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FAQ: Aufstellung von Verkehrszeichen
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) müssen Verkehrszeichen in Deutschland zunächst grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand aufgestellt sein. Zudem müssen sie in einem Winkel zur Fahrbahn stehen, in dem sie für Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sind. Abweichungen von den Regelungen müssen in der Verwaltungsvorschrift explizit benannt sein.
In der StVO sind in den Paragraphen 40 bis 42 Vorgaben definiert, die genauer bestimmen, wo die einzelnen Arten der Verkehrszeichen aufgestellt werden müssen bzw. dürfen. So gibt es verschiedene Regelungen zu Vorschrifts-, Richt- und Gefahrenzeichen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Gemäß § 45 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde für die Aufstellung von Verkehrszeichen verantwortlich. Die Richtlinien für das Wie sowie für das Aussehen und die Beleuchtung der Verkehrszeichen sind ebenfalls in der VwV-StVO festgehalten. Was diesbezüglich unter anderem wichtig ist, lesen Sie hier.
Verkehrsschilder aufstellen: Gesetzliche Grundlagen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind wichtige Bestandteile der Verkehrslenkung und tragen zur Verkehrssicherheit bei. Damit sie ihre Aufgabe erfüllen können, gelten nicht nur beim Aussehen bestimmte Vorgaben. Auch die Aufstellung von Verkehrszeichen unterliegt diversen Richtlinien. Im Fokus steht dabei die Erkenn- und Sichtbarkeit der einzelnen Schilder und Verkehrseinrichtungen.
Zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für das Aufstellen von Verkehrszeichen zählen die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). So ist in der StVO geregelt, wer eine Anordnung für Verkehrszeichen überhaupt erst verfügen kann.
Gemäß §45 StVO gilt diesbezüglich Folgendes:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten […]
Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen […]
Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind […]
Darüber hinaus ist in Absatz 5 bestimmt, dass der Baulastträger bzw. der Eigentümer der Straße dazu verpflichtet ist, sich um die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Zeichen zu kümmern, wenn diese durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde angeordnet sind.
Des Weiteren kann die Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß den Richtlinien nur dort angeordnet werden, „wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.“ Straßenschilder aufstellen dürfen die Behörden also nur dort, was es tatsächlich auch notwendig ist.
Wie muss ein Straßenschild aufgestellt sein?
In Deutschland wird zwischen Vorschrifts-, Richt- und Gefahrenzeichen unterschieden. Je nachdem, um was für ein Schild es sich handelt, gelten bei der Aufstellung dieser Verkehrszeichen verschiedene Richtlinien. Ein Grundsatz gilt gemäß der VwV-StVO jedoch immer:
Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist.
Diesbezüglich gibt es auch Richtungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2016 (BVerwG, 06.04.2016, Az.: 3 C 10.15). In diesem ist bestimmt, dass Verkehrszeichen nicht zwingend während der Fahrt schon erkennbar sein müssen, wenn sie Vorschriften für den ruhenden Verkehr beinhalten. So gehört es beispielsweise zur Pflicht von Verkehrsteilnehmern sich nach aufgestellten Parkverboten oder ähnlichem umzusehen, auch wenn während der Anfahrt solche nicht erkennbar waren.
Das Urteil ergänzt also die Vorschrift zum Aufstellen von Verkehrsschildern. Grundsätzlich muss das Aufstellen relevanter Verkehrszeichen nach den Richtlinien aber so erfolgen, dass ein flüchtiger Blick beim Fahren ein Erkennen und Erfassen der Bedeutung ermöglicht.
Verkehrszeichen aufstellen: Die Art macht einen Unterschied
Wo die verschiedenen Arten von Zeichen stehen müssen und dürfen, ist dann unter anderem in den Paragraphen 40 bis 42 StVO genauer definiert.
Laut § 40 StVO müssen Behörden bei Gefahrenstellen Verkehrsschilder so aufstellen, dass ein Abstand außerorts zwischen 150 und 200 Meter gewahrt wird. Innerorts kann dieser dann auch weitaus geringer ausfallen. Die Gefahrenstelle muss frühzeitig erkennbar sein. Ist ein Aufstellen in diesen Abständen nicht möglich, muss ein Zusatzzeichen darauf hinweisen.
Genau an der Stelle, wo die Regelungen des Verkehrszeichens zu befolgen sind, müssen Vorschriftzeichen stehen. Diese gelten also immer ab dem Ort, wo sie stehen. Befindet sich der Beginn der Anordnung in einiger Entfernung, muss auch hier ein Zusatzzeichen dies entsprechend anzeigen. So ist zum Beispiel eine Geschwindigkeitsbeschränkung immer ab dort zu befolgen, wo das entsprechende Schild aufgestellt oder angebracht ist.
Das gilt auch bei Richtzeichen. Diese dienen in erster Linie als Hinweisgeber, können jedoch auch Ge- und Verbote anzeigen
Die Aufstellung aller Verkehrszeichen muss den Richtlinien entsprechen. Ist ein Zeichen nicht erkennbar oder so aufgestellt, dass es für die relevante Gruppe an Verkehrsteilnehmern nicht sichtbar ist, kann das unter Umständen einen Einspruch gegen etwaige Bußgeldbescheide begründen. Das ist jedoch immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Quellen und weiterführende Links
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- § 45 StVO
- BVerwG, 06.04.2016, Az.: 3 C 10.15