Müssen Sie bei der Nutzung von Parkflächen die Parkdauer über eine Parkscheibe angeben, gelten dafür bestimmte Regelungen. Wenn Sie eine Parkscheibe nachstellen, ist das in der Regel eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen.
Parkverstoß | Sanktionen |
---|---|
Parken mit Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder an einer abgelaufenen Parkuhr | |
… bis zu 30 Minuten | 20 € |
… bis zu 1 Stunde | 25 € |
… bis zu 2 Stunden | 30 € |
… bis zu 3 Stunden | 35 € |
… mehr als 3 Stunden | 40 € |
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Parkscheibe nachstellen
Nein. Sie dürfen eine Parkscheibe weder weiterdrehen noch nachstellen. Nach Ablauf der Höchstparkdauer muss der Parkplatz verlassen werden. Ein Überschreiten kann Verwarngelder oder Vertragsstrafen nach sich ziehen.
Den Parkplatz müssen Sie verlassen, wenn die Parkdauer abgelaufen ist. Sie können eine kurze Strecke fahren und wieder zum Parkplatz zurückkehren. Ist der Platz dann noch frei, können Sie dort wieder parken. Mehr dazu hier.
Werden Sie dabei erwischt, wie Sie die Parkscheibe weiterdrehen, müssen Sie mit Verwarngeldern zwischen 20 und 40 Euro rechnen. Eine Übersicht zur den Sanktionen bietet die Tabelle hier.
Im Video: Alles zum richtigen Parken mit Parkscheibe
Darf man die Parkscheibe nachstellen bzw. weiterdrehen?
Auf öffentlichen und privaten Parkflächen kann die Parkdauer begrenzt sein. Geben Verkehrszeichen eine Höchstparkdauer vor, ist das Einhalten dieser in der Regel durch die Nutzung einer Parkscheibe zu verdeutlichen.
Die rechtliche Grundlage für die richtige Verwendung der Parkscheibe bildet § 13 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Demnach gilt Folgendes:
[…] Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
- für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
- soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Andere Einstellungen der Parkscheibe sind daher nicht zulässig. Sie können die Parkscheibe nicht nachstellen bzw. weiterdrehen, um die Parkzeit zu verlängern. Wichtig ist zudem, dass die Parkscheibe und somit die eingestellte Zeit von außen gut sichtbar sind. Ist die Höchstparkdauer abgelaufen, müssen Sie das Fahrzeug vom Parkplatz wegfahren.
Benötigen Sie die Parkfläche länger, können Sie nicht einfach darauf stehen bleiben, sondern müssen erneut parken. Das bedeutet, dass Sie das Fahrzeug wegbewegen und dann erneut auf der Parkfläche abstellen müssen.
Erst wenn Sie gefahren sind und erneut geparkt haben, können Sie die Parkscheibe dann nachstellen und die neue Ankunftszeit anzeigen lassen. Wichtig ist, dass Sie die Parkfläche auch tatsächlich verlassen und das Fahrzeug nicht nur vor und zurücksetzen.
Parkscheibe weiterdrehen: Welche Kosten drohen dann?
Wenn Sie die Parkscheibe unerlaubt nachstellen, drohen Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog. Das Weiterdrehen wird so geahndet wie die Überschreitung der Höchstparkdauer bzw. das Vergessen der Parkscheibe. Nachstellen hat also keine spezifischen Sanktionen, sondern fällt unter Verstöße mit der Parkscheibe.
Wie viel Sie bezahlen müssen, hängt davon ab, wie lange Sie unerlaubt die Parkfläche genutzt haben. Ist die Parkscheibe nicht ordnungsgemäß eingestellt, kostet das bei bis zu 30 Minuten 20 Euro. Überschreiten Sie die Höchstparkdauer um mehr als 3 Stunden, werden 40 Euro fällig.
Es ist nicht selten, dass das Ordnungsamt bei der Kontrolle der Parkflächen die Reifen mit Kreide markiert. Hat sich der Stand der Reifen nach Ablauf der Parkdauer nicht verändert, sind Sanktionen wahrscheinlich. Denn dann ist es wahrscheinlich, dass das Fahrzeug nicht bewegt wurde.
Achtung: Auch auf Privatparkplätzen, wie z. B. beim Supermarkt, dürfen Sie die Parkscheibe nicht nachstellen. Denn auch hier wird das Einhalten der Höchstparkdauer in der Regel durch den Betreiber kontrolliert. Verstoßen Sie gegen die Nutzungsbedingungen, droht eine Vertragsstrafe, die durchaus höher ausfallen kann, also die Knöllchen auf öffentlichen Parkflächen.