In unübersichtlichen Verkehrssituationen kommt es täglich dazu, dass Autos auf Tuchfühlung gehen. Ein anderes Auto zu streifen, bedeutet nicht immer einen Schaden zu verursachen und der Aufwand, den Fahrzeughalter zu finden, scheint manchmal nicht gerechtfertigt. Warum also nicht einfach so tun, als wäre nichts geschehen?
Unfallflucht ist ein Verkehrsdelikt nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und somit eine Straftat. Bereits in den frühen Tagen der Automobilität legte der Gesetzgeber die Regeln für das Verhalten bei einem Unfall fest. Damit steht auch fest, ab wann die Fahrerflucht erfüllt ist.
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Video: Was gilt als Fahrerflucht?
Herkunft der Fahrerflucht
Die hohe Geschwindigkeit von Autos konnte schon immer dazu führen, dass sich ein Unfallverursacher schnell und unerkannt vom Unfallort entfernt. Um diesem Problem zu begegnen wurde die Fahrerflucht, wie die Unfallflucht umgangssprachlich genannt wird, unter Strafe gestellt.
10.000 Reichsmark Strafe oder bis zu zwei Monaten Gefängnis drohten damals dem „… Führer eines Kraftfahrzeuges, der nach einem Unfalle es unternimmt, sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht zu entziehen.“
Über viele Gesetzesreformen hinweg hat sich der Kern dieses Gesetzes bis in die moderne deutsche Strafordnung gehalten. So bestimmt §142 StGB heute, ab wann die Fahrerflucht realisiert ist und die Sanktionen für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ab wann gilt Fahrerflucht als solche?
Die Frage, ab wann eine Fahrerflucht vorliegt, wird ebenfalls durch den Gesetzeslaut beantwortet. Im StGB steht, dass sich jeder Unfallbeteiligte, der sich vom Unfallort entfernt, bevor Personalien ausgetauscht wurden oder eine angemessene Zeit gewartet wurde, eine Straftat begeht, die mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft wird.
Auch wenn auf den ersten Blick kein Schaden erkennbar ist, ist es verboten, sich unbemerkt vom Unfallort zu entfernen. Ein Anruf bei der Polizei erleichtert es, mit dem Geschädigten in Kontakt zu kommen. Die Beamten können auch eine angespannte Situation zwischen den Beteiligten entschärfen, wenn es beispielsweise zum Streit kommt.
Reicht ein Zettel, wenn kein Sachschaden vorliegt?
Manchmal erscheint es dem Verursacher als gute Idee, den Austausch der Personalien abzukürzen, indem ein Zettel mit Namen und Anschrift an der Windschutzscheibe hinterlassen wird. Viele sind der Meinung, dass damit ihre Unfallbeteiligung ausreichend festgestellt ist. Jedoch braucht es nur kleine Widrigkeiten und der Zettel kommt nicht an. Ein Windstoß oder ein Regenschauer reichen aus und der Zettel ist auf Nimmerwiedersehen verschwunden. Daher ist eine Notiz nicht ausreichend, um den Unfallort straffrei zu verlassen. Die Frage ab wann hier die Fahrerflucht erfüllt ist, beantwortet sich leicht: mit dem Verlassen des Unfallorts.
Da kein Unfall vorliegt, wenn kein Schaden entstanden ist, kann in manchen Situationen der Eindruck entstehen, dass auch nach einer Kollision kein Unfall vorliegt, da kein Schaden sichtbar ist. Jedoch können Schäden auch unsichtbar sein und das Fahrzeug sollte in einer Werkstatt überholt werden. Wenn der Verursacher in einem solchen Moment den Unfallort sofort verlässt, macht er sich strafbar.
Eine weitere Option das Problem umgehend zu lösen ist es, die Polizei zu informieren. Diese nimmt dann Personalien und Kennzeichen auf und sorgt dafür, dass eventuelle Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
FAQ: Ab wann Fahrerflucht vorliegt
Entfernen Sie sich unerlaubt vom Unfallort, ohne Kontaktdaten mit anderen Unfallbeteiligten auszutauschen oder eine gewisse Zeit auf den Geschädigten zu warten, liegt eine Fahrerflucht vor. Eine Geld- oder Freiheitsstrafe ist möglich.
Eine Fahrerflucht kann sowohl bei Personen- als auch nach Sachschäden begangen werden. Der Umfang des Schadens spielt dabei keine Rolle.
Ist der Geschädigte beim Unfall nicht anwesend, sollte eine angemessene Zeit auf dessen Rückkehr gewartet werden. Kehrt dieser nicht zurück, sollte der Unfall der Polizei gemeldet werden.
Bin Springer bei einer Firma der LKW an Kunden bereitstellt im Juli 2017 wurde ich einen Tag nach dem Tag von der Disposition informiert das ich was angefahren hatte wovon ich keine Kenntnise hatte bin aus alle wollen gefallen habe es schriftlich gemacht und haben es der schadensanteilung weiter geleitet Zeit vergeht drei Monate später ein Anruf von der Polizei bekommen wehre angezeigt worden. Ich sagte habe alles nur von höheren sagen erfahren und davon bis Frburar 2018 einstrafbefähl ein gegangen ist ohne ein Anhörungsbogen vorher Versicherung hat schdensregelirung eingestellt das keine keine beteilungs Nachweis einhängen ist auch die Firma wo gefahren bin keinen Schaden gemeldet sonst hätte ich eine Schadensmeldung machen müssen. Das Problem ist das dem der Schaden nicht bezahlt worden ist sagt ein Zeuge aus das ich augestigen bin und er sagte das eine Lathrne angefahren habe und ich zu zum Zeugen Rufe Die Polizei und belasse die Unfallstelle habe diese Ausage erst aus der Aktenansiecht bekommen habe weder den LKW verlassen noch mit dem Zeugen gesprochen nach dem rangieren habe ich ganz normal ohne Kenntnisse fortgesetzt
Hallo Wilfried,
wenden Sie sich an einen Anwalt!
Ihr Bussgeld-Info Team