Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Verstoß | Bußgeld |
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Die Gefährdungsbeurteilung nicht korrekt, vollständig oder rechtzeitig gemacht | 5.000 € |
Der Notausgang oder der Fluchtweg weist Mängel auf oder ist nicht zu diesem Zweck geeignet | 5.000 € |
Der Notausgang oder der Fluchtweg besitzt keine Sicherheitskennzeichnung oder jene reicht nicht aus | 4.000 € |
Die Raumtemperatur ist zu niedrig oder zu hoch | 2.000 € |
Eine unmittelbare beachtliche Gefahr tritt auf und der Arbeitgeber lässt das Arbeiten nicht einstellen | 5.000 € |
Notausgänge, Fluchtwege und Verkehrswege sind verstellt, blockiert oder nicht nutzbar | 5.000 € |
Das Erste-Hilfe-Material ist unvollständig oder fehlt gänzlich | 500 € |
Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind unzureichend oder fehlen | 2.000 € |
Toiletten sind nicht vorhanden oder nutzbar | 3.000 € |
Pausenraum ist nicht vorhanden oder nutzbar | 3.000 € |
Bildschirm oder Bildschirmgerät ist ungeeignet | 2.000 € |
Beschäftigte wurden vor der Tätigkeitsaufnahme nicht unterwiesen | 5.000 € |
(Stand: März 2019)
Bußgeldkatalog zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Verstoß | Bußgeld |
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Keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt bestellen (Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz) | bis 25.000 € |
Eine falsche oder unvollständige Aussage bezüglich der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes | bis 25.000 € |
Das Besichtigen der Betriebsstätte wird unterbunden | bis 25.000 € |
Bußgeldkatalog zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Verstoß | Bußgeld |
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Einen Arbeitnehmer über die Arbeitszeit hinaus beschäftigen | bis 15.000 € |
Keine, keine rechtzeitige oder eine unter der vorgegebenen Mindestdauer liegende Ruhepause gewährt | bis 15.000 € |
Nicht (rechtzeitig) dafür sorgen, dass eine zu kurze Ruhepause ausgeglichen wird | bis 15.000 € |
Das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen ignorieren | bis 15.000 € |
Einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen im Jahr arbeiten lassen oder keinen Ersatzruhetag gewähren bzw. nicht rechtzeitig gewähren | bis 15.000 € |
Zuwiderhandeln gegenüber einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde bzgl. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe | bis 15.000 € |
Überstunden nicht oder inkorrekt notieren und nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahren | bis 15.000 € |
Die Aufsichtsbehörde nicht, nicht korrekt oder nicht vollständig informiert; eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht erlauben oder Unterlagen nicht oder nicht komplett vorgelegt oder eingesendet | bis 15.000 € |
Das Gesetz, die Rechtsverordnungen, die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nicht im Betrieb durch Auslage oder Aushang zugänglich machen | bis 2.500 € |
Inhaltsverzeichnis
Das Arbeitsschutzgesetz
Der Arbeitsschutz besteht aus Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Beschäftigten. Durch Maßnahmen zur Unfallprävention soll die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet werden. Weiteren gesundheitlichen Gefahren, wie dem Entstehen von Berufskrankheiten während der Arbeit, soll durch das Gesetz vorgebeugt werden. Zudem soll die Arbeit des Beschäftigten menschengerecht gestaltet werden.
Die europäische Gemeinschaft hat für die EG-Mitgliedsstaaten einige Richtlinien bezüglich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes der Beschäftigten entworfen. Die EG-Mitgliedsstaaten sind nicht zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht verpflichtet. In Deutschland gilt allerdings ein “Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weitere Arbeitsschutzrichtlinien”.
Das Arbeitsschutzgesetz umfasst:
- den allgemeinen Arbeitsschutz und
- den sozialen Arbeitsschutz.
Der allgemeine Arbeitsschutz behandelt, wie bereits zuvor genannt, die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz. Dazu müssen den Beschäftigten gegenüber grundlegende Maßnahmen bezüglich der Sicherheitsbedingungen eingehalten werden. Der soziale Arbeitsschutz besteht aus Aspekten wie dem Arbeitszeitgesetz und dem Kündigungsschutz.
Die Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung gehört zum Arbeitsschutzgesetz. Wie der Name schon sagt, beinhaltet sie Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber. Die Pflichten des Arbeitgebers bestehen beispielsweise aus der Verantwortung für mangelfreie und nicht blockierte Flucht- und Rettungswege und für vollständiges Erst-Hilfe-Material. Die im Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung genannten Bußgelder werden bei einer vorsätzlichen Durchführung des Vergehens unter gewöhnlichen Tatumständen fällig. Wird das Vergehen fahrlässig vom Arbeitgeber begangen, wird normalerweise nur ein halb so hohes Bußgeld fällig.
Das Arbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besteht aus Regelungen zur maximalen Arbeitszeit und der Mindestlänge der Ruhezeiten von beschäftigten Arbeitnehmern. Die Arbeitszeit pro Tag liegt normalerweise bei acht Stunden. Zudem wird die Länge der Ruhezeiten zum Ausgleich zur geleisteten Arbeit geregelt. Der Beschäftigte hat normalerweise einen Anspruch auf eine Ruhezeit von elf Stunden.
Es bestehen Rahmenbedingungen zur Verabredung einer flexiblen Arbeitszeit. Außerdem ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nur in Ausnahmefällen erlaubt. Arbeit, die nicht an einem Wochentag erledigt werden kann, kann allerdings auch an einem Sonn- oder Feiertag geleistet werden. Dies ist beispielsweise bei beschäftigten Feuerwehrleuten oder Krankenschwestern der Fall.
Welche Personen sind vom Arbeitszeitgesetz betroffen?
Nicht alle beschäftigten Personen genießen die Privilegien des Arbeitszeitgesetzes. Auf die Arbeit von Beamten, Richtern und Soldaten bezieht sich das Gesetz nicht.
Die Regelungen des ArbZG betreffen:
- Arbeitnehmer und
- Auszubildende.
FAQ: Arbeitsschutzgesetz
Die Bußgelder können Sie dem Bußgeldkatalog entnehmen.
Auch hierfür fallen Bußgelder an. Die entsprechende Bußgeldtabelle finden Sie hier.
Die Höhe der einzelnen Bußgelder sind hier nachzulesen.
da wo ich beschäftigt bin wird in meiner Abteilung manchmal 8 bis 9 Std durchgearbeitet ohne Pause ,weil es keine Ablösung. gibt und Feiertage werden 1,5 Std abgezogen auch beim Urlaub hat man minus Std
Laut §20 ASiG kann für „Eine falsche oder unvollständige Aussage bezüglich der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes“ und „Das Besichtigen der Betriebsstätte wird unterbunden“ mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.