Nach einem Zusammenstoß liegt im schlimmsten Fall bei einem Auto ein Totalschaden vor. Dabei kann es zu einem technischen, wirtschaftlichen oder sogar unechten Totalschaden kommen. Der folgende Artikel soll darüber aufklären, was es mit den verschiedenen Begriffen auf sich hat, wie ein Totalschaden mit der Versicherung abgerechnet werden kann und welche Kosten dabei eine Rolle spielen.
Um im Folgenden besser verstehen zu können, welche Rechte und Pflichten ein Geschädigter hat, wenn es um die Abrechnung beim Totalschaden geht, sollte zunächst geklärt werden, was es mit dem Integritätsinteresse des Geschädigten auf sich hat:
Video: Wir erklären Ihnen den Totalschaden!
Was ist unter einem Totalschaden zu verstehen?
Inhaltsverzeichnis
Meist stellt sich in der Kfz-Werkstatt heraus, wie schwer ein Fahrzeug nach einem Zusammenstoß beschädigt wurde. Auch Sachverständige können den Schaden ermessen. Bei den verschiedenen Arten eines Totalschadens wird unterschieden zwischen Machbarkeit und Vernünftigkeit einer Reparatur. Dazu kommt aus versicherungstechnischer Sicht ein Sonderfall, der als unechter Totalschaden in die Rechtsprechung eingegangen ist .
Technischer Totalschaden
Ist der Fahrzeugrahmen verbogen oder liegt ein Schaden vor, der es technisch unmöglich macht, das Fahrzeug zu reparieren, spricht man von einem technischen Totalschaden am Auto. Das Auto besitzt nunmehr einen Schrottwert, den es von der Schadensregulierung abzuziehen gilt.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Sobald die veranschlagten Reparaturkosten des Kfz die Differenz zwischen dem Restwert und dem Wiederbeschaffungswert übersteigt, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Restwert wird salopp auch Schrottwert genannt. Der aufzurechnende Wiederbeschaffungswert beziffert jene Summe Geld, die der Geschädigte aufbringen müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen, wie er es vor dem Unfall besessen hat.
Wirtschaftlicher Totalschaden: Abrechnung an einem Beispiel
Reparaturkosten = 5000 €
Wiederbeschaffungswert = 4.000 €
Restwert = 500€
Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beträgt 3500 Euro und ist damit geringer als die veranschlagten Reparaturkosten. Es liegt also wirtschaftlich gesehen ein Totalschaden vor.
Es wird deutlich: Ein technischer Totalschaden hat automatisch wirtschaftlichen Totalschaden zur Folge. Liegt letzterer vor, dann hat die Versicherung prinzipiell die Differenz zwischen dem Restwert und dem Wiederbeschaffungswert zu zahlen.
Die Überlegung ist, dass der Geschädigte sein Schrottfahrzeug verkaufen kann. So hat er zusammen mit der Schadensregulierung ausreichend Finanzmittel, um sich ein Fahrzeug gleichen Typs und Zustandes zu kaufen, wie er es vor dem Unfall besessen hat.
Es kann vorkommen, dass ein Vertragspartner der Versicherung dem Geschädigten ein besseres Angebot zum Abkauf seines Autos mit Totalschaden macht. Darauf muss sich der Geschädigte in der Regel einlassen.
Wirtschaftlicher Totalschaden: Versicherung zahlt bis zu 130 Prozent bei Reparatur
Kommt ein wirtschaftlicher Totalschaden zur Reparatur, etwa weil sich der Besitzer nicht von seinem liebgewonnenen Fahrzeug trennen kann, stehen ihm bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes zu.
Wie kommt diese Zahl zu Stande? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass aufgrund des Integritätsinteresses der geschädigten Person bei der Reparatur seines Fahrzeuges eine Toleranzgrenze von 30 Prozent des Wiederbeschaffungswertes zusteht, ohne dass der Restwert abgezogen werden kann (BGH DAR 1992, 22).
Ein wirtschaftlicher Totalschaden beim Auto kann also mit einem Budget von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes repariert werden. Die Versicherung des Gegners muss zahlen.
