Wer gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt, muss Konsequenzen aus dem Bußgeldkatalog erwarten. Diese können ganz unterschiedlich ausfallen. Bußgelder und Punkte in Flensburg sind beispielsweise möglich. Für Menschen, die viel Auto fahren kann vor allem das Fahrverbot eine harte Sanktion darstellen.
Ersttäter allerdings haben einen Vorteil gegenüber Verkehrssündern, die schon mehrmals auf den Führerschein verzichten mussten (Wiederholungstäter): Sie dürfen bei einem bevorstehenden Fahrverbot die gesetzliche 4-Monatsfrist anwenden und den Zeitraum somit selbst bestimmen. Wer als Ersttäter gilt und wie Sie die Frist angenehm planen, lesen Sie in diesem Ratgeber.
FAQ: 4-Monats-Frist beim Fahrverbot
Ersttäter können von der 4-Monatsfrist Gebrauch machen. Als solcher gelten Sie, wenn Sie in den letzten zwei Jahren, bevor Sie das Fahrverbot auferlegt bekommen haben, keines ableisten mussten.
Ersttäter dürfen sich innerhalb der nächsten vier Monate ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides einen Zeitpunkt aussuchen, an dem sie ihren Führerschein abgeben.
Betroffene, die ohne Auto nur sehr schwer zum Arbeitsplatz gelangen, sollten das Antreten des Fahrerverbots möglichst auf ihren Jahresurlaub verschieben. Ist keiner mehr verfügbar, können sie sich um eine Mitfahrgelegenheit kümmern.
Inhaltsverzeichnis
Fahrverbot im Video erklärt: Definition, Dauer, Beginn
Wer darf von der 4-Monatsfrist bei einem Fahrverbot profitieren?
Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht […] dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
So heißt es in § 25 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes. Das bedeutet kurz gesagt, dass Sie bei einem Fahrverbot von der 4-Monatsfrist Gebrauch machen dürfen, wenn Ihnen in den letzten zwei Jahren vor der aktuellen Ordnungswidrigkeit, die das Fahrverbot zur Folge hatte, kein solches auferlegt wurde. Ist das allerdings zutreffend, gelten Sie als Wiederholungstäter. Ab wann das Fahrverbot dann gilt, können Sie in der Regel dem Bußgeldbescheid entnehmen.
Als Ersttäter dürfen Sie also innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides selbst einen Zeitpunkt bestimmen, an dem Sie Ihren Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes bei der zuständigen Behörde abgeben.
Fahrverbot: Die Frist der 4 Monate erlaubt eine durchdachte Planung
Dürfen Sie bei Ihrem auferlegten Fahrverbot die 4-Monatsfrist anwenden, kommt als nächstes die Frage auf, wann genau Sie den Führerschein abgeben wollen. Dabei sollten Sie folgende Punkte in die Überlegung mit einfließen lassen:
- Kann ich den täglichen Arbeitsweg ohne Auto zurücklegen?
- Habe ich noch Urlaub zur Verfügung, um mir weite Wege zur Arbeit ohne Auto zu ersparen?
- Kann mein Mann/meine Frau oder ein Freund mich innerhalb meiner Viermonatsfrist für das Fahrverbot auf dem Weg zur Arbeit mitnehmen?
- Was ist mit einer Fahrgemeinschaft?
- Habe ich die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten?
- Benötige ich für meinen Job zwingend eine Fahrerlaubnis?
Bejahen Sie den letzteren Punkt, sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Er kann prüfen, inwiefern sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt und ob Sie das Fahrverbot eventuell in eine höhere Geldsanktion umwandeln können.
Hallo und guten Tag.
Was geschieht wenn der Ersttäter die 4 Monatige Frist verstreichen läßt, und seinen Führerschein nicht einschickt?
Fängt dann sein Fahrverbot automatisch nach diesen 4 Monaten an und endigt nach dem 5ten Monat?
Danke für eine Beantwortung dieser Frage, denn ich finde nirgends im Internet eine Antwort darauf.
MfG
Djoordje