Nicht viele Dinge führen so oft zu Verkehrsunfällen wie alkoholisierte Fahrer. Häufig verursachen Unfälle, die mit dem Tatbestand Alkohol am Steuer zusammenhängen, schwere Verletzungen oder auch Todesfälle. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber verschiedene Vorgaben geschaffen, an die sich alle Verkehrsteilnehmer halten müssen.
Der vorliegende Ratgeber beschäftigt sich intensiv mit dem Thema „absolute Fahruntüchtigkeit“. Diese ist durch das Strafgesetzbuch (StGB), präzise durch § 316, unter Strafe gestellt.
Hier erfahren Sie, ab welcher Blutalkoholkonzentration eine Person als absolut fahruntüchtig gelten kann. Darüber hinaus werden Sie dazu informiert, wie dieser Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit gegenübersteht.
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Wann liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor?
Wer sich bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrzeug in Deutschland erwischen lässt, kommt nur selten ohne ein Bußgeld und weitere Sanktionen davon. Darüber hinaus ist der Inhalt von Paragraph 316 des StGB hier besonders wichtig. Darin steht geschrieben:
Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Wie genau bei Trunkenheit am Steuer die Strafe ausfällt, ist vor allem davon abhängig, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden oder einen Schaden davongetragen haben. Nicht zuletzt ist es entscheidend, wie viel Promille der im Verkehr auffällig gewordene Fahrer intus hat.
Letzterer Faktor definiert auch den Begriff „absolute Fahruntüchtigkeit“. Denn beim Führen eines Kraftfahrzeugs spricht die verkehrsrechtliche Rechtsprechung ab genau 1,1 Promille davon, dass der Fahrer absolut fahruntüchtig ist. Liegt eine solch hohe Blutalkoholkonzentration vor, sind für eine Bestrafung keine weiteren Ausfallerscheinen notwendig.
Geht es um eine Trunkenheitsfahrt und die Strafe, die absolute Fahruntüchtigkeit nach sich zieht, schreibt das StGB eine einjährige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.
Heute gültige Geldstrafen, wie Sie im aktuellen Bußgeldkatalog festgehalten werden, sind durch vergangene Rechtsprechung entstanden, wie auch die unterschiedlichen Promillegrenzen, die bestimmte Konsequenzen nach sich ziehen können.
Im Folgenden erfahren Sie diesbezüglich, was absolute und relative Fahruntüchtigkeit unterscheidet.
Der Unterschied zur relativen Fahruntüchtigkeit
Liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor, sollten sich Betroffene niemals an das Steuer eines Fahrzeugs setzen. Doch auch mit wenig Alkohol im Blut, kann es unter Umständen bei Polizeikontrollen zu Schwierigkeiten kommen. Denn schon ab 0,3 Promille kann im Verkehrsrecht von relativer Fahruntüchtigkeit gesprochen werden.
FAQ: Absolute Fahruntüchtigkeit
Liegt Ihr Blutalkoholwert bei mindestens 1,1 Promille, gelten Sie als absolut fahruntüchtig.
Ja, die Promillegrenze von 1,1 gilt nur für Pkw-Fahrer. Sind Sie mit dem Fahrrad unterwegs, ist eine Grenze von 1,6 Promille zu beachten.
Alkohol am Steuer ist mit so einem Promillewert eine Straftat. Dafür bekommen Sie üblicherweise drei Punkte in Flensburg und eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Ebenfalls möglich sind ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis.