Einen schönen Sommertag ausnutzen und in der Natur übernachten, kann durchaus einen gewissen Reiz haben. Nicht nur Outdoor-Fans möchten in Wäldern zelten bzw. die Nacht verbringen, auch immer mehr Hobby-Camper zieht es zurück zu den Ursprüngen und in die Natur. Um sich so richtig wohl zu fühlen, gehört für die meisten ein Feuer oder das Grillen zum Spaß dazu. Beim Thema „Grill oder Lagerfeuer im Wald“ sollten Naturliebhaber allerdings sehr vorsichtig sein.
Ob im Wald ein Lagerfeuer oder das Grillen in Deutschland überhaupt erlaubt ist, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher. Des Weiteren klärt er über die eventuell drohenden Konsequenzen auf, wenn gegen gesetzliche Bestimmungen zum Verhalten im Wald verstoßen wird.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Lagerfeuer im Wald
Nein, offene Feuer und Flammen sind im Wald grundsätzlich nicht zulässig – nicht nur bei einer bestehenden Waldbrandgefahr. Neben Lagerfeuern sind unter anderem auch Grills, Streichhölzer oder Campingkocher sowie Kerzen oder Laternen untersagt.
Lagerfeuer im Wald bzw. offene Flammen können mitunter erlaubt sein, wenn eine Sondergenehmigung vorliegt oder das Feuer in einer gekennzeichneten offiziellen Feuerstelle entzündet wird. Die jeweiligen Landeswaldgesetze der Länder bestimmen diesbezüglich das Verhalten im Wald.
Wie hoch die Sanktionen ausfallen, hängt vom jeweiligen Bundesland ab und davon, welcher Verstoß vorliegt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Offenes Feuer im Wald: Was gilt als solches?
Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass offene Feuer und Flammen in Wäldern verboten sind bzw. einer besonderen Genehmigung bedürfen. Nur an den gekennzeichneten Feuerstellen sind offene Flammen zulässig. Die gesetzlichen Grundlagen sind sowohl in den Landeswaldgesetzen als auch in den Landesnaturschutzgesetzen zu finden. Bundeseinheitliche Regelungen gibt es zwar nicht, jedoch unterscheiden sich die Bestimmungen in den Gesetzen der Bundesländer kaum. Lediglich bei der Höhe der Sanktionen für Verstöße kann es deutliche Unterschiede geben.
Doch was gilt als offenes Feuer im Wald. Im Prinzip wird jede Flamme außerhalb eines Brennraums als offenes Feuer angesehen. Das gilt für Lagerfeuer, Grills und Campingkocher sowie für Streichhölzer, Kerzen oder Laternen. Ein Lagerfeuer ist im Wald also üblicherweise nicht zulässig.
Welche Arten von Feuer im Wald nicht erlaubt sind bzw. eine Erlaubnis durch die Behörden verlangen, legen die Länder selbst fest. In der Regel gibt es hier in den Landesgesetzen, wie erwähnt, keine oder nur minimale Unterschiede. Das Landeswaldgesetz von Berlin (LWaldG Berlin) beispielsweise definiert in § 19 die „Waldgefährdung durch Feuer“. Demnach ist in Bezug auf ein Lagerfeuer im Wald hier Folgendes zu beachten:
(1) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält,
2. offenes Feuer oder Licht gebraucht,
3. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt oder
4. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,
bedarf der vorherigen Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist; sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
Eine Genehmigung ist bei den zuständigen Behörden zu beantragen, kann jedoch nicht für folgende Gebiete eingeholt werden:
- Nationalparks
- Naturschutzgebiete
- Wasserschutzgebiete
- In der Nähe oder um Naturdenkmäler herum
- Geschützte Landschaften oder Landschaftsbestandteile
- Biotope
- Wildbiotope
- Wildschutzgebiete
Mit welchen Sanktionen ist zu rechnen?
Entfachen Camper oder Waldbesucher dennoch einen Grill oder ein Lagerfeuer im Wald, müssen sie mit Konsequenzen rechnen. Denn auch wenn ein Verstoß gegen die Regelungen der Landeswaldgesetze in der Regel „nur“ als Ordnungswidrigkeit gilt, kann ein solcher empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Handelt es sich hingegen um Brandstiftung, kommt das Strafgesetzbuch zum Tragen, was Geld- oder Freiheitsstrafen zur Folge haben kann.
Wie hoch die Bußgelder ausfallen, ist je nach Einzelfall und je nach Bundesland unterschiedlich. In Berlin sind für ein unerlaubtes Lagerfeuer im Wald beispielsweise bis zu 50.000 Euro möglich (§ 22 LWaldG Berlin). Üblicherweise bewegen sich die Geldbußen im Bundesdurchschnitt zwischen 35 und 5.000 Euro.