgegners den Kfz-Schaden melden. Dafür benötigen Sie nur die Angaben zu Name und Anschrift, die er verpflichtet ist, Ihnen zu machen. Sollten Sie jedoch nur sein Kennzeichen in Erinnerung behalten haben, ist dies auch ausreichend, um zu erfahren, welcher Versicherer für das Auto zuständig ist.Unter der kostenlosen Telefonnummer (0800) 25 026 00 werden Sie nach einem Verkehrsunfall über die Versicherung des Anderen in Kenntnis gesetzt. Findet der Zusammenstoß im europäischen Ausland oder in der Schweiz statt, wird Ihnen unter der Nummer +49 (40) 300 330 300 weitergeholfen. - Verkehrsopferhilfe e.V.
Wenn bei Unfallflucht das Kennzeichen des Geflüchteten nicht zu erkennen war und bei einem Autounfall die Versicherung sagt, sie zahlt nicht, ist die Verkehrsopferhilfe ein guter Ansprechpartner. Sie sorgt für Schadensregulierung, wenn der Unfall ohne Versicherung abgewickelt werden muss. - Deutsches Büro Grüne Karte e. V.
Für den versicherungstechnisch komplizierten Fall, dass ein im Ausland angemeldetes Fahrzeug an der Kollision beteiligt ist, hilft der Verein Deutsches Büro Grüne Karte. Dieser übernimmt von Deutschland aus die Pflichten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Somit springt der Verein auch im Prozess als Unfallgegener ein. Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn der Unfall innerhalb Deutschlands stattfindet. Für Unfälle, die im Ausland geschehen, sind die ausländischen Versicherungen zu kontaktieren.
Wer sollte beauftragt werden, nach dem Sie den Unfall melden konnten?
Nachdem der Vorfall gemeldet ist, kann bei einem Autounfall die Versicherung dem Ablauf folgen. Doch auch Sie sollten nun nicht auf den guten Willen der Versicherungen vertrauen. Um zu einer angemessenen Schadensregulierung zu kommen, sind unter Umständen professionelle Sachverständige oder Rechtsanwälte hinzuzuziehen. Im Folgenden werden einige Tipps dazu gegeben.
Sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden?
Die Notwendigkeit, einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer Rechte zu beauftragen, kann gegeben sein, wenn der Unfallgegner nicht auf die Anfragen seiner Haftpflichtversicherung reagiert. Es ist angeraten, schnell zu handeln, damit die Schadensregulierung nicht länger als nötig auf sich warten lässt.
Auch kann ein Anwalt dem Geschädigten dabei helfen, alle in Frage kommenden Schadenspositionen in Betracht zu ziehen. Außerdem ist so sicher gestellt, dass sämtliche Rechte wahrgenommen werden können, aber auch, dass keine Pflichten vernachlässigt werden, wodurch es später zu Nachteilen kommen kann.
Gemeinsam kann entschieden werden, ob eine Nutzungsausfallentschädigung dem Mietwagen vorzuziehen ist oder ob ein Gutachter eine fiktive Abrechnung erstellen sollte, um das Fahrzeug womöglich unrepariert weiterhin zu benutzen und trotzdem Schadensregulierung für die Wertminderung zu erhalten.
Das Gutachten eines Sachverständigen einholen
In jedem Fall steht es dem Geschädigten frei, sein Unfallfahrzeug von einem Gutachter dokumentieren und bewerten zu lassen. Seine fiktive Abrechnung verpflichtet auch ohne Autoreparatur die Versicherung zur Schadensregulierung. In dem Fall wird der Minderwert bestimmt.
Der Gutachter ist als Schadensposition durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu bezahlen. Diese kann ihrerseits einen Sachverständigen beauftragen, dessen Gutachten für Sie jedoch nicht bindend ist. Das heißt selbst in diesem Fall haben Sie das Recht, einen Gutachter Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Ein Gutachter ist bei größeren Sachschäden immer angebracht, denn nur Bagatellschäden von bis zu 750 Euro Reparaturkosten werden in den meisten Fällen anstandslos übernommen. Doch ist das Fahrzeug nicht benutzbar, gilt es, den Nutzungsausfall festzustellen und den Minderwert zu bestimmen.
