Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern kann in Deutschland im Falle eines Verstoßes im Straßenverkehr nur der tatsächliche Fahrer des Fahrzeugs zur Kasse gebeten werden. Wenn also der Besitzer nicht selbst gefahren ist, muss er auch nicht zahlen. Um sicherzugehen, dass ein Bußgeldbescheid auch den Richtigen trifft, wird nach begangener Tat dem Halter eines Fahrzeugs ein Anhörungsbogen zugeschickt, den dieser auszufüllen hat.
Was es mit dieser Anhörung zum Bußgeldverfahren auf sich hat, ob sie verpflichtend ist und worauf Sie achten müssen, verrät dieser Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Video: Wissenswertes zum Anhörungsbogen
Wann erhalten Sie ein Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren?
Eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit erhalten Sie in der Regel dann, wenn mit Ihrem Fahrzeug ein Verstoß begangen wurde und Zweifel an Ihrer Beteiligung bestehen. Wenn also ein Blitzerfoto vorliegt, auf dem Sie nicht genau zu erkennen sind, kann es sein, dass die Behörde an Sie herantritt.
Wenn Sie einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren erhalten, heißt das nicht automatisch, dass Sie selbst schuldig sind. Im Gegenteil: Sie haben die Gelegenheit, den Sachverhalt zu schildern. Wenn Sie gar nicht selbst gefahren sind, können Sie dies angeben und das Bußgeld dank der Anhörung vermeiden.
Was wird in der Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfragt?
Die Angaben, die gemacht werden können, unterteilen sich bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren in Angaben zur Sache und Angaben zur Person.
Die Angaben zur Person sind Angaben, die Sie persönlich als Halter betreffen. Dadurch soll in erster Linie kontrolliert werden, ob die Angaben, die bei der Behörde vorliegen, noch aktuell sind. Angaben zur Sache beziehen sich hingegen auf den Verstoß.
Wie verhalten Sie sich bei der Anhörung im Bußgeldverfahren?
Bevor Sie den Bogen zur Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen, sollten Sie wissen, welche Angaben verpflichtend und welche freiwillig sind. Allgemein gilt aber, dass Sie nur wahre Angaben machen dürfen. Wenn Sie zum Fahrer oder zum Tathergang falsche Angaben machen, begehen Sie in der Regel eine Straftat, die weitaus härter bestraft werden kann als eine Ordnungswidrigkeit.
Zwar sollten Sie immer die Wahrheit sagen, Sie sind aber nicht verpflichtet, den gesamten Anhörungsbogen auszufüllen: Nur die Angaben zur Person sind Pflichtangaben bei der Anhörung. Bei einem Bußgeldverfahren müssen Sie den Verstoß also nicht zugeben.
Es ist ausreichend, wenn Sie den Fragebogen zu Ihrer Person ausfüllen. Da Sie aber nicht in jedem Fall einen Anhörungsbogen erhalten, ist dieser für die Behörde auch nicht notwendig, um Ihnen einen Bußgeldbescheid zu schicken. Deshalb sollten Sie sich auch auf ein Bußgeld einstellen, wenn Sie keine Angaben zur Sache machen.
Was passiert, wenn Sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren die Frist ignorieren?
Wenn die Angaben zu Ihrer Person stimmen, sind Sie nicht verpflichtet, im Bußgeldverfahren eine Anhörung auszufüllen. Sie können auf den Bußgeldbescheid warten. Auf den sollten Sie dann allerdings reagieren.
Anhörung im Bußgeldverfahren – Ein Muster
Ihre Anschrift
Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Sehr geehrte Frau Musterfrau,
Ihnen wird zur Last gelegt, sich am TT.MM.JJJJ um XX:XX Uhr in Musterort mit dem Pkw (Kennzeichen XX XX XX) folgende Ordnungswidrigkeit(en) nach XX geleistet zu haben:
Tatbestand & Ergänzung:
Sie hielten sich nicht an die zulässige Maximalgeschwindigkeit von XX km/h außerhalb geschlossener Ortschaften
Ihre Geschwindigkeit: XX km/h
Missachtete Vorschriften:
§ XXX, Abs. XXX
Berücksichtigung einer Toleranz von XX km/h
Geschwindigkeitsmessgerät XXXXXXXX
Beweismittel:
Foto [siehe Anlage]
Zeugen:
XXXX und XXXX
Sanktionen laut Bußgeldkatalog:
Bußgeld: XX €
Punkte: X
Fahrverbot: XX Monat(e)
Gemäß § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) können Sie sich hiermit zu den Vorwürfen äußern.
FAQ: Anhörung im Bußgeldverfahren
Die Anhörung im Bußgeldverfahren geht dem Bußgeldbescheid meist voraus. Der Anhörungsbogen wird in der Regel dem Halter des Tatfahrzeugs zugestellt, sofern davon ausgegangen wird, dass dieser auch der Fahrer war, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Nein. Da in Deutschland der Fahrer für Verstöße im Straßenverkehr haftet, wird der Anhörungsbogen diesem zugestellt. Das ist natürlich nur möglich, wenn den Behörden bewusst ist, dass es sich beim Fahrer nicht um den Halter handelt.
Nein. Ihre Pflicht beschränkt sich auf die Korrektur Ihrer persönlichen Daten, sofern diese unvollständig oder nicht richtig sind. Mehr darüber, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie einen Anhörungsbogen bekommen, erfahren Sie hier.