Für einige Autofahrer mag ein Fahrverbot zwar eine wenig willkommene, aber dennoch auszuhaltende Sanktion sein. Andere empfinden diese hingegen als sehr hart. Sie wollen dann eventuell genau wissen, wie bei einem Fahrverbot die Fristberechnung erfolgt. Grundsätzlich kann das Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen für einen bis drei Monate verhängt werden. Unter Umständen sind auch vier Monate möglich.
In diesem Ratgeber lesen Sie, ab wann Sie ein Fahrverbot antreten müssen, wie lange das Verbot jeweils gilt und ob es eine Möglichkeit gibt, den Antrittstermin weit nach hinten zu verschieben.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Fristberechnung beim Fahrverbot
Es gibt verschiedene Punkte, die beeinflussen, wann Sie ein Fahrverbot antreten müssen. Ersttäter können sich innerhalb von vier Monaten einen Zeitpunkt aussuchen.
Ein Fahrverbot beträgt in der Regel einen, zwei oder drei Monate.
Hier gelten nicht etwa 30 Tage als Bemessungsgrundlage. Wie bei einem Fahrverbot die Fristeberechnung bis zur Rückgabe des Führerscheins genau erfolgt, erfahren Sie hier.
Wann Sie den Führerschein abgeben müssen
Wer bei einem angeordneten Fahrverbot eine Fristberechnung durchführen will, ab wann dieses gilt, muss zwei Dinge wissen:
- Bin ich ein Erst- oder ein Wiederholungstäter?
- Wann tritt die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid ein?
Ob Sie als ein Ersttäter gelten, ist maßgeblich von Bedeutung. Denn dann dürfen Sie sich grundsätzlich innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft der Bußgeldentscheidung einen Zeitraum aussuchen, in dem Sie auf den Führerschein verzichten.
Die Behörden werten Sie als Ersttäter, wenn Sie in den letzten 24 Monaten kein Fahrverbot auferlegt bekamen. Ist dem jedoch so, gelten Sie als ein Wiederholungstäter. Diese dürfen bei einem Fahrverbot nicht von der Vier-Monatsfrist Gebrauch machen. Ersttäter haben hier also einen entscheidenden Vorteil.
Die Rechtskraft des Bußgeldbescheides bestimmt die Fristberechnung maßgeblich
Bei einem Fahrverbot ist zur Fristberechnung neben der Deklaration als Erst- oder Wiederholungstäter auch der Eintritt der Rechtskraft des dazugehörigen Bußgeldbescheides von Bedeutung. Ab Erhalt haben Sie zwei Wochen Zeit, Rechtsmittel, also bspw. einen Einspruch, einzulegen. Dies sollten Sie allerdings gut begründen, da Sie bei einer Ablehnung die Kosten für das Verfahren selbst tragen müssen. Hierbei kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht behilflich sein. Er kann Ihnen auch Auskunft darüber geben, ob ein Einspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
Akzeptieren Sie den Bußgeldbescheid inklusive der Nebenfolgen wie beispielsweise Punkte in Flensburg jedoch und verzichten auf einen Einspruch, wird der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfirst – also zwei Wochen ab Erhalt – rechtskräftig. Wiederholungstäter müssen ihren Führerschein dann bei der Behörde eingereicht haben.
Die Abgabe des Führerscheins ist etwa über den Postweg oder auch persönlich möglich. Ist das Dokument bei der Behörde eingegangen, beginnt für das Fahrverbot die Fristberechnung bis zur Rücksendung des Führerscheins an Sie. Außerdem ist noch interessant, wie lange ein Fahrverbot eigentlich gilt. Dazu im nächsten Abschnitt mehr.
Fahrverbot: Fristberechnung zur automatischen Wiedererteilung
Nun ist es für die allermeisten Autofahrer nicht nur von Interesse, wann sie ihren Führerschein abgeben müssen, sondern auch, wann sie ihn zurückerhalten. Bei einem Fahrverbot dürfen Sie für eine Zeit von in der Regel einem bis drei Monaten keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen. Nach Ablauf der Frist erhalten Sie Ihr Führerscheindokument automatisch zurück. Die Behörden richten dies meist so ein, dass Sie den Schein einige Tage vor Ende der Frist erhalten. Es liegt dann eine Information dazu bei, wann Sie wieder Auto fahren dürfen.
Da beim Fahrverbot die Fristberechnung bis zum Ende desselben dann beginnt, wenn Sie den Führerschein eingereicht haben, wäre davon auszugehen, dass ein einmonatiges Fahrverbot zum Beispiel für 30 Tage gilt. Doch dem ist nicht so. Tatsächlich kommt es auf den Monat an, in dem Sie das Verbot ableisten. Ausgefuchste Verkehrssünder legen dieses etwa auf den Februar, weil das der kürzeste Monat im Jahr ist.
Geben Sie Ihren Schein eher zur Monatsmitte in amtliche Verwahrung, erfolgt für das Fahrverbot die Fristberechnung so:
- Führerschein abgegeben am 7. März
- Führerschein zurück bzw. Fahren wieder erlaubt ab dem 7. April
Übrigens: Geben Sie Ihren Führerschein ab, bevor die Rechtskraft des Bußgeldbescheides eintritt, beginnt die Frist trotzdem erst mit Eintritt der Rechtskraft. Die zu viel abgeleistete Zeit wird nicht berücksichtigt.