Spezifische Ratgeber über Kfz-Gutachten
”Abwicklungs-Service” der Gegenseite kritisch betrachten
Der Geschädigte muss weder das Gutachten der Gegenseite als objektiv und unparteiisch akzeptieren, noch außergerichtliche Vergleiche gelten lassen. Vorsicht ist geboten, wenn die Haftpflichtvericherung des Unfallgegners auf Sie zukommt und einen “Abwicklungs-Service” anbietet. So soll Ihnen Arbeit erspart bleiben und das reparierte Auto wird Ihnen ohne Stress vor die Tür gestellt.
Solche Direktabwicklungen sind natürlich mit Vorsicht zu genießen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass nicht alle Schadenspositionen berücksichtigt werden und Sie eine Schadensregulierung erhalten, die unterm Strich zu Ihren Ungunsten ausfällt. Ohne ein genaues Gutachten und anwaltliche Hilfe ist es dem Laien praktisch unmöglich, zu ermitteln, in welcher Höhe ihm Schmerzengeld oder Entschädigungen für Sachschäden zustehen.
Es ist also auch in diesem Fall hilfreich, einen Anwalt einzuschalten, der das Angebot genau prüfen kann. Zumeist jedoch versuchen Versicherer dem Anwalt zuvorzukommen und werden sich besonders rasch an den Geschädigten wenden. Solche Taktiken sollten Sie durchschauen und sich nicht von Ihrem Recht abbringen lassen.
Schreck nach dem Unfall: Versicherung zahlt nicht!
Wenn der schlimmste Fall eintritt und die Versicherung zahlt nicht nach dem Unfall, bleibt nur noch der Gang vor Gericht. Oft wird ins Feld geführt, dass das Gutachten fehlerhaft sei oder der Betrag zur Schadensregulierung nicht angemessen wäre. Auch eine ungeklärte Schuldfrage kann dazu führen, dass die Kfz-Schadensregulierung vorerst ausbleibt.
Wieder ist zu raten, nicht ohne einen Anwalt in den folgenden Gerichtsprozess zu gehen, denn die Haftpflichtversicherung des Schädigers wird als Prozessgegener mit allen Mitteln kämpfen und natürlich anwaltlich vertreten sein.
Beispiele für Schadenspositionen
Die folgende Aufzählung ist dazu gedacht, zu verdeutlichen, welche Ansprüche in eine Schadensregulierung einfließen können. Sie erhebt ausdücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jeder Fall ist unterschiedlich und muss einzeln betrachtet werden. Welche Schadensposition für einen bestimmten Fall in Frage kommt, sollte mit einem Anwalt abgeklärt werden.
- Reparatur: Der Geschädigte ist berechtigt, bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes seines Fahrzeuges zu verlangen, um die Reparaturkosten zu begleichen. Kosten, die darüber hinaus gehen, werden als wirtschaftlich nicht sinnvoll angesehen. Alternativ kann der Geschädigte das Fahrzeug unrepariert belassen und aufgrund einer fiktiven Abrechnung durch einen Gutachter, den Minderwert erstatten lassen.
- Merkantiler Minderwert: Auch wenn der Geschädigte nicht beabsichtigt, sein Fahrzeug zu verkaufen, muss ihm der merkantile Minderwert erstattet werden. Den Anspruch darauf hat er sowohl nach der Reparatur, als auch dann, wenn er keine Reparatur vornimmt. Der Minderwert wird durch einen Gutachter festgelegt.
- Sachverständigenkosten: Sobald der Reparaturkosten über eine Bagatellgrenze von 750 Euro hinausgehen, ist der Geschädigte berechtigt, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Fahrzeuges zu beauftragen. Die Kosten sind von der Gegenseite zu tragen.
- Mietwagen bzw. Nutzungsausfallentschädigung: Während das Fahrzeug unfallbedingt in Reparatur ist, hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Alternativ kann ein Mietwagen gleichen oder ähnlichen Typs auf Kosten der gegnerischen Versicherung genutzt werden.
- Schmerzensgeld: Für erlittene körperliche, wie seelische Schmerzen kann das Unfallopfer einen Geldwert als Entschädigung verlangen.
- Haushaltsführungsschaden (Hausfrauenschaden): Aufgrund der unfallbedingten Unfähigkeit, den Haushalt zu führen, kann ein Unfallopfer eine Hilfskraft einstellen. Die Kosten hierfür müssen im Nachhinein entschädigt werden. Wird keine Hilfskraft zur Bewältigung der täglichen Haushaltsführung eingestellt, kann ein fiktiver Betrag eingefordert werden, der für eine Hilfskraft hätte aufgewendet werden müssen.
FAQ: Schadensregulierung?
Egal, ob Sie der Unfallverursacher waren oder das Opfer: Die Schadensmeldung muss innerhalb einer Woche nach dem Unfall beim Versicherer erfolgen.
Ihre Versicherung und die der gegnerischen Partei werden sich miteinander in Verbindung setzen. Danach beginnt die eigentliche Schadensregulierung. Meist kommt dann ein Gutachter zum Einsatz, der die Unfallkosten einschätzt.
Wird bspw. die alleinige Schuld bei Ihrem Unfallgegner verortet, bekommen Sie einige Zeit nach dem Unfall den Betrag für etwa Reparaturen vom gegnerischen Versicherer. Dann bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie den Betrag nutzen, um Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, oder mit einem Kratzer oder einer Beule weiterfahren, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Hallo, meine Tochter (19) hat mein Auto aus der Garage gefahren und dabei ein Auto hinten links beschädigt. Weil alles auf Privatgrundstück passiert ist, habe ich der Versicherung gemeldet das ich gefahren bin. Unfallgegner war damit einverstanden. Unfallgegner hat das Auto am nächsten Tag in einer Werkstatt vorgestellt und da hieß es noch der Schaden liegt ungeführ bei 450 €. Nun ist das Auto fertig und die Versicherung weigert sich die komplette Summe zu zahlen, weil der Gegner eine Rechnung eingereicht hat mit Schaden hinten links 800,00 € und Schaden vorne links 400,00 €. Jetzt verlangt der Gegner von mir, dass ich der Versicherung sage, dass vorne links der Schaden auch vom Unfall herkommt. Wenn ich das nicht sage, würde er der Versicherung melden, dass meine Tochter gefahren ist. Ich will morgen zur Versicherung und denen selber sagen das meine Tochter gefahren ist. Ich habe von mehreren Seiten gehört, dass der Schaden vorne ein älterer Schaden ist.
Ich habe einen Schaden vorn links und habe diesen erst spät bemerkt. Was muss ich der Versicherung mitteilen,weiss nicht wo er enstanden ist,Damit mir keine Nachteile entstehen.
Hallo kika,
am besten schildern Sie die Dinge so, wie Sie sich aus Ihrer Sicht dargestellt haben. Von wahrheitswidrigen Aussagen sollten Sie absehen.
Ihr Bussgeld-Info Team
hallo,danke für die Tipps.meine frage bitte,bin ich als unfallopfer verpflichtet von der gegnerischen versicherung angaben über den unfallhergang zu machen.danke.mfg.
Hallo Karakus,
Sie sind in jedem Fall dazu verpflichtet, zur Aufklärung des Unfalls beizutragen. Sich selbst belasten müssen Sie jedoch nicht, es besteht ein Aussageverweigerungsrecht.
Ihr Bussgeld-Info Team