Wer sich nicht an die geltenden Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) hält, muss mit Sanktionen nach dem aktuellen Bußgeldkatalog rechnen. In diesem Rahmen sind Bußgelder, Punkte in Flensburg und auch ein Fahrverbot möglich.
Bei Straftaten im Straßenverkehr können Ihnen die Richter neben Geld- oder Freiheitsstrafe ebenfalls ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten auferlegen – oder die Fahrerlaubnis unter Umständen für lange Zeit entziehen. In diesem Ratgeber lesen Sie, wann das der Fall sein kann, was genau der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis ist und, was Sie tun müssen, um nach Ablauf der Sperrfrist möglichst schnell wieder mobil zu sein.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Ein halbes Jahr Fahrverbot
Ja, das Strafgesetzbuch (StGB) sieht als mögliche Nebenstrafe für Straftaten ein bis zu 6-monatiges Fahrverbot vor. Doch auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist möglich. Die Unterschiede zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Nach § 44 StGB kann bei der Verurteilung wegen einer Straftat ein 1- bis 6-monatiges Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt werden. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei einer Verkehrsstraftat im Einzelfall von dem Fahrerlaubnisentzug abgesehen wird.
Nach Ablauf des Fahrverbots erhalten Sie den Führerschein automatisch wieder. Beim Entzug der Fahrerlaubnis ist hingegen ein Antrag auf Wiedererteilung erforderlich. Wir haben hier für Sie zusammengestellt, wann Sie den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen dürfen und welche Bedingungen die Behörde dafür stellen kann.
Fahrverbot im Video erklärt: Definition, Dauer, Beginn
Der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Fahrerlaubnisentzug
Im Verkehrsrecht wird zwischen zwei verschiedenen Arten der Führerscheinabgabe unterschieden. Auf der einen Seite gibt es das Fahrverbot und auf der anderen Seite den Fahrerlaubnisentzug. In der nachfolgenden Tabelle haben wir die Unterschiede zwischen den beiden Sanktionen deutlich gemacht.
Fahrverbot | Fahrerlaubnisentzug |
---|---|
Sie geben lediglich Ihr Führerscheindokument ab, die Fahrerlaubnis selbst bleibt jedoch erhalten (ruht gewissermaßen nur) | Ihnen wird die Fahrerlaubnis gänzlich entzogen |
Liegt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten zwischen 1 und 3 Monaten, bei Straftaten zwischen 1 und 6 Monaten, | Die Sperrfrist beträgt 6 Monate bis 5 Jahre (in Ausnahmefällen auch lebenslänglich); über die Dauer im Einzelfall entscheidet das Gericht |
Wann ein Regelfahrverbot droht, geht aus dem Bußgeldkatalog hervor; das Fahrverbot als Nebenstrafe für (jegliche) Straftaten hingegen wird von einem Gericht festgelegt | Ein Gericht kann den Fahrerlaubnisentzug bei Straftaten verhängen, die in Verbindung mit dem Führen von Kraftfahrzeugen begangen wurden |
Nach Ablauf des Fahrverbots erhält der Fahrer den Führerschein automatisch zurück | Die Erteilung der Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden (u. U. MPU als Voraussetzung für Wiedererteilung) |
Ein Fahrverbot für 6 Monate kann nur ein Gericht verhängen
Bis zu 6 Monate Fahrverbot sind wie bereits angesprochen lediglich als Nebenstrafe bei der Verurteilung wegen einer Straftat möglich. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten hingegen beträgt ein mögliches Fahrverbot maximal 3 Monate. Sind die Richter in einem Strafverfahren der Auffassung, dass Sie (vorerst) nicht die charakterliche Eignung besitzen, ein Kraftfahrzeug (Kfz) sicher im Straßenverkehr zu führen, ohne dabei andere zu gefährden, können Sie Ihnen sogar die Fahrerlaubnis entziehen. An den Führerscheinentzug ist die Sperrfrist gekoppelt, welche vom Gericht für eine bestimmte Zeit -mindestens jedoch 6 Monate – verhängt wird. Die Sperrfrist kann beispielsweise:
- 6 Monate beim Erreichen von acht Punkten in Flensburg
- 9 Monate nach einer Trunkenheitsfahrt oder zum Beispiel
- 12 Monate nach einer Nötigung
betragen; maximal jedoch 5 Jahre. In wenigen Ausnahmefällen kann der Fahrerlaubnisentzug auch lebenslänglich gelten.
Sieht das Gericht hingegen von dem Führerscheinentzug ab, kann es nach Straftaten alternativ auch bis zu 6 Monate Fahrverbot verhängen. Nebenfolge wären in diesem Fall dann zusätzlich 2 Punkte in Flensburg (bei Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug sind es hingegen 3 Punkte). Für wie lange das Fahrverbot oder eine mögliche Sperrfrist letztendlich verhängt werden, liegt in den Händen der zuständigen Richter. Es hängt also von individuellen Umständen ab, ob Sie zwischen 1 und 6 Monate Fahrverbot erhalten, die Fahrerlaubnis ganz abgeben und für noch eine längere Zeit auf das Fahren verzichten müssen.
Übrigens ist es zunächst nicht möglich, 6 Monate Fahrverbot für überhöhte Geschwindigkeit zu erhalten. Für diesen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog ein bis drei Monate Regelfahrverbot vor. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Tat strafrechtlich zu bewerten ist (etwa bei einem illegalen Autorennen).
Wann darf ich wieder fahren und was muss ich dafür tun?
Wenn Sie 6 Monate Fahrverbot als Sanktion erhalten, dürfen Sie in dieser Zeit nicht Auto fahren. Nach Ablauf der Frist erhalten Sie dann den Führerschein automatisch zurück. Das gilt nicht im selben Maße für den Fahrerlaubnisentzug. Hier müssen Sie stattdessen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aktiv beantragen. Das ist frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist möglich. Während der mindestens 6-monatigen Sperrfrist können Sie sich also frühzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde darüber informieren, an welche Bedingungen sie die Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis knüpft.
Das kann zum Beispiel ein positives Gutachten nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) sein.
Während Sie nach einem halben Jahr Fahrverbot schnell wieder Auto fahren dürfen, könnte sich dies nach einem Fahrerlaubnisentzug länger hinziehen und mit enormem Kosten- und Zeitaufwand etwa für eine MPU einhergehen.
Nach § 20 Abs. 4 Faherlaubnisverordnung (FeV) dürfen Sie bereits sechs Monate vor Ende der Sperrfrist den Antrag auf Wiedererteilung bei der zuständigen Behörde stellen – also in diesem Falle direkt nach dem Fahrerlaubnisentzug.