E-Bike, Elektrofahrrad, Pedelec: Fahrräder mit elektrischen Hilfsmotoren haben umgangssprachlich einige gängige Bezeichnungen, die größtenteils auch synonym verwendet werden. Allerdings gibt es bei den einzelnen Varianten Unterschiede was die Motorisierung, die Geschwindigkeit und die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Verkehr anbelangt.
Worin der Unterschied zwischen E-Bike, Pedelec oder S-Pedelec liegt, ob Pedelec-Fahrer eine Versicherung vorweisen und einen Helm tragen müssen und wann für ein Pedelec ein Führerschein vorgeschrieben ist, erläutert der nachfolgende Ratgeber näher. Darüber hinaus betrachtet er auch die gültigen Verkehrsregeln für solch ein Fahrrad und die Vorgaben zur Straßenbenutzung.
Inhaltsverzeichnis
Pedelec: Was ist das eigentlich genau?
„Pedelec“ steht gemäß Definition für „Pedal Electric Cycle“– Übersetzt bedeutet es so viel wie „pedalbetriebenes Elektrofahrrad“ und beschreibt recht deutlich, um was für ein Fahrzeug es sich hier handelt. Wie bereits erwähnt, haben sich die Bezeichnungen E-Bike oder Elektrofahrrad umgangssprachlich durchgesetzt, auch wenn Pedelec für ein Fahrrad mit Elektromotor, welcher den Pedalantrieb nur unterstützt, zutreffender ist.
Beim Pedelec im Unterscheid zum E-Bike im engeren Sinn ist, dass der elektrische Motor nur dann unterstützend eingreift, wenn der Fahrer gleichzeitig in die Pedalen tritt. E-Bikes, bei denen die Zusatzleistung per Knopfdruck zugeschaltet wird, werden in diesem Sinn eher nicht mehr als Pedelecs bezeichnet.
Rechtlich gesehen ist das einfache Pedelec einem Fahrrad gleichgestellt. Von Bedeutung hierfür sind sowohl § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als auch § 39 Straßenverkehrsordnung (StVO). Letzter legt fest, wann es sich um ein E-Bike handelt:
Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.
Insofern unterscheidet sich ein E-Bike also vom Pedelec, da bei letzterem der Antrieb durch die Pedale und nicht durch einen Motor im Vordergrund steht und es sich somit nicht um ein Kleinkraftrad handelt. Ein Pedelec kann als Mountainbike, Rennrad oder einfaches Citybike konzipiert sein. Solange nicht der Motor die Hauptantriebsart ist, wird es als Fahrrad angesehen.
Oft besitzt ein Pedelec bzw. ein Elektrofahrrad auch eine Anfahrhilfe und Schiebeunterstützung, welche zugeschaltet werden kann. Diese beschleunigen das Gefährt dann auf bis zu 6 km/h, was durchaus eine Unterstützung bei langem Schieben oder beim Anfahren in bergigem Terrain sein kann. Auch mit einer solchen Ausrüstung gilt ein Pedelec gesetzlich gesehen als Fahrrad.
Leistung und Geschwindigkeit sind entscheidend
Der Elektromotor am Pedelec benötigt einen Akku, welcher durch Ladestationen bzw. Ladegeräte wieder aufgeladen wird. Die Leistung und Art des Akkus bestimmen beim Pedelec auch die Reichweite von diesem. Hier lohnt sich in der Regel auch eine Beratung durch Fachpersonal.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist zudem, dass ein Pedelec-Motor nicht mehr als 250 Watt Leistung erbringen darf und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 25 km/h liegt. Das ist beispielsweise auch dann von Bedeutung, wenn Besitzer ihren Drahtesel zum Pedelec nachrüsten oder tunen wollen.
Hat das Pedelec nach dem Tuning bzw. das nachgerüstete Fahrrad mehr Leistung und eine höhere Geschwindigkeit, kann es als S-Pedelec (Leichtkrafträder) gelten und anderen rechtlichen Vorschriften unterliegen. Auch beim S-Pedelec muss der Antrieb hauptsächlich durch die Pedale erfolgen und die Zusatzleistung nur dann stattfinden, wenn diese auch getreten werden. Allerdings ist beim S-Pedelec eine Geschwindigkeit bis maximal 45 km/h möglich und die Motorleistung beträgt 500 Watt.
Am deutlichsten kommt der Unterschied zwischen einem Pedelec und einem E-Bike zum Tragen, wenn von E-Bikes im engeren Sinn gesprochen wird. Bei einem solchen Elektrofahrrad wird der Hilfsmotor mittels eines Knopfes oder Drehknaufs am Lenker zugeschaltet und arbeitet unabhängig von der Betätigung der Pedale. Die Leistung des Motors liegt meist über 500 Watt allerdings wird die Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschritten. Zum Fahren muss eine Mofa-Prüfbescheinigung vorhanden sein.
