Hier finden Sie die aktuellen Bußgeldkataloge 2024 für die einzelnen Bundesländer, die die Bußgelder für Naturschutz und Landschaftsschutz definieren. Wählen Sie Ihr Bundesland aus:
Spezifische Bußgelder aus dem Bereich Naturschutz
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz BW (Baden-Württemberg)
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz Bayern
Vergehen | Bußgeld in Naturschutzgebieten | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten | Bußgeld außerhalb von Schutzgebieten |
---|---|---|---|
ordnungswidrig errichtet, aufgestellt, angelegt oder geändert | |||
bis 1.000 Quadratmeter | 100 € bis 15.000 € | 50 € bis 10.000 € | |
mehr als 1.000 Quadratmeter | 2.500 € bis 50.000 € | 1.500 € bis 30.000 € | |
Zelt oder Wohnwagen | 50 € bis 500 € | 15 € bis 250 € | |
Anhänger, nicht zugelassene Fahrzeuge und andere transportable Anlagen | 500 € bis 5.000 € | 50 € bis 2.500 € | |
ordnungswidrig fahren, reiten oder das Befahren von Gewässern | 50 € bis 5.000 € | 25 € bis 2.500 € | 25 € bis 2.000 € |
ordnungswidriges Verunreinigen oder Beschädigen von Grundstücken | 75 € bis 2.500 € | 50 € bis 1.500 € | 25 € bis 1.000 € |
Sonstiges | |||
Feuer gemacht | 75 € bis 2.500 € | 50 € bis 1.500 € | |
Lärm verursacht | 50 € bis 2.500 € | 25 € bis 1.500 € |
Bußgeldkatalog Berliner Naturschutzgesetz
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz Brandenburg
Vergehen | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten |
---|---|
ordnungswidrig errichtet, aufgestellt, angelegt oder geändert | |
Gewässer oder Fischteiche | |
bis 1.000 Quadratmeter | 100 € bis 5.000 € |
mehr als 1.000 Quadratmeter | 1.500 € bis 30.000 € |
Zelt oder Wohnwagen | 50 € bis 500 € |
Sonstiges | |
Tiere getötet oder gefangengenommen | 50 € bis 5.000 € |
Pflanzen verletzt oder ausgegraben | 50 € bis 5.000 € |
Feuer gemacht | 250 € bis 5.000 € |
ordnungswidrig auf verbotenen Flächen geritten oder gefahren | 50 € bis 1.000 € |
Lärm verursacht | 25 € bis 250 € |
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz Bremen
Vergehen | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten |
---|---|
ordnungswidrig errichtet, aufgestellt, angelegt oder geändert | |
Gewässer oder Fischteiche | |
bis 1.000 Quadratmeter | 100 Euro bis 5.000 Euro |
mehr als 1.000 Quadratmeter | 1.500 Euro bis 50.000 Euro |
Zelt oder Wohnwagen | 50 Euro bis 500 Euro |
Sonstiges | |
Tiere getötet oder gefangengenommen | 50 Euro bis 5.000 Euro |
Pflanzen verletzt oder ausgegraben | 50 Euro bis 5.000 Euro |
Feuer gemacht | 250 Euro bis 5.000 Euro |
ordnungswidrig auf verbotenen Flächen geritten oder gefahren | 50 Euro bis 1.000 Euro |
Lärm verursacht | 25 Euro bis 250 Euro |
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz Hamburg
Vergehen | Bußgeld in Naturschutzgebieten | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten |
---|---|---|
ordnungswidrig errichtet, aufgestellt, angelegt oder geändert | ||
Fahrzeug abgestellt | 100 € bis 2.500 € | 50 € bis 2.500 € |
bis 1.000 Quadratmeter | 100 € bis 5.000 € | 100 € bis 5.000 € |
Zelt oder Wohnwagen | 50 € bis 2.500 € | 25 € bis 2.500 € |
Tiere getötet oder gefangengenommen | 100 € bis 10.000 € | 50 € bis 5.000 € |
Pflanzen verletzt oder ausgegraben | 50 € bis 50.000 € | 25 € bis 25.000 € |
Feuer gemacht | 50 € bis 5.000 € | 25 € bis 2.500 € |
