Anhänger-Beleuchtung bei Pkw, Lkw und Fahrrad

Welche Vorschriften gelten beim Pkw- und Lkw-Anhänger hinsichtlich der Beleuchtung?
Welche Vorschriften gelten beim Pkw- und Lkw-Anhänger hinsichtlich der Beleuchtung?

Wer mit einem Fahrzeug oder einer Zugmaschine einen Anhänger hinter sich herziehen will, muss einiges beachten. Nicht nur Abmessungen und Lasten spielen hierbei eine Rolle, sondern auch die Beleuchtung eines Anhängers.

Die Beleuchtung an einem Anhänger dient dazu, die Begrenzungen des Anhängers für andere Fahrzeuge im Straßenverkehr sichtbar zu machen. Dies kann bei Dunkelheit in der Nacht, während der Dämmerung morgens und abends sowie bei schlechten Sichtverhältnissen durch entsprechende Witterung wie Nebel, Schnee oder Regen der Fall sein.

Doch wie sind Anhänger zu beleuchten? Welche lichttechnischen Einrichtungen müssen an Anhängern von Pkw, Lkw oder Fahrrädern grundsätzlich vorhanden sein? Diese Fragen werden im Folgenden geklärt, um Licht ins Dunkel zu bringen.

Anhänger-Beleuchtung gemäß StVZO

Hinter jedem Kraftfahrzeug darf nur ein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Zugmaschinen sind jedoch auch zwei Anhänger möglich. Welche Vorschriften in Bezug auf die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrzeugen und Anhängern einzuhalten ist, regelt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Was diesbezüglich grundsätzlich gilt, ist in § 49a StVZO festgehalten:

An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.

Es muss grundsätzlich zwischen Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern unterschieden werden. Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht sind am Anhänger nicht vorhanden, da diese der Ausleuchtung der Fahrbahn dienen. Allerdings dürfen bei einachsigen Anhängern hinter einachsigen Zugmaschinen die Scheinwerfer am Anhänger angebracht sein.

Auf der Vorderseite eines Anhängers sind in der Regel nur Leuchten (Park- und Begrenzungsleuchten) und Rückstrahler zu finden. Die zwei Rückstrahler auf der Vorderseite eines Anhängers müssen weiß und dürfen nicht dreieckig sein. Der äußerste Punkt der Leuchtfläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt Leuchtfläche der Rückstrahler dürfen maximal 150 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.

Anhänger-Rücklicht: Beleuchtung mit Leuchten, Strahler und Scheinwerfer

Anhänger: Welche Leuchten und Rückleuchten müssen vorhanden sein?
Anhänger: Welche Leuchten und Rückleuchten müssen vorhanden sein?

Anhänger müssen Rückleuchten haben. Ein Anhänger muss auf der hinteren Seite mit zwei Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Der niedrigste Punkt der Leuchtfläche muss mindestens bei 350 mm liegen, der höchste Punkt bei maximal 1500 mm.

Die Anhänger von mehrspurigen Fahrzeugen dürfen außerdem zwei zusätzliche Schlussleuchten aufweisen. Bezüglich der Verkabelung der Anhänger-Rückleuchten gilt: Die vorgeschriebenen Schlussleuchten dürfen nicht an einer gemeinsamen Sicherung angeschlossen sein.

An der Hinterseite des Anhängers können noch die folgenden lichttechnischen Einrichtungen vorhanden sein:

  • Rückstrahler: An der Rückseite des Anhängers müssen zwei rote dreieckige Rückstrahler angebracht sein. Die Seiten des Dreiecks müssen mindestens 150 mm lang sein und die Spitze muss nach oben zeigen (§ 53 StVZO).
  • Rückfahrscheinwerfer: An Anhängern dürfen auf der hinteren Seite ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer vorhanden sein. Der niedrigste Punkt der Leuchtfläche darf nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn liegen, der höchste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 1200 mm (§ 52a StVZO).
  • Bremsleuchten: Ein Anhänger muss zur Beleuchtung beim Bremsen hinten mit zwei Bremsleuchten für rotes Licht ausgestattet sein. Diese leuchten bei Betätigung der Bremse. Auch hier darf niedrigste Punkt der Leuchtfläche mindestens bei 350 mm liegen, der höchste Punkt maximal bei 1500 mm. Bei Anhängern von mehrspurigen Fahrzeugen dürfen zwei zusätzliche Bremsleuchten vorhanden sein, die mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen (§ 53 StVZO).
  • Nebelschlussleuchten: Die Anhänger von mehrspurigen Fahrzeugen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h aufweisen, müssen auf der Rückseite mit ein oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Die Anhänger von anderen Kfz dürfen eine Nebelschlussleuchte haben. Bei mehreren Anhängern müssen die Nebelschlussleuchten nur am letzten Anhänger leuchten (§ 53d StVZO).