Allgemeine Verkehrsregeln, Helmpflicht und Versicherung: Was beim Pedelec zu beachten ist
Beim einfachen Pedelec ist eine Helmpflicht nicht vorhanden, da es sich um ein ganz normales Fahrrad handelt. Zudem besteht keine Versicherungs- oder eine Führerscheinpflicht. Ein solches Pedelec benötigt darüber hinaus auch keine Zulassung. Anders sieht das aus, wenn ein Pedelec bis 45 km/h schnell wird. Um bei diesen Pedelecs 45 km/h beim Treten erreichen zu können, bedarf es einer höheren Motorleistung. Diese definiert das Fahrzeug dann als Kleinkraftrad, für welches ein Rollerführerschein notwendig ist.
Darüber hinaus, muss eine Versicherung für dieses Pedelec abgeschlossen und ein Versicherungskennzeichen angebracht werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine Rollerversicherung, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz bietet. Gleiches gilt für das E-Bike. Auf einem S-Pedelec ist ein Helm dann ebenfalls vorgeschrieben, auf einem E-Bike allerdings nicht.
Was ist beim S-Pedelec bezüglich der Zulassung zu beachten? Modelle müsse in der Regel eine Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) haben, damit sie im Straßenverkehr genutzt werden dürfen. Diese ist üblicherweise vom Hersteller einzuholen. Das bedeutet auch, dass Händler und Besitzer ein solches Pedelec durch eine Nachrüstung oder durch Tuning nicht ohne weiteres verändern dürfen. Was ohne erneute Zulassung umgebaut werden kann, ist durch das KBA festgelegt und kann im Fachhandel erfragt werden.
Da für die Nutzung von einem S-Pedelec ein Führerschien benötigt wird, sollten sich Fahrer bewusst sein, dass auch hier die allgemeinen Verkehrsregeln für Kraftfahrer gelten. Von Bedeutung ist das unter anderem dann, wenn es beispielsweise um die Promillegrenze geht. Denn hier sind die Vorgaben für Kraftfahrzeuge zu beachten und nicht jene fürs Fahrrad. Somit dürfen Fahrer auf einem S-Pedelec nicht mehr als 0,5 Promille aufweisen. Bei einem Unfall kann dann schon ein Wert von 0,3 Promille problematisch sein.
Auch in Bezug auf die Nutzung von Radwegen müssen Fahrer darauf achten, welche Art von Pedelec sie fahren. Ein Elektrofahrrad bis 25 km/h und maximal 250 Watt Leistung darf bzw. muss sowohl innerorts als auch außerorts einen Radweg nutzen. Derzeit ist dies S-Pedelecs und E-Bikes außerorts gänzlich untersagt und für letztere innerorts nur dann zulässig, wenn der Zusatz „E-Bike frei“ vorhanden ist.
Eine Fahrradstraße dürfen Pedelecs immer befahren, S-Pedelecs nur dann, wenn diese für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrräder freigegeben sind. Liegt nur eine Freigabe für Mofas vor, darf eine solche Straße mit dem S-Pedelec nicht befahren werden.
Das Wichtigste zum Pedelec in der Übersicht
Anforderung | Pedelec | S-Pedelec | E-Bike |
---|---|---|---|
Kategorie | Fahrrad | Kleinkraftrad | Kleinkraftrad |
Leistung | 250 Watt max. 25 km/h | 500 Watt max. 45 km/h | > 500 Watt < 20 km/h |
Mindestalter | keines | 16 | 15 |
Führerschein | nein | AM | Mofa-Prüfbescheinigung |
Helmpflicht | nein | ja | nein |
Versicherung | nein | ja | ja |
Radwegnutzung | ja | nein | nein (innerorts bei Zusatz "E-Bike frei") |
Promillegrenze | 1,6 | 0,5 | 0,5 |
FAQ: Pedelec
Es ist ein mit einem Elektromotor ausgestattetes Fahrrad. Bis 25 km/h unterstützt der Motor, für schnelleres Fahren müssen die Pedale genutzt werden. Ein Pedelec ist kein E-Bike, sonder gilt als Fahrrad.
Es gelten die gleichen Bestimmungen zur Straßennutzung wie beim Fahrrad. Ist ein amtlicher Radweg vorhanden, muss dieser genutzt werden, ansonsten ist auf der Straße zu fahren.
Nein, eine Helmpflicht gibt es auf dem Pedelec nicht, da es als Fahrrad gilt.