Hier finden Sie die aktuellen Bußgeldkataloge 2024 für die einzelnen Bundesländer, die die Bußgelder für Immissionsschutz definieren. Wählen Sie Ihr Bundesland aus:
Spezifische Bußgelder aus dem Bereich Immission
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Baden-Württemberg
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Mindestvolumen an Sauerstoff nicht eingehalten | 250 Euro bis 1.500 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 100 Euro bis 350 Euro pro Tag der Überschreitung |
über zu 100 Prozent | bis 750 Euro pro Tag der Überschreitung |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Bayern
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | >1.500 Euro bis 25.000 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 50.000 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 500 Euro bis 5.000 Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 500 Euro bis 5.000 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 100 Euro bis 3.500 Euro pro Tag der Überschreitung |
über zu 100 Prozent | bis 5.000 Euro pro Tag der Überschreitung |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Berlin
Vergehen | Bußgeld |
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erhebliche Belästigung durch Immissionen durch Tiere außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltung | 20 Euro bis 35 Euro |
Lärm- oder abgaserzeugenden Motor unnötig betrieben | 20 Euro |
ohne Genehmigung Lärm innerhalb der Nachtruhe verursacht | 30 Euro |
ohne Genehmigung Lärm an Sonn- und Feiertagen verursacht | bis 20 Euro |
ohne Genehmigung Geräte mit akustischer Ausgabe Ausgabe benutzt | 20 Euro |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Brandenburg
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 50.000 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Mindestvolumen an Sauerstoff nicht eingehalten | 250 Euro bis 1.500 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 100 Euro bis 350 Euro pro Tag der Überschreitung |
über zu 100 Prozent | bis 750 Euro pro Tag der Überschreitung |
Immissionen bei Tierhaltung | |
bei Tag | 25 Euro bis 150 Euro |
in der Nacht | 50 Euro bis 300 Euro |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Bremen
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 100 Euro bis 350 Euro pro Tag der Überschreitung |
über zu 100 Prozent | bis 750 Euro pro Tag der Überschreitung |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Hamburg
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Hessen
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Mecklenburg-Vorpommern
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Mindestvolumen an Sauerstoff nicht eingehalten | 250 Euro bis 1.500 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 100 Euro bis 350 Euro pro Tag der Überschreitung |
über zu 100 Prozent | bis 750 Euro pro Tag der Überschreitung |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Niedersachsen
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 100 Euro bis 350 Euro pro Tag der Überschreitung |
über zu 100 Prozent | bis 750 Euro pro Tag der Überschreitung |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Nordrhein-Westfalen
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.530 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 510 Euro bis 15.300 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.530 Euro bis 25.600 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.530 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 510 Euro bis 15.300 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.530 Euro bis 25.600 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.600Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.600 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 100 Euro bis 770 Euro pro Tag der Überschreitung |
über zu 100 Prozent | bis 2.600 Euro pro Tag der Überschreitung |
Gegenstände verbrennen | 20 Euro bis 2.600 Euro |
Störung der Nachtruhe | 50 Euro bis 50.000 Euro |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Rheinland-Pfalz
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 153 Euro bis 1.534 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 511 Euro bis 15.339 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.534 Euro bis 25.565 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 153 Euro bis 1.534 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 511 Euro bis 1534 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.534 Euro bis 25.565 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 256 Euro bis 2.556 Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 256 Euro bis 2.556 Euro |
Mindestvolumen an Sauerstoff nicht eingehalten | 250 Euro bis 1.500 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 102 Euro bis 358 Euro pro Tag der Überschreitung |
über zu 100 Prozent | bis 767 Euro pro Tag der Überschreitung |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Saarland
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 1.500 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 100 Euro bis 350 Euro pro Tag der Überschreitung |
über zu 100 Prozent | bis 750 Euro pro Tag der Überschreitung |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Sachsen
Vergehen | Bußgeld |
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genehmigungsbedürftige Anlage ordnungswidrig Betreiben | 1.000 Euro bis 50.000 Euro |
Änderung der Anlage entgegen der Richtlinien | 500 Euro bis 10.0000 Euro |
Ordnungsverstoß gegen gegen Verordnung für Feuerungsanlagen | 200 Euro bis 2.000 Euro |
Ordnungsverstoß gegen Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen | 200 Euro bis 2.000 Euro |
Ordnungsverstoß gegen Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen | 500 Euro bis 5.000 Euro |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Sachsen-Anhalt
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Schleswig-Holstein
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 1.500 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 100 Euro bis 350 Euro pro Tag der Überschreitung |
über zu 100 Prozent | bis 750 Euro pro Tag der Überschreitung |
Bußgeldkatalog Bundesimmissionsschutzgesetz und Klimawandel Thüringen
Vergehen | Bußgeld |
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Maßnahmen zur Luftreinheit nicht befolgt | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
ordnungswidriges Betreten einer Anlage | |
kein Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen | 150 Euro bis 1.500 Euro |
Auftreten von Nachteilen oder Belästigungen | 500 Euro bis 15.000 Euro |
darüber hinaus gesundheitliche Gefährdung anderer oder Sachen von bedeutendem Wert | 1.500 Euro bis 25.000 Euro |
gilt für Verbrennungsanlagen | |
Mindesttemperatur nicht eingehalten | 50 Euro bis 2.500 Euro |
Verweilzeit nicht eingehalten | 250 Euro bis 2.500 Euro |
Mindestvolumen an Sauerstoff nicht eingehalten | 250 Euro bis 1.500 Euro |
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte | |
bis zu 100 Prozent | 100 Euro bis 350 Euro pro Tag der Überschreitung |
über 100 Prozent | bis 750 Euro pro Tag der Überschreitung |
Der Mensch hat schon immer seine Umwelt verändert, um die Natur ihm gefügig zu machen. Die industrielle Revolution im neunzehnten Jahrhundert hat dazu geführt, dass Waren schneller und in größerem Umfang produziert werden konnten. Die Lokomotive verkürzte die Wege zwischen den Städten, später kamen Automobile hinzu.
Dieser Geschwindigkeitsrausch war mit einer hohen Luftverschmutzung verbunden, die erst Jahrzehnte später als Gefahr für unseren Planeten erkannt wurde und bis heute anhält. Erst in den 1970er Jahren erließ der deutsche Bundestag das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), welches den Folgen des Klimawandels Rechnung trägt. Es wurden Gesetze und Vorschriften erlassen, die Unternehmen und Privatpersonen verpflichten, bewusster mit Energieressourcen umzugehen. Die globale Erwärmung der Erde ist damit sicher nicht aufgehalten, doch ist ein erster Schritt getan.
Dieser Artikel erläutert unter anderem Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels. Es wird erklärt, was Immissionen sind und was sie von Emissionen unterscheidet. Der letzte Abschnitt widmet sich dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Wenn dann noch Fragen bleiben, beantworten wir sie gerne in den Kommentaren.
Was sind Immissionen?
Um zu verstehen, was eine Immission ist, muss erklärt werden, was Emissionen sind.
Emission
Vom lateinischen „emittere“ (deutsch etwa „herausschicken“) abgeleitet, bezeichnet Emission das Ausstoßen von Schadstoffen und Störungen. Es sind also nicht nur Treibhausgase eingeschlossen, sondern auch andere Faktoren, wie beispielsweise Lärm. Dieser kann sich schädlich auf Lebewesen auswirken. Emissionen können auf natürlichem Wege geschehen, etwa durch einen Vulkanausbruch. Menschen tragen durch große Betriebe und den weltweiten Auto-, Flugzeug- und Schiffsverkehr zur globalen Emission entscheidend bei.
Doch nicht jede Emission ist sofort schädlich und unbedingt zu vermeiden. Um hier genauere Aussagen zu treffen, beschränkt sich der Gesetzgeber auf die Auswirkungen von menschlichem Verhalten.
Immission
Vom lateinischen „immittere“ (deutsch etwa „hineinschicken“) abgeleitet, bezeichnet Immission (in der Umweltpolitik) die Auswirkung von Störfaktoren auf den natürlichen Kreislauf. Das Aussenden von Treibhausgasen durch den Menschen etwa, führt zu einer Verstärkung und Beschleunigung des natürlichen Treibhauseffektes. Hier setzt das Bundesimmissionsschutzgesetz an.
