Das Duden-Wörterbuch beschreibt das Wort „beharrlich“ mit bedeutungsähnlichen Begriffen (Synonyme) wie ausdauernd, standhaft, zäh oder hartnäckig und zeigt dabei als eine typische Verbindung die Wörter „Nachstellung“ und „Verstoß“ an. Hier zeigt sich bereits die Verknüpfung des Ausdrucks „Beharrlichkeit“ mit dem Verkehrsrecht.
Wo genau der Zusammenhang besteht, wird im nachfolgenden Ratgeber genauestens erklärt.
Das beharrliche Verhalten der Verkehrsteilnehmer
Beharrlichkeit kann per Definition im Wörterbuch als starrsinniges und stures Verhalten einer Person beschrieben werden, die fast schon mit Ausdauer und Hartnäckigkeit beharrlich handelt. Juristisch gesehen, wird einem Betroffenen immer dann eine beharrliche Pflichtverletzung vorgeworfen, wenn er wiederholt gegen etwas verstößt. Dann nämlich fehlt dem Betroffenen die erforderliche Rechtstreue, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr benötigt.
Auch das Gesetz greift Beharrlichkeit in seiner Bedeutung auf. So wird diese Verhaltensauffälligkeit in § 25 Abs. 1 StVG aufgegriffen, weil beharrliche Verstöße zu einem Fahrverbot führen können:
Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Schlussendlich ist es dabei hinlänglich, welcher Art die Zuwiderhandlung im Straßenverkehr ist. Entscheidend ist dabei eher die Schwere des Vergehens, weil die deutsche Rechtsprechung hierbei zwei Ausmaße unterscheidet:
- Beharrlichkeit
- Grobe Pflichtverletzung
Beharrlichkeit und grobe Pflichtverletzung: Der Unterschied
Der Unterschied zwischen den beiden Begrifflichkeiten ist der, dass Beharrlichkeit eher die leichