Einen Bußgeldbescheid im Briefkasten zu haben, ist immer ärgerlich – hängt doch nicht selten die eigene Fahrerlaubnis davon ab, was letztendlich das Ergebnis vom Bußgeldverfahren ist. Jedoch sind einige Faktoren im Bußgeldbescheid manchmal nicht klar nachvollziehbar. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie in einem solchen Fall Ihr Recht wahrnehmen, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. Auf welche Weise und wo das geht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Akteneinsicht: Antrag stellen – Wie funktioniert das?
Inhaltsverzeichnis
Einen Antrag auf Akteneinsicht können Sie über unterschiedliche Wege stellen. Sind Sie selbst der Betroffene in dem Verfahren, für welches Sie Einsicht in die Akte beantragen möchten, dann sollte das in der Regel kein Problem darstellen, da Ihnen eine Akteneinsicht auch ohne Anwalt rechtlich zusteht.
Häufig ist es jedoch so, dass der Betroffene vermutet, dass irgendetwas mit seinem Bußgeldbescheid nicht rechtens ist und er wahrscheinlich einen Einspruch dagegen einlegen möchte. In solch einem Fall ist es immer ratsam, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann ebenfalls in Ihrem Auftrag, Ihre Akten einsehen. Die Akteneinsicht durch einen Anwalt wird häufig in Anspruch genommen, da sich dieser wesentlich besser mit den Gegebenheiten in einem Bußgeldverfahren auskennt und eine realistischere Einschätzung vornehmen kann, ob sich ein Einspruch lohnen würde.
Eine Akteneinsicht können Sie immer bei der zuständigen Behörde beantragen. Das ist zum Beispiel die Bußgeldstelle. Manchmal ist dies auch bei einem Gericht möglich. Um eine Akteneinsicht zu beantragen, können Sie unser Muster als Vorlageschreiben dafür verwenden.
Warum sollten Sie eine Akteneinsicht beantragen?
Prinzipiell ist eine Akteneinsicht empfehlenswert, wenn Sie mehr Informationen zu Ihrem Fall erfahren möchten oder benötigen, wenn Sie in Erwägung ziehen, einen Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einzulegen. Besonders Beweismittel sind hierbei meist für den Antragsteller wichtig. Dazu zählt beispielsweise auch das Blitzerfoto.
Zweifeln Sie Ihren Bußgeldbescheid an, dann sollten Sie nicht zögern und eine Akteneinsicht beantragen. Unter Umständen wird als Konsequenz sogar das Bußgeldverfahren gegen Sie eingestellt oder Sie bekommen Recht vor Gericht, wenn Ihre Zweifel am Bußgeldbescheid gerechtfertigt waren.
In einigen Fällen werden Beweisfotos dem Bußgeldbescheid nicht beigefügt, weshalb eine Akteneinsicht die einzige Möglichkeit ist, diese Fotos einsehen zu können. Da auf den deutschen Straßen zum Beispiel nicht grundsätzlich der Fahrzeughalter zur Rechenschaft gezogen wird bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit, wie es in vielen Ländern der Fall ist, sondern der Fahrer, ist es schon hilfreich für einen erfolgreichen Einspruch, wenn der der Fahrer nicht eindeutig auf dem Blitzerfoto zu identifizieren ist.
Ist eine Online-Akteneinsicht möglich?
In der Vergangenheit war es üblich, seine Akten in Papierform einzusehen, heutzutage wird das weitestgehend vereinfacht über die elektronische Variante. Damit ist eine Akteneinsicht in den meisten Fällen über das Internet möglich.
Nichtsdestotrotz müssen Sie dafür die zuständige Behörde aufsuchen. Unter Umständen ist aber auch eine Akteneinsicht bei der Polizei eine weitere Option. Stellen Sie einen Antrag auf Akteneinsicht, haben Sie auf dem Formular die Wahlmöglichkeit, sich Ihre Akte in der Bußgeldstelle oder bei der Polizei in Ihrer Nähe ansehen zu können.
Ein Sachbearbeiter wird Sie dabei beaufsichtigen. In diesem Zuge können Sie bei diesem Bearbeiter auch Kopien Ihrer Akte erfragen. Kopien sind allerdings nicht immer erlaubt. Das hängt von der jeweiligen Behörde ab und Sie können dies nur persönlich erfragen. Selbstverständlich dürfen Sie sich auch selbst Notizen zu Ihrer Akte machen. Leider haben Sie nicht die Möglichkeit, Ihre Akte mit nach Hause zu nehmen.
Akteneinsicht: Kommen Kosten auf Sie zu?
Eine Akteneinsicht in Papierform kostet Sie in der Regel 12 Euro, die elektronische Akteneinsicht nichts. Diese Kosten sind in Deutschland gesetzlich im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgehalten. § 107 Abs. 5 besagt dazu Folgendes:
Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.“
Möchten Sie Kopien anfertigen lassen, dann fallen dafür extra Gebühren an, die Sie tragen müssen. Haben Sie Ihren Verteidiger mit der Akteneinsicht beauftragt, kann dieser sich Ihre Akte in seine Anwaltskanzlei schicken lassen, ohne dafür zur zuständigen Behörde fahren zu müssen. Eine Akteneinsicht-Dauer in dieser Form beträgt höchstens vier Wochen. Jedoch dürfen Beweise nicht versendet werden. Die Kosten für die Akteneinsicht bleiben laut OWiG aber gleich.
FAQ: Akteneinsicht
Nein. Sie haben das Recht, Ihre eigene Akte einzusehen. Den entsprechenden Antrag müssen Sie in der Regel bei der Bußgeldstelle einreichen.
Ja. Die Akteneinsicht kostet in der Regel 12 Euro, wenn die entsprechenden Dokumente versendet und wieder zurückgeschickt werden müssen. Rufen Sie die Daten online ab, müssen Sie nichts dafür zahlen. Mehr über die Online-Akteneinsicht erfahren Sie hier.
Ja, insbesondere wenn Sie vorhaben, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Zweifel am Bescheid lassen sich durch die Akteneinsicht häufig klären.