Während auf globaler Ebene die Emission der einzelnen Staaten verhandelt wird, konzentriert sich der Gesetzgeber in Deutschland auf den Immissionsschutz im Einzelnen. Beide Maßnahmen haben den Klimaschutz zum Ziel.
Klimawandel und die Folgen
Durch den massenhaften Ausstoß von Treibhausgasen (allen voran CO2), trägt der Mensch zum Klimawandel bei. Doch was bedeutet das eigentlich?
Der Treibhauseffekt
Die ultraviolette Strahlung der Sonne sorgt dafür, dass sich unsere Erde erwärmt. Die Strahlen treffen auf die Erdoberfläche und werden refletktiert. So gibt die Erde Wärme an das Weltall ab. Treibhausgase in der Atmosphäre sorgen dafür, dass die Wärme teilweise gespeichert wird. Dieser Effekt ist natürlich und wichtig für das Leben auf unserem Planeten.
Der vermehrte Ausstoß von Treibhausgasen sorgt jedoch dafür, dass sich die Erde auf ein unnatürliches Maß erhitzt, was weitreichende Konsequenzen für das Klima und das Wetter hat.
Klimawandel: Der Mensch als Ursache
Doch nicht nur die von Menschen ausgestoßenen Treibhausgase verschlimmern den Treibhauseffekt. Die Abholzung der Regenwälder verschlechtert die Situation ebenfalls, denn so werden Baumbestände vernichtet, die natürlicherweise zu einer Verringerung des CO2-Haushaltes beitragen.
Neben CO2 gibt es weitere Treibhausgase, die der Mensch produziert. Während wir durch eine Anpassung der Produktionsweise zum Beispiel FCKW-haltige Sprühdosen merklich reduziert haben, ist dem Ausstoß von Methan nicht so einfach entgegenzuwirken. Die massenhafte Viehzucht dient dem gesteigertem Feilschkonsum auf der Welt und befriedigt die vermehrte Nachfrage nach Milchprodukten. Gerade Kühe produzieren sehr viel Methan, sodass auch diese Lebensweise zum Klimawandel beiträgt.
Ein weiterer Faktor ist der enorme globale Stromverbrauch in der modernen Gesellschaft. Laut der Umweltschutzorganisation WWF, fallen 37 Prozent aller Schadstoff-Emissionen weltweit bei der Erzeugung von elektrischer Energie an. Hier wird in Zukunft ein noch stärkerer Fokus auf erneuerbare Energien gelegt werden, um Emissionen zu vermeiden.
Klimawandel: Folgen für den blauen Planeten
Die erhitzte Erdoberfläche führt dazu, dass heiße Gegenden noch heißer werden. So werden zum Beispiel Teile Afrikas für Menschen nicht mehr bewohnbar sein. Außerdem schmelzen die Eisschichten am Nord- und Südpol. Dies hat zum einen den Anstieg des Meeresspiegels zur Folge. Zum anderen können die neuen Wassermassen Meersströme verändern, was wiederum entscheidende Klimaveränderungen hervorrufen kann.
Die oben erwähnte Organisation WWF geht davon aus, dass der Klimawandel eine merkliche Verschiebung der Vegitationszonen zur Folge haben könnte. Demnach verschieben sie sich bis zu 400 Kilometer polwärts. Pflanzenfressende Tiere wären gezwungen, ihrer Nachrungsquelle zu folgen, was auch eine Großwanderung der Raubtiere nach sich ziehen würde. Dichtbesiedelte Gegenden würden in einen ganz neuen Konflikt mit der Tierwelt geraten. Dies hätte vermutlich einen starken Rückgang der betroffenen Tierarten zur Folge
Einige Ökosysteme zeigen breits heute starke Veränderungen. So sterben weltweit einzigartige Korallenriffe ab, da sie der gestiegenen Wassertemperatur nicht gewachsen sind. Bis zum Jahr 2100 wird mit einem Anstieg des Meeresspiegels von einem Meter gerechnet. Verschiedene Inseln würden dabei völlig geflutet. Auch Wassernahe Mangrovenwälder würden vermutlich weitgehend zerstört.
Letztlich gibt es über die Folgen des Treibhaus-Effektes viele zum Teil widerstreitende Theorien von angesehenen Wissenschaftlern. Einig sind sich seriöse Klimaforscher jedoch in Einem: Das Leben auf der Erde wird sich verändern und für Mensch und Tier weitreichende Konsequenzen haben. Ein positives Bild vermag dabei niemand zu zeichen.
Maßnahmen zum Klimaschutz in Deutschland
Zunächst kann natürlich jeder Bürger sein Verhalten bewusst beobachten und gegebenenfalls eigene Maßnahmen zum Schutz des Klimas ergreifen.
- Fleisch- und Milchkonsum: Kühe verursachen einen besonders hohen Methanausstoß, gleichzeitig steigt die Nachfrage nach Rindfleisch und Milch weltweit. Der Verbrauch dieser Produkte kann verringert werden, ohne dass sich das veränderte Konsumverhalten negativ auf den Menschen auswirkt.
- Energieverbrauch: Strom wird häufig durch Verbrennung fossiler Stoffe generiert. Im Haushalt verbrauchen viele Geräte Energie. Fernsehr und Monitore stehen beispielsweise auch im Stand-by-Modus unter Strom, was oft nur den Vorteil bietet, dass das Bild einige Sekunden früher erscheint. Ob das den vermehrten Stromverbrauch rechtfertigt, muss jeder selbst entscheiden. Das Licht muss jedenfalls in keinem Raum brennen, in dem sich kein Mensch befindet.
- Straßenverkehr: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellte fest, dass bei 50 Prozent aller Autofahrten in Deutschland Wege zurückgelegt werden, die kürzer als sechs Kilometer sind. Fünf Prozent sind sogar kürzer als ein Kilometer. Dieses Verhalten kann jeder ganz einfach ändern. Zu Fuß oder mit dem Fahrrad belastet niemand die Umwelt, gesünder sind diese Formen der Fortbewegung außerdem. Darüber hinaus können verstärkt öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, da diese unterm Strich auch für weniger Abgase sorgen.
Doch natürlich muss es auch festgeschriebene Regeln und Vorschriften geben, die besonders die Industrie verschiedener Bereiche in den Fokus nimmt. Europäische Richtlinien regeln zum Beispiel, welche Schadstoff-Emissionen Fahrzeughersteller beim Bau ihrer Produkte zu berücksichtigen haben.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Als das BImSchG 1974 in Kraft trat, konzentrierte sich der Gesetzgeber auf die Verminderung und Regulierung von Abgasen, um dem damals entdeckten, menschlich gemachten Klimawandel etwas entgegenzusetzen. Es basiert auf der damaligen Gewerbeverordnung, was erklärt, warum der Fokus bis heute auf gewerblichen Zulassungsbestimmungen und Gewerbeüberwachung liegt.
Heute lautet der offizielle Name der Vorschriftensammlung „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“. Die Konzentration auf die Luftverschmutzung hat sich also überholt und „ähnliche Vorgänge“ wie Lärmbelästigung oder „Erschütterungen“ sind hinzugekommen.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz ist der umfangreichste und weitreichendste Gesetzestext zur Umweltthematik in Deutschland.
Die acht Teile des BImSchG und seine wichtigsten Paragraphen
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Dritter Teil: Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibhausstoffen und Schmierstoffen sowie die Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- Vierter Teil: Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- Fünfter Teil: Überwachung und Verbesserung der Luftqualität sowie der Luftreinhalteplan
- Sechster Teil: Lärmminderungsplanung
- Siebter Teil: Gemeinsame Vorschriften
- Achter Teil: Schlussvorschriften
Viele der 73 Paragraphen befassen sich damit, wann eine betriebliche Anlage genehmigungspflichtig ist und wann eine solche erteilt wird. Zunächst wird im ersten Paragraphen festgeschrieben, welchen Zweck das Gesetz haben soll.
BImSchG § 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
- der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
- dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
Hier zeigt sich der weitreichende Ansatz dieses Umweltgesetzes. Es muss also oft im Zusammenhang mit dem Bundesnaturschutzgesetz betrachtet werden.
Dabei gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da wirtschaftliche Interessen nicht selten den Interessen des Umweltschutzes entgegenstehen. Hier muss der Gesetzgeber abwägen und die Interessen beider Gruppen berücksichtigen. Absehbare Eingriffe in die Umwelt und daraus resultierende Gefahren für Mensch und Umwelt durch Betriebe, werden nach dem Vorsorgeprinzip behandelt. So können Sanktionen ausgesprochen werden, bevor eigentliche Eingriffe stattgefunden haben.
Paragraph 1 führt einige Begriffe ein, die definitionswürdig sind, um Klarheit zu schaffen. Dies übernimmt Paragraph 3 des BImSchG. Hier werden „Immissionen“, „Emissionen“ und „Anlagen“ für den Gesetzestext definiert.
BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
[…]
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge […] und
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
Unter einer „Anlage“ kann also vieles verstanden werden. Unter anderem fallen darunter Orte wie Schrottplätze, Turnhallen oder Baustellen. Aber auch Gerätschaften, Fahrzeuge oder Maschinen werden als „Anlage“ definiert. Es kann gesagt werden, dass eine Anlage ist, was geeignet ist, bedeutende Emissionen zu verursachen.
Genehmigungspflichtige Anlagen
Von einigen Anlagen gehen besondere Gefahren aus. Diese sind in Bezug auf den Klimaschutz oder durch andere Immissonen mit besonderen Maßnahmen belegt. Vor allem müssen sie genehmigt werden.
BImSchG § 10 Genehmigungsverfahren
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. […]
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage […] zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat […] einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. […]
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und […] im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen […] öffentlich bekannt zu machen. […]
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags […] innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. […]
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. […]
Genehmigt wird eine Anlage nur, wenn sie strenge Vorschriften einhält. So werden unter anderem
- der zu erwartende Schadstoffausstoß
- der Stoffdurchsatz und
- die Kapazität der Anlage
beurteilt.
Der sechste Teil des BImSchG wurde erst im Jahr 2005 hinzugefügt und entwirft einen Lärmminderungsplan, der Lärmbelästigung durch Umgebungslärm vermeiden oder jedenfalls dämpfen soll. Die Definition hierfür findet sich in Paragraph 47b BImSchG.
BImSchG § 47b
„Umgebungslärm“ [bezeichnet] belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht. […]
Die Kommunen sollen Lärmkarten erstellen, die für Ballungsraüme mit einer Einwohnerzahl von über 250.000 Menschen und an Hauptverkehrsstraßen den Lärmpegel messen und bestimmen. Daraufhin haben Lärm-Aktionspläne beschlossen zu werden, die den aufkommenden Geräuschpegel soweit wie möglich senken. Diesbezüglich soll auch die Bevölkerung befragt werden.
Bußgelder für Vergehen gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz
Der Bußgeldkatalog Immissionschutz variiert von Bundesland zu Bundesland, wie es bei den meisten Bußgelden für Umweltfragen der Fall ist. Gemeinhin sind die Bußgelder sehr hoch und betreffen vor allem Unternehmen. Macht sich ein Unternehmen etwa der übermäßigen Luftverschmutzung durch eine nicht genehmigungspflichtige Anlage schuldig, kann dies schnell zu einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro führen.
Ein weiteres Beispiel ist eine Regelung aus Nordrhein-Westfalen. Hier muss ein Unternehmen für jeden Tag 2.600 Euro Strafe zahlen, an dem es die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte um 100 Prozent überschreitet.
FAQ: Klima & Bundesimmissionsschuzgesetz
Jedes Bundesland legt in diesem Bereich eigene Geldbußen fest. Die einzelnen Bußgeldkataloge finden Sie hier.
Jeder einzelne kann etwas für die Umwelt tun. Es ist bereits ein Anfang, sich über seinen Konsum und Verbrauch bewusst zu werden. Sie können bspw. öfter mit dem Rad fahren oder Einkaufsnetze statt Plastiktüten in Supermärkten verwenden. Weitere Tipps finden Sie hier.
In Deutschland gibt es bspw. das Bundesimmissionsschutzgesetz, das u. a. die Luftverschmutzung in Grenzen halten soll. Ein Großteil des Gesetzes bezieht sich aber auf Zulassungsbestimmungen für Gewerbe. Weitere Teile des Gesetzes, die das Klima schützen sollen, lesen Sie hier nach.