Zigarette wegeschmissen | 25 € bis 5.000 € | |
mit Zugtier oder Fahrzeug gefahren | 250 € bis 5.000 € |
Bußgeldkatalog Hessisches Naturschutzgesetz
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz MV (Mecklenburg-Vorpommern)
Vergehen | Bußgeld in Nationalparks | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten |
---|---|---|
Fahrzeug abgestellt | 100 € bis 2.500 € | 50 € bis 2.500 € |
Zelt oder Wohnwagen | 50 € bis 5.000 € | |
Tiere getötet oder gefangengenommen | mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts | |
Pflanzen verletzt oder ausgegraben | 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts | 25 € bis 25.000 € |
Feuer gemacht | 500 € bis 5.000 € | 500 € bis 5.000 € |
Lärm verursachen | 25 € bis 1.000 € | |
Baden in Gewässern | 15 € bis 1.500 € |
Bußgeldkatalog Niedersächsisches Naturschutzgesetz
Vergehen | Bußgeld in Naturschutzgebieten | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten |
---|---|---|
Zelt oder Wohnwagen | 50 € bis 5.000 € | |
Tiere getötet oder gefangengenommen | mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts | mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Wert |
Tiere gestört oder verunsichert | 25 € bis 5.000 € | 25 € bis 5.000 € |
Pflanzen verletzt oder ausgegraben | mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts | mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts |
Feuer gemacht | 35 € bis 2.500 € | 25 € bis 1.500 € |
Lärm verursachen | 25 € bis 5.000 € | 25 € bis 2.500 € |
Hunde frei laufen lassen | 25 € bis 1.000 € | 25 € bis 500 € |
mit Fahrzeug gefahren | 50 € bis 5.000 € | 25 € bis 2.500 € |
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz NRW (Nordrhein-Westfalen)
Vergehen | Bußgeld in Naturschutzgebieten | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten | Bußgeld außerhalb von Schutzgebieten |
---|---|---|---|
ordnungswidrig errichtet, aufgestellt, angelegt oder geändert | |||
Gewässer oder Fischteiche | |||
bis 1.000 Quadratmeter | 750 € bis 7.500 € | 500 € bis 5.000 € | 400 € bis 4.000 € |
mehr als 1.000 Quadratmeter | 2.500 € bis 50.000 € | 1.500 € bis 50.000 € | 1.250 € bis 40.000 € |
Zelt oder Wohnwagen | 15 € bis 300 € | 10 € bis 200 € | 8 € bis 150 € |
Tier getötet oder gefangen | >25 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts | ||
Pflanzen verletzt oder ausgegraben | 25 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts | ||
betreten verbotener Fläche | 25 € bis 400 € | 25 € bis 250 € | 20 € bis 200 € |
ordnungswidrig fahren, reiten oder das befahren von Gewässern | 50 € bis 5.000 € | 25 € bis 2.500 € | 25 € bis 2.000 € |
Feuer gemacht | 25 € bis 2.500 € | ||
Lärm verursacht | 10 € bis 100 € |
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Vergehen | Bußgeld in Naturschutzgebieten | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten | Bußgeld außerhalb von Schutzgebieten |
---|---|---|---|
ordnungswidrig errichtet, aufgestellt, angelegt oder geändert | |||
Gewässer oder Fischteiche | |||
bis 1.000 Quadratmeter | 102 € bis 7.500 € | 77 € bis 5.000 € | 75 € bis 511 € |
mehr als 1.000 Quadratmeter | 2.500 € bis 50.000 € | 1.500 € bis 30.678 € | 1.250 € bis 25.565 € |
Zelt oder Wohnwagen | 51 € bis 511 € | 15 € bis 256 € | 10 € bis 205 € |
Tier getötet oder gefangen | 77 € bis 10.225 € | ||
Pflanzen verletzt oder ausgegraben | 77 € bis 10.225 € | ||
Betreten verbotener Fläche | 25 € bis 400 € | 25 € bis 250 € | 20 € bis 200 € |
Feuer gemacht | 51 € bis 2.556 € | ||
Lärm verursacht | 27 € bis 1256 € |
Bußgeldkatalog Saarländisches Naturschutzgesetz
Vergehen | Bußgeld in Naturschutzgebieten | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten | Bußgeld außerhalb von Schutzgebieten |
---|---|---|---|
ordnungswidrig errichtet, aufgestellt, angelegt oder geändert | |||
Gewässer oder Fischteiche | |||
bis 1.000 Quadratmeter | 100 € bis 5.000 € | 100 € bis 5.000 € | 75 € bis 1.500 € |
mehr als 1.000 Quadratmeter | 1.500 € bis 50.000 € | 1.500 € bis 50.000 € | 750 € bis 25.000 € |
Betreten verbotener Fläche | 50 € bis 250 € | ||
Feuer gemacht | 50 € bis 2.500 € | ||
Lärm verursacht | 50 € bis 250 € |
Bußgeldkatalog Sächsisches Naturschutzgesetz
Vergehen | Bußgeld in Naturschutzgebieten | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten | Bußgeld außerhalb von Schutzgebieten |
---|---|---|---|
ordnungswidrig errichtet, aufgestellt, angelegt oder geändert | |||
Gewässer oder Fischteiche | |||
bis 1.000 Quadratmeter | 100 € bis 15.000 € | 50 € bis 10.000 € | |
mehr als 1.000 Quadratmeter | 2.500 € bis 50.000 € | 1.500 € bis 30.000 € | |
Tier getötet oder gefangen | 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts | 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts | |
Pflanzen verletzt oder ausgegraben | 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts | 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts | |
Betreten oder Bereiten verbotener Fläche | 25 € bis 2.500 € | 25 € bis 2.500 € | 25 € bis 2.500 € |
Feuer gemacht | 75 € bis 2.500 € | ||
Lärm verursacht | 37 € bis 2.500 € |
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Naturschutzgesetz Thüringen
Vergehen | Bußgeld in Naturschutzgebieten | Bußgeld in Landschaftsschutzgebieten | Bußgeld außerhalb von Schutzgebieten |
---|---|---|---|
ordnungswidrig errichtet, aufgestellt, angelegt oder geändert | |||
Gewässer oder Fischteiche | |||
bis 1.000 Quadratmeter | 100 € bis 5.000 € | 75 € bis 4.000 € | 50 € bis 2.000 € |
mehr als 1.000 Quadratmeter | 2.500 € bis 50.000 € | 1.500 € bis 50.000 € | 50 € bis 40.000 € |
Zelt oder Wohnwagen | 50 € bis 500 € | 15 € bis 250 € | 10 € bis 200 € |
Tier getötet oder gefangen | 75 € bis 10.000 € | ||
Pflanzen verletzt oder ausgegraben | 75 € bis 10.000 € | ||
befahren oder bereiten verbotener Fläche | 100 € bis 1.000 € | 75 € bis 750 € | 20 € bis 250 € |
Feuer gemacht | 50 € bis 2.500 € | ||
Lärm verursacht | 25 € bis 250 € |
Deutschland ist ein dicht besiedeltes Gebiet, und doch gibt es noch den ein oder anderen Ort, an dem die Tier- und Pflanzenwelt relativ ungestört ihrem natürlichen Treiben nachgehen kann. Im Sinne des Naturschutzes wird manchmal per Gesetz ein solcher Abschnitt relativ unberührter Natur zum Naturschutzgebiet erklärt. Ist einmal ein solcher Erlass ergangen, hat dies weitreichende Konsequenzen für die Landschaftspfelge und die öffentliche Zugänglichkeit diese Gebietes.
Um biologische Vielfalt und Naturschutz in Deutschland zu gewährleisten, wurde am 1. Januar 1977 das Bundesnaturschutzgesetz verabschiedet. Es löste das „Reichsnaturschutzgesetz“ von 1935 ab. Die sozialistische Regierung der „DDR“ hatte schon 1970 ein „Landeskulturgesetz“ installiert.
Dieser Artikel stellt das Naturschutzgesetz vor und erklärt dessen wichtigste Inhalte. Hier erfahren Sie den Unterschied zwischen einem Naturpark, einem Nationalpark und einem Naturschutzgebiet. Außerdem stellen wir die „Rote Liste gefährdeter Arten“ vor. Wenn dann noch etwas unklar ist, können Sie uns gerne in den Kommentaren ausfragen.
Flora und Fauna: Diese Wörter sind wissenschaftliche Begriffe und umfassen die Tier- und Pflanzenwelt. Flora war die Göttin der Pflanzen im antiken Rom. Ihr steht Fauna gegenüber, die Göttin der Tiere.
Inhaltsverzeichnis
Das Ökosystem in Deutschland
Flora und Fauna bilden ein Ökosystem, das dynamischen Veränderungen unterworfen ist. Das kann bisweilen chaotisch wirken. Und doch spielt jeder Bestandteil eine einzigartige und unverzichtbare Rolle, wie in einem komplexen Mechanismus mit unzähligen Zahnrädern. Die Tiere und Bakterien sorgen für eine saubere Umwelt, indem Sie abgestorbenes Material verwerten. Sie nutzen die Pflanzen und Pilze ihrer Umgebung als Nahrungsgrundlage. Luft und Wasser werden durch die Fauna mit Sauerstoff angereichert. Außerdem reduzieren grüne Pflanzen den CO2 Gehalt der Atmosphäre und sorgen so dafür, dass Mensch und Tier auf diesem Planeten überhaupt leben können.
Doch der Umbau der natürlichen Umgebung birgt viele Gefahren, auch für den Menschen selbst. Denn so wird das ökologische Gleichgewicht zerstört, was langfristige Veränderungen zur Folge hat, die zum Teil nicht vorhergesehen werden können. Folgen wie der Klimawandel oder das Aussterben von Tier- und Pflanzenarten sind bereits bekannt, auch wenn es kritische Stimmen gibt, die solche Veränderungen nicht den Handlungen des Menschen zuschreiben wollen. Diese Skeptiker sind jedoch in der Minderheit und wurden nicht selten als Profiteure der Zerstörung der Natur enttarnt, die von wirtschaftlichen Interessen getrieben werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz soll diesem zerstörerischen Einfluss des Menschen etwas entgegensetzen. Zum Beispiel sind Naturparks das Ergebnis gesetzlicher Verankerungen, die den Verlust von natürlichen Lebensräumen aufhalten oder jedenfalls abschwächen sollen. Dies und mehr soll dazu beitragen, dass es auch in Zukunft noch biologische Vielfalt in Deutschland geben kann.
Handlungen des Menschen und ihre Folgen – Naturschutz beginnt bei jedem Einzelnen
Besonders die massenhafte Bewirtschaftung von Gewässern und Landschaften verändert Flora und Fauna tiefgreifend mit zum Teil verheerenden Folgen. Naturschutz wird deshalb immer wichtiger. Zu den Gefahrenquellen gedankenlosen Handelns gehören unter anderem:
- Überfischung der Meere richtet irreversible Schäden in den Fischbeständen und Ökosystemen der Gewässer an
- Rodung zum Erwerb von Boden zur Bewirtschaftung vernichtet große Waldgebiete
- Lebensräume und Bestände von Säugetieren werden durch Landwirtschaft aber auch durch (Freizeit-) Jagd dezimiert
- Verschmutzung und Übersäuerung der Meere und Böden durch intensive Nutzung nehmen Flora wie Fauna ihren Lebensraum
- Störung des ökologischen Gleichgewichts durch mutwillige oder fahrlässige Vermischung der Lebensräume verschiedener Tier- und Pflanzenarten verändern das Ökosystem langfristig („Invasive“ Arten werden in nicht heimische Gegenden verschleppt)
- Globale, zum Teil nicht absehbare Auswirkungen des Klimawandels, welcher durch den dauerhaften Ausstoß von Treibhausgasen (durch Verkehr und Industrie) herbeigeführt wird
- Verantwortungsloses Verhalten der Industrie, welches durch Politik nicht bestraft oder sogar gefördert wird (durch Steuer- und Subventionierungs-Politik)
Die Rote Liste für den Naturschutz
Es gibt viele „Rote Listen“ im Naturschutz, die in unregelmäßigen Abständen in Buchform zusammengefasst und veröffentlicht werden. Sie sollen den Bürger und öffentliche Institutionen darüber aufklären, welche Tier- oder Pflanzenarten vom Aussterben bedroht sind. Die Listen werden weltweit von Wissenschaftlern zusammengetragen. So haben sie sich als „Fieberthermometer“ im Naturschutz verdient gemacht und sorgen immer wieder für Aufmerksamkeit und Achtsamkeit im Umgang mit unserer Umwelt.
Die „Temperatur“ der Artbestände wird anhand verschiedener Kriterien ermittelt. In Deutschland richtet sich die Angabe der Gefährdungsgrade nach den Rote-Liste-Kategorien, die vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) entwickelt wurden.
Die Rote-Liste-Kategorien der in Deutschland herausgegebenen roten Listen zum Naturschutz:
0 | ausgestorbene oder verschollene Arten |
1 | vom Aussterben bedrohte Arten |
2 | stark gefährdete Arten |
3 | gefährdete Arten |
G | Arten, deren Gefährdung von unbekanntem Ausmaß ist |
R | extrem seltene Arten |
V | Vorwarnliste für Arten, die noch ungefährdet sind, bei denen es durch verschiedene Faktoren in den nächsten zehn Jahren jedoch zu einer Gefährdung kommen kann |
D | unzureichende Daten |
* | bisher ungefährdete Arten |
Zuletzt erschienen im Jahr 2009 vier Bände mit neuen oder überarbeiteten Listen:
Band 1 – Wirbeltiere
Band 2 – Meeresorganismen
Band 3 – Wirtbellose Tiere
Band 6 – Pilze (Flechten und Myxomyzeten).
Andere Bände, die zum Beispiel die Gefährdung verschiedener Pflanzen thematisieren, sind bereits früher erschienen oder aktualisiert worden, weshalb hier der Eindruck einer unvollständigen Band-Reihe entstehen könnte.
Natura 2000 – Ein großes Naturschutzgebiet zum Erhalt der Arten in Europa
Am 21. Mai 1992 trat die Richtlinie 92/43/EWG in Kraft. Sie soll „zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ beitragen und wird kurz „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“ genannt.
Was bedeutet Habitat?
Abgeleitet vom lateinischen habitat [dt. es lebt], bezeichnet ein Habitat im deutschen Sprachgebrauch einen Lebensraum. Der Begriff wird vor allem wissenschaftlich und juristisch benutzt.
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie wurde infolge eines internationalen Beschlusses zum globalen Naturschutz geschlossen und fand die Zustimmung aller damaligen EU-Mitgliedsstaaten.
Die Richtlinie 92/43/EWG enthält folgende Kernpunkte:
- Die Schaffung eines großen Naturschutz-Netzwerkes – Natura 2000, das ein Naturschutzgebiet begründen sollte, welches europaweit als solches gekennzeichnet und respektiert wird.
- Installierung von Artenschutzregelungen, die sich Arten annehmen, welche in ganz Europa vorkommen und nicht in bestimmten Schutzgebieten behütet werden können. Eine großräumige, internationale Vorgehensweise wird hier in Angriff genommen.
Der Natura-2000-Katalog wird stetig erweitert. In Deutschland geschieht dies, indem die Bundesländer einen Nationalpark oder ein Naturschutzgebiet in ihrer Umgebung vorschlagen. Dieses Anliegen richten sie an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, welches eine Liste mit den Kandidaten für das Natura-2000-Programm erstellt. Solche Listen gehen weiter an die EU-Kommission, welche letztlich darüber entscheidet, welche Nationalparks oder Naturschutzgebiete aufgenommen werden.
Hier muss der Naturschutz im Vordergrund stehen. So dürfen keine Gebiete aus politischen, wirtschaftlichen oder anderen Interessen eingereicht werden. Im Jahr 2010 befanden sich 18 Prozent der Gesamtfläche der EU im Projekt Natura 2000
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Das „Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege“, kurz Bundesnaturschutzgesetz, regelt staatliche und bürgerliche Verhaltensweise in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark. Außerdem werden Vorschriften zum Umgang mit der Landschaft auf deutschem Boden im Allgemeinen festgelegt.
Das Naturschutzgesetz ist in elf Kapitel gegliedert:
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2: Landschaftsplanung
Kapitel 3: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Kapitel 5: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Kapitel 6: Meeresnaturschutz
Kapitel 7: Erholung in Natur und Landschaft
Kapitel 8: Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
Kapitel 9: Eigentumsbindung, Befreiungen
Kapitel 10: Bußgeld- und Strafvorschriften
Kapitel 11: Übergangs- und Überleitungsvorschrift
Der erste Paragraph definiert den Zweck des Gesetzes:
§ 1 BNatSchG
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen […] zu schützen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts […]
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft […]
Um diesen Schutz zu garantieren, sollen lebensfähige Populationen von wildvorkommenden Arten von den Menschen unabhängig existieren können. Sie unterliegen also einem besonderen Schutz, der sie vor Eingriffen bewahren soll.
Das Bundesnaturschutzgesetz soll darüber hinaus die Wiederbesiedlung verlorener oder gestörter Lebensräume durch einheimische Tier- und Pflanzenarten begünstigen. Gefährdungen natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope und Arten soll entgegengewirkt werden. Deren natürliche Dynamik müssen weitgehend frei von Einflüssen menschlichen Handelns wirken können.
Der gesetzlich festgeschriebene Naturschutz schneidet sich nicht selten mit wirtschaftlichen Interessen von Großindustriellen, denen weniger an biologischer Vielfalt, dafür umso mehr am eigenen Profit gelegen ist.
Der Abbau natürlicher Güter, die nicht reproduzierbar sind, hat mit besonderer Weitsicht und Verantwortungsbewusstsein zu geschehen. Reproduzierbare Güter sollen allerdings auch nicht kopflos abgebaut und verschwendet werden. Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt in allen Belangen einen nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen vor.
Auch die vorschriftsmäßige Nutzung von Böden und Gewässern steht unter dieser Prämisse. So sollen Böden, die der Landwirtschaft dienten, im Nachhinein der Natur zurückgeführt werden. Meeres- und Binnengewässer haben, soweit wie möglich, von Einflüssen geschützt zu werden, die deren natürliche Selbstreinigungsfähigkeit im Wege stehen.
Die Luft und das Klima sollen laut Bundesnaturschutzgesetz durch den vermehrten Einsatz von alternativen Energiequellen geschont werden. Windräder und Solaranlagen sollen also verstärkt das Landschaftsbild in Deutschland prägen.
Der Naturschutz erstreckt sich jedoch auch auf historisch gewachsenen Kultur-Landschaften. Genau wie Naturlandschaften sollen diese vor tiefgreifenden Veränderungen, etwa durch Großveranstaltungen, geschützt werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt in dem Zusammenhang auch vor, bei infrastrukturellen, gewerblichen oder privaten Bauvorhaben, den Landschafstschutz im Auge zu behalten. Der Naturhaushalt soll nicht maßgeblich gestört, die Landschaft nicht irreversibel zerschnitten werden.
Der Bergbau ist für Teile Deutschlands ein unverzichtbarer Wirtschaftszweig, der tausende Menschen ernährt. Allerdings gehen Bergbau-Arbeiten zwingend mit der Zerstörung und tiefgreifenden Veränderung des Landschaftsbildes einher. Die Folgen wirtschaftlicher Nutzung sollen laut Bundesnaturschutzgesetz durch spezielle Maßnahmen abgemildert werden. So sollen Rekultivierung und Renaturierung mit Nachdruck angegangen werden, nachdem eine Fläche wirtschaftlich genutzt wurde und brach liegt.
Rekultivierung
Landschaften, die durch die massive Nutzung des Menschen vollkommen ihr natürliches Erscheinungsbild und dadurch ihren Platz im Ökosystem verloren haben, müssen hernach rekultiviert werden. Dabei geht es um die Wiederherstellung eines naturnahen Lebensraumes, damit Flora und Fauna das Gebiet wieder besiedeln können. In erster Linie ist die Versiegelung des Bodens rückgängig zu machen. Straßen oder Betonflächen werden also aufgerissen und abgetragen.