Bei einer Reparatur wird der Restwert eines Fahrzeuges mit wirtschaftlichem Totalschaden nicht berücksichtigt.
Wiederbeschaffungswert: 30.000 Euro
Restwert: 10.000 Euro
Maximaler Reparaturkostenaufwand: 130 Prozent von 30.000 Euro = 39.000 Euro
Unechter Totalschaden
Dieser Sonderfall tritt ein, wenn ein Neuwagen bei einem Unfall so zerstört wird, dass dem Halter auch nach der Reparatur die Summe des Wiederbeschaffungswertes zusteht. Dies kommt versicherungstechnisch der Auszahlung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gleich und wird daher als “unechter Totalschaden” bezeichnet.
Dass dem Besitzer auch bei vergleichsweise geringem Schaden der Marktwert seines Neuwagens zusteht, rührt von seinem Integritätsinteresse her. Es ist ihm also nicht zuzumuten, kurz nach Erwerb eines neuen Fahrzeuges plötzlich ein Fahrzeug mit
Unfallschaden zu besitzen (BGH VersR 1982, 163). Das Geld steht ihm jedoch nur zu, wenn er das beschädigte Fahrzeug verkauft und ein neues erwirbt.
Um zu ermitteln, wann auch nach der Reparatur dem Besitzer nicht zuzumuten ist, mit der üblichen Entschädigung zu leben, gilt bei einem neuwertigen Fahrzeug folgende Faustregel:
Was gilt als neuwertiges Fahrzeug?
Ein Kfz, das zum Zeitpunkt des Unfalls weniger als vier Wochen zugelassen war, ist ein guter Kandidat, als neuwertig zu gelten. Gleichzeitig werden die gefahrenen Kilometer betrachtet. Bei einer Fahrleistung bis 1000 km liegt Neuwertigkeit vor (BGH NJW 1982, 433). Pro tausend Kilometer wird jeweils 1 – 1,5 Prozent des Neupreises abgezogen (BGH NJW 1983, 2694).
Reparieren oder nicht?
Bei einem Totalschaden die Reparatur anzustreben kann nostalgische Gründe haben oder rein wirtschaftliche. Doch ein Versicherungsbetrug sollte nicht versucht werden. Die Versicherungen sind gegen Tricksereien gewappnet.
Selber reparieren
Auch wer sein Auto mit Totalschaden selbst repariert, hat Anrecht auf bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, die Totalschaden-Abrechnung wird unverändert angewandt (BGH NJW 2008, 2183).
Das Geld kann angefordert werden, ohne die Reparaturschritte im Einzelnen nachweisen zu müssen. Es liegt also im Ermessen des Geschädigten, ob er das Auto selbst repariert oder nicht, solange die veranschlagen Kosten nicht überschritten werden.
Die Versicherung kann jedoch kontrollieren, ob die Reparatur fachgerecht geschieht. Damit soll verhindert werden, dass der Geschädigte die volle Summe einstreicht, um dann ein bisschen an seinem Auto zu werkeln, ohne es in den im Gutachten vorgesehenen Zustand zurückzuversetzen.
Bei Kosten von mehr als 130 Prozent trotzdem reparieren?
Wer den Totalschaden an seinem Fahrzeug beheben will und dabei Reparaturkosten von mehr als 130 Prozent des veranschlagten Wiederbeschaffungswertes verursacht, kann nicht darauf vertrauen, dass die Versicherung der Gegenseite den “vernünftigen” Teil der Reparatur übernimmt (130 Prozent), während er selbst den “unvernünftigen” Rest begleicht. Hier endet das begründete Integritätsinteresse des Geschädigten und wirtschaftliche Überlegungen gehen vor.
Es gilt als Versicherungsbetrug, Belege vorzulegen, die die 130-Prozent-Grenze nicht überschreiten, um “unter der Hand” den Rest zu begleichen. Der Versicherer kann Gutachter damit beauftragen, den getätigten Reperaturweg nachzuvollziehen und mit den im Gutachten veranschlagten Reparaturen abzugleichen, um sich vor Betrug zu schützen.