Anhänger: Beleuchtung zur seitlichen Begrenzung

Auch zur Seite hin müssen Anhänger kenntlich gemacht werden. Diesem Zwecke dienen beispielsweise Parkleuchten, Begrenzungsleuchten und Rückstrahler.

  • Rückstrahler: An den Längsseiten des Anhängers müssen zwei zur Seite wirkende gelbe Rückstrahler angebracht sein, die nicht dreieckig sind. Der Rückstrahler, der am weitesten vorn angebracht wird, darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein (§ 51a StVZO).
  • Parkleuchten: An Anhängern dürfen auf der Vorderseite eine Parkleuchte für weißes Licht und auf der Rückseite eine Parkleuchte für rotes Licht vorhanden sein (auch abnehmbar). (§ 51c StVZO)
  • Begrenzungsleuchten: Ein Anhänger kann über zwei Begrenzungsleuchten an der Vorderseite verfügen. In einigen Fällen ist dies sogar zwingend erforderlich (§ 51 Abs. 2 StVZO).
  • Spurhalteleuchten: Am hinteren Ende der Längsseiten eines Anhängers darf jeweils eine nach vorn wirkende weiße Leuchte vorhanden sein (§ 51 Abs. 4 StVZO).

Die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten können durch Umrissleuchten ergänzt werden, wenn besondere Umrisse deutlich gemacht werden sollen.

Fahrtrichtungsanzeiger beim Anhänger

Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgestattet sein. Dabei handelt es sich um Blinkleuchten, die paarweise an der Rückseite des Anhängers angebracht werden. Bei zwei Anhängern müssen die Blinkleuchten nur am letzten Anhänger vorhanden sein, wenn diese durch eine Zugmaschine gezogen werden und bauartbedingt nur eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erreichen können.

Beleuchtung von Fahrradanhängern

Welche Regelungen gibt es zur Beleuchtung der Anhänger von Fahrrädern?
Welche Regelungen gibt es zur Beleuchtung der Anhänger von Fahrrädern?

Wie Fahrradanhänger zu beleuchten sind, regelt die StVZO in § 67a. Hier wird festgelegt, welche lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern vorhanden sein müssen. Es dürfen nur die vorgeschriebenen und für die Bauart genehmigten Lampen verwendet werden. Diese dürfen nicht verdeckt sein. Ein Fahrradanhänger muss mindestens folgende Leuchten und Strahler aufweisen:

  • Vorn: Zwei paarweise angebaute weiße Rückstrahler mit einem Abstand zur Außenkante von max. 200 mm (Anhänger breiter als 600 mm) und Zusätzliche weiße Leuchte links (Anhänger breiter als 1000 mm)
  • Hinten: Rote Schlussleuchte links (Anhänger breiter als 600 mm) und zwei rote Rückstrahler (Kategorie “Z”) mit einem Abstand zur Außenkante von max. 200 mm
  • An den Seiten: Reflektierende weiße Streifen an Reifen/Felgen/Rädern oder reflektierende Speichen bzw. Speichenhülsen an jedem Rad oder gelbe Rückstrahler an den Speichen jedes Rades (um 180 Grad versetzt)

Anhänger mit einer Breite von weniger als 1000 mm dürfen vorn mit einer weißen Leuchte ausgerüstet werden. Unabhängig von der Breite können Fahrradanhänger außerdem hinten eine rote Leuchte rechts, Fahrtrichtungsanzeiger oder hinten zwei zusätzliche rote Rückstrahler (nicht dreieckig) mit einem Abstand zur Außenkante von max. 200 mm haben.

Alle Lampen außer Fahrtrichtungsanzeiger dürfen grundsätzlich zusammen oder ineinander gebaut sein oder kombiniert werden.

FAQ: Anhänger-Beleuchtung

Wo stehen die Vorschriften zur Beleuchtung von Anhängern?

Alle Regelungen zu lichttechnischen Einrichtungen an Anhängern sind in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgehalten.

Wie werden Anhänger beleuchtet?

Anhänger müssen auf der Vorder- und Rückseite und auf den Längsseiten mit lichttechnischen Einrichtungen wie Leuchten, Strahlern und Scheinwerfern ausgestattet sein.

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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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