Renaturierung
Bei brachliegenden Flächen, die zuvor für die Landwirtschaft genutzt wurden, ist eine Renaturierung anzustreben. Vertriebene Tier- und Pflanzenarten werden „zurückgeholt“. Auch durch den Menschen aus verschiedenen Gründen begradigte Flussläufe sollen in ihre ursprüngliche Form zurückgebaut werden. So wird auch die Überschwemmungsgefahr vermindert, denn ein über Jahrtausende entstandener Flusslauf passt sich perfekt der Fließgeschwindigkeit des Wassers an und folgt dessen dynamischen Bewegungen, wodurch das Flussbett seltener übertreten wird.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften im Bundesnaturschutzgesetz?
Die sechzehn Bundesländer in Deutschland haben eigene Naturschutz-Ämter, die für die Durchsetzung von Vorschriften und Zielen des BNatschG zuständig sind. Sie sind befugt, nach eigenem Ermessen Maßnahmen einzuleiten, die diesem Zweck entsprechen. Die Ämter sollen mit verschiedenen Organisationen zusammenarbeiten und beauftragen, um den Landschfts- und Naturschutz zu gewährleisten. Zu solchen Organisationen können zählen:
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- Gemeinden oder Gemeindeverbände
- Landwirte
- Landschaftspflege-Verbände
- anerkannte Naturschutzvereinigungen
- Träger von Naturparks
Die allgemeine Öffentlichkeit und speziell betroffene Personengruppen müssen frühzeitig von Maßnahmen und Aktionen zum Naturschutz in Kenntnis gesetzt werden. So sieht es das Bundesnaturschutzgesetz vor.
Landwirtschaft und Naturschutz
Im Jahr 2003 wurden dem BNatSchG Regelungen rund um die Landwirtschaft hinzugefügt. Diese muss durch ihre großflächige Nutzung der Landschaft besonders in die Pflicht genommen werden. Andererseits erfüllt die Landwirtschaft natürlich den wichtigen Zweck der Ernährung von Millionen von Menschen, weshalb ein Gleichgewicht zwischen den berechtigten Interessen mit Sorgfalt austariert werden muss.
§ 5 BNatSchG
(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind […] insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
- die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
- die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
- die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
- die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
- […]
- die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln […], sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmittel ist […] zu führen.
Schutz der Natur vor Eingriffen im Bundesnaturschutzgesetz
Jede bauliche Maßnahme, die einen Eingriff in die Natur bedeutet, wird streng geprüft und auch verboten, wenn sie nicht zwingend notwendig ist. Sollte eine Notwendigkeit festgestellt worden sein, so muss der Eingriff durch eine Renaturierung an anderer Stelle kompensiert werden. Vereinfacht gesagt, muss für jede neue Straße woanders ein kleiner Wald entstehen. Sollte auch dies nicht möglich sein, so kann der Bauunternehmer seine Schuld gegenüber der Natur gegebenenfalls mit Geld begleichen.
Doch auch dieser Weg kann durch die Behörden blockiert werden, sodass Bauvorhaben zum Teil nicht realisiert werden, wenn der Schaden des Eingriffs den Nutzen bei Weitem übersteigt. Öffentliche und private Bauunternehmer müssen in ihrer Planfeststellung für ein Bauvorhaben den Interessenkonflikt zwischen Naturschutz und Nutzungswillen berücksichtigen, um Aussicht auf eine Genehmigung seitens der Behörden zu haben.
Was ist ein Naturschutzgebiet?
Der Schutz von Landschaft, Flora und Fauna wird in den Kapiteln vier und fünf des BNatSchG fokussiert. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Pflanzen und Tiere im Verbund mit ihrer natürlichen Umgebung im Einklang leben können. Sie sollen also nicht in getrennten Reservaten ihr Dasein fristen, sondern möglichst naturnah für ein funktionierendes Ökosystem sorgen.
Hier wird der Unterschied zwischen Naturschutzgebiet, Naturpark und Nationalpark deutlich.
- Ein Naturschutzgebiet ist ein besonders geschützter Raum, in dem sich Landschaft, Flora und Fauna möglichst ungestört entwickeln können. Eingriffe durch den Menschen sind streng verboten und auch Zugangsrechte werden nur unter hohen Auflagen erteilt. In Deutschland sind ca. 4,1 Prozent der Fläche unter solch strengen Maßgaben geschützt.
Paragraph 23 BNatSch legt fest:
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind […] verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
- Der Nationalpark ist ein naturbelassenes Erholungsgebiet, das der Öffentlichkeit unter Auflagen in der Regel zugänglich ist. Auch ein Nationalpark zeichnet sich dadurch aus, dass keine maßgeblichen Eingriffe durch Menschen stattgefunden haben. Trotz des Namens kann ein Nationalpark nicht nur auf dem Land angetroffen werden, sondern auch auf Gewässern. Deutschland hat 16 Nationalparks mit einer Gesamtfläche von 2145 km². Das macht einen Flächenanteil von 0,4 Prozent des Bundesgebietes aus (Stand Mai 2015).
Die rechtlichen Festlegungen dazu finden sich in Paragraph 24 des BNatSchG:
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
- großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
- in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
- sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden […]
(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. […] Nationalparke [sollen] auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparke sind […] wie Naturschutzgebiete zu schützen.
- Weniger strenge Auflagen gelten für einen Naturpark. So kommt es, dass bisher etwa 25 Prozent der Fläche Deutschlands zum Naturpark erklärt wurde. Auch diese gelten vor allem der Erholung und der touristischen Nutzung. Der entscheidende Unterschied zu einem Nationalpark sind die gravierenden Eingriffe durch den Menschen. Das Erscheinungsbild und zum Teil die ganze Anlage sind oft geplant und gezielt angelegt worden.
Das Bundesnaturschutzgesetz sagt hierzu im Paragraphen 27:
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- großräumig sind,
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
- der […] Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen. […]
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz in den einzelnen Bundesländern
Die Länder haben eigene Bußgeldkataloge und Sanktionen für Verstöße gegen das BNatSchG. Dabei unterscheiden sich etwa ein bayrisches Naturschutzgesetz und das Brandenburg-Naturschutzgesetz in Nuancen. Details hierzu entnehmen Sie den obigen Tabellen. Zwei Beispiel seien jedoch genannt.
Der Naturschutz in RLP (Rheinland-Pfalz) umfasst verschiedene Biosphärenreservate und Natur- sowie Landschaftsschutzgebiete. Aber auch Naturparks und Naturdenkmäler stehen unter einem besonderen Schutz. Auch einen Nationalpark hat Rheinland-Pfalz seit 2015 vorzuweisen. Diese Gebiete werden unter Androhung hoher Strafen geschützt. Bis zu 50.000 Euro kann es kosten, wenn man sich in RLP gegen die Natur versündigt.
Das Landschaftsgesetz in NRW (Nordrhein-Westfalen) umfasst ebenfalls Naturschutzgebiete und weniger streng geschützte Flächen. Wer den Naturschutz in NRW missachtet, kann auch mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld bestraft werden. Die hohen Strafen sind gerechtfertigt, denn wer gegen die Natur handelt, handelt letztlich gegen den Menschen.
FAQ: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Dieses Gesetz legt die Grundlagen für Naturschutz und Landschaftspflege fest. Es dient laut § 1 BNatSchG u. a. dazu, „die biologische Vielfalt, […] sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft“ auf Dauer zu sichern. Deswegen sieht es bei Verstößen gegen den Naturschutz Geldbußen vor.
Besonders hervorgehoben sei an dieser Stelle das Verbot, wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen oder zu fangen. Das gilt übrigens auch für Insekten wie Bienen und Wespen.
Die Bundesländer haben auch eigene Naturschutzgesetze – welche das BNatSchG ergänzen – und eigene Bußgeldkataloge. Mindestens genauso wichtig ist z. B. die Rote Liste über bedrohte Tier- und Pflanzenarten. sowie die Bundesartenschutzverordnung.
Hessen Besitzt seit Oktober 2017 ebenfalls einen Bußgelgkatalog Naturschutz. Leider wurde davon nichts eingearbeitet:
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MfG
Andreas