Totalschaden: Vollkasko zahlt bei Neuwagen
Wenn bei einem Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, erhält der Nehmer einer Vollkaskoversicherung den Wert ausgezahlt, der nach Abzug des Schrottwertes noch vorliegt. Im ersten halben Jahr nach Erstzulassung erstattet eine Vollkaskoversicherung sogar den kompletten Wiederbeschaffungswert. Dies gilt auch, wenn ein neues Fahrzeug innerhalb seines ersten halben Jahres auf der Straße so zerstört wird, dass die Reparaturkosten 80 Prozent des Wiederbeschaffungswertes erreichen.
FAQ: Totalschaden
Gewöhnlich ist damit ein so starker Sachschaden am Fahrzeug gemeint, der sich nicht mehr reparieren lässt. Oft lässt sich ein Auto oder Motorrad nach einem schweren Unfall nicht mehr instandsetzen.
In einem solchen Fall liegt möglicherweise ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor. Das Fahrzeug ließe sich zwar noch reparieren. Allerdings wäre es preiswerter, ein ähnliches Kfz zu beschaffen. Hier finden Sie weitere Informationen zum wirtschaftlichen Totalschaden.
Hiervon sind meist Neuwagen betroffen, die in einem Unfall verwickelt waren. Auch wenn hier häufig kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann hier die Reparatur aufgrund des hohen Wertverlusts unzumutbar sein. Kauft sich der Geschädigte wieder einen Neuwagen, kann er sich auf den unechten Totalschaden berufen.
Hallo, ich habe einen Anhänger der bei Sturm während der Fahrt umgekippt ist. Die Versicherung hat mir den Hänger als Total schaden bezahlt. Wir haben den Hänger aber reparieren können und jetzt ist die Frage, was passiert wenn der Hänger jetzt nach Instandsetzung gestohlen wird oder wieder ein Unfall hat. Ist der Hänger weiter genau so versichert oder lohnt sich die Teilkasko nicht mehr, da sie mir sowieso keinen weiteren Schaden zahlen würden?
Guten Tag,
ich habe mir 4 Monate vor meinem 18. einen Mitsubishi Eclipse D32_A zugelegt und ihn mit kosten von über 8000€ schön ,,gestaltet“… An meinem 18. ist dann ein Kunde, der Werkstatt in dem es stand, um Federn zu wechseln, hinein gefahren…
Ein Kotflügel, die Stoßstange und die Scheinwerfer waren hinüber… Nun warte ich seit 4 weiteren Monaten dass ich mein Auto repariert zurück bekomme, jedoch wurde jetzt durch ungewollte lackier arbeiten ein Wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt…
(Dabei sind die lackierarbeiten mit Macken und deutlichen farbunterschieden nicht grade gut geworden)
Der lackierer sagt er würde es nicht anders hin bekommen und schrieb der Werkstatt dann eine 3500€ Rechnung, wobei der Eclipse für sein alter nur 2300-2800 wert ist (ohne rücksicht auf andere arbeiten und Veränderungen)…
Die Werkstatt will darauf jetzt nicht weiter arbeiten, ich habe kein schadens ersatzt für diese Zeit noch ein anderes Auto und das ist alles ein riesen mist…
Es ist doch so, dass die Werkstatt mir das Auto in dem Zustand zurück geben muss wie ich es dort abgegeben habe, ob total Schaden oder nicht… Ich werde ganz sicherlich kein Geld extra bezahlen um das reparieren zu lassen, das ist doch eine Sache zwischen dem Schuldlichen Kunden und der Werkstatt wenn es ums Geld mit Versicherung geht… Es ist doch deren Pflicht mir das Auto wieder zu geben so wie ich es dort abgegeben habe, nicht mit anderen Farben anderen Lichtern oder sonstiges…
Wenn ich 3000€ von der Versicherung bekommen würde für die Arbeiten und die investierten 8000€ + Wartezeit und Nerven dann ist dieses rechts system nichts wert.
Soll die Werkstatt den Kunden an zapfen auch ohne Versicherung, er hat den schaden verursacht und soll dafür aufkommen, sonst ist das Sachbeschädigung und Schmerzensgeld kann ich am besten auch noch fordern, denn das tut einfach nur weh
Liebes Team von Bußgeld-Info,
zum Thema „Abrechnung mit der Versicherung bei wirtschaftlichem Totalschaden“, habe ich zwei Fragen (s.unten), da leider hier in Ihrem Artikel und auch bei sonstigen Quellen im Internet nicht eindeutig klar wird, was die Versicherung bezahlen muss, wenn ich fiktiv also nach Gutachtem bzw. KV der Markenwerkstatt abrechnen möchte, um danach mit dem Geld selbst das Fahrzeug reparieren zu lassen.
Hintergrund:
Ich bin unschuldig in einen Unfall verwickelt. Die gegnerische Versicherung hat bereits 75 Prozent anerkannt. Da die finale Prüfung von der Einsicht ins Polizeiprotokoll abhängt, sich dies aber hinzieht, habe ich mich entschieden, erstmal mit meiner Vollkasko abzurechnen. Hinweis: ich bin Vorsteuerabzugsberechtigt.
Werte lt. Gutachten: Wiederbeschaffungswert netto 15.800, Restwert 9.000, Reperaturkosten ca. 13.500 netto!
Lt. Ihrer Definition also ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Hierzu sagen Sie, die Versicherung muss nur den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert an mich zahlen…
Andererseits sagen Sie, das mir bei einer fachgerechten, verkehrssicheren Selbstreperatur durch z.b. eine Werkstatt meiner Wahl, der volle Reperaturkostensatz zusteht! In meinem Fall liegt dieser ja sogar noch unter dem Wiederbeschaffungswert bzw. den 130 Prozent.
Auch in anderen Fällen lässt sich diese Auskunft finden, sprich das mir die volle Summe der Reperaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung (nach Gutachten bzw. KV der Fachwerkstatt) zusteht, wenn ich mein Fahrzeug fachgerecht selbst reparieren lasse… Und eben nicht nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Reswert… In meinem Fall also nur 6.800!
Meine beiden Fragen lauten nun,
1. was stimmt denn jetzt bzw. ist Rechtsgrundlage…was muss die Versicherung mir auszahlen?
2. Und wie muss ich meiner Vollkasko nachweisen, das mein Fahrzeug fachgerecht repariert wurde? (Reicht zum Beispiel neuer TÜV aus oder ist eine erneute Besichtigung durch den Gutachter notwendig).
Vielen Dank für Ihre Info im Voraus.
Hallo Alexander,
in diesem Fall kann es sinnvoll sein, sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Bussgeld-Info Team
guten tag,
durch einen schmorschaden von einem nebenstehendem brennenden fahrzeug haben wir von der vers. einen widerbeschaffungswert erhalten da laut repakosten totalschaden.
da die schäden gering sind lassen wir das mit günstigen teilen wieder reparieren.
wie ist denn nun die sachlage falls ein neuer teilkaskoschaden aufreen würde?
mein ersicheurngsberater meinte dass man dann wohl wenger oder garnix bekme da der wagen ja schon als totalschaden abgestuft wurde.
wie sieht dies in der praxis aus und wie sieht es aus wenn die scheibe gemacht werden muss bei einem eigentlich totalschaden abgeschriebenen wagen?
ich frage deswegen weil wi rüberlegen ob es sich lohnt die tk drin zu lassen ode doch rauszunehmen sind imerhin fast 10 euro unterschied im monat.
Hallo Jacobsen,
es erscheint uns sehr unüblich, dass Sie den gesamten Wiederbeschaffungswert ausgezahlt bekommen haben. Zudem sollten Sie sich an Ihre Versicherung wenden, um zu klären, ob überhaupt noch ein Versicherungsschutz besteht.
Ihr Bussgeld-Info Team
Im aktuellen Fall missachtete ein Auto die Vorfahrtsregelung an einer Kreuzung und fuhr mir in die linke Fahrzeugseite. Die Schuldfrage ist eindeutig und die gegnerische Versicherung hat schon gezahlt. Nun ist mein Auto schon 12 Jahre in meinem Besitz, es ist also ein erheblicher Sachschaden entstanden, der den Fahrzeugwert übersteigt. Es ist also ein wirtschaftlicher Totalschaden. Nun möchte ich mein Auto aber mit dem Geld wieder reparieren.
Ich habe gehört, dass ein Fahrzeug, welches einen wirtschaftlichen Totalschaden hatte und wieder repariert wurde, bei einem erneuten unverschuldeten Schaden, oder Teilkaskoschaden, keinen Wert mehr hat, ich somit kein Geld mehr bekomme, da das Fahrzeug ja schon als „Schrott“ deklariert wurde. Ist das so richtig?
Hallo Tino,
wenn ein Fahrzeug nach einem wirtschaftlichen Totalschaden bereits repariert wurde, hat es oft tatsächlich nur noch einen geringen Wert. Prinzipiell muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch in diesem Fall für den entstandenen Schaden aufkommen. Es ist jedoch in der Tat möglich, dass der Schaden bei einem Fahrzeug, das selbst nicht mehr viel wert ist, niedrig angesetzt wird.
Ihr Bußgeld-Info Team
Hallo,
in meiner Nachbarschaft ist mir jemand beim rückwärts einparken in meinen Polo gefahren. Laut Kostenvoranschlag betragen die Kosten für die Reperatur 2300 EUR. Der Restwert des Autos wird überschaubar sein Ich schätze höchstens 1000 Euro. Wie sieht das jetzt aus? Mit wie viel Geld kann ich rechnen. Das Auto ist noch Fahrbereit und meiner meinung sinnlos es Wegzugeben.
Enschuldigung ich meinte den Wiederbeschaffungswert!
Freundliche Grüße
Hallo Fabian,
um zu wissen, mit wie viel Geld Sie rechnen können, sollten Sie am besten einem entsprechendem professionellen Gutachten entnehmen. In der Regel wird die Versicherung ein solches Gutachten in Auftrag geben, um eine Schadensregulierung in die Wege leiten zu können.
Ihr Bußgeld-Info Team
Frage meine Tochter hat einen rtw im Einsatz vorbei gelassen nach ca 200 m hat der rtw angehaltensie hat 20 sec gewartet dann ist sie vorbei gefahren als sie neben im war für der rtw wieder los hatte nicht geschaut und auch nicht geblinkt ist ihr voll in die Seiten 8300 Euro Schaden weil der Fahrer die Hausnummer nicht gefunden hat redet Mann bei so etwas
Von Teilschuld
Hallo Ami,
Auf den ersten Blick sieht die Sache so aus, dass der RTW-Fahrer es versäumt hat, vor dem Losfahren zu überprüfen, ob der Weg frei ist. Ob in diesem Fall wirklich eine Teilschuld Ihrer Tochter vorliegt, können wir nicht beurteilen. In diesem Fall sollten Sie sich einen geeigneten Anwalt suchen.
Ihr Bußgeld-Info Team
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 02.12.2013 nahm mir ein LKW die Vorfahrt mein Auto wurde zu Total Schaden das Auto war ein Leasing Auto und wurde nur 20 Monate gefahren die Versicherung ersetze nur den Restwert und ich musste mir auf meine Kosten ein anderes Auto kaufen was für Rechte habe ich musste die restlichen Leasing Raten an die Leasing Firma bezahlen Ich hoffe Sie können mir Helfen hatte damals 2 Zeugen das der LKW mir die Vorfahrt nahm.
Mit freundlichen Gruß
Wolfram P.
Hallo Wolfram P.,
in Ihrem Fall sollten Sie einen Anwalt konsultieren, mit dessen Hilfe, Sie Ihre Schadenersatzansprüche besprechen und durchsetzen können.
Ihr Bußgeld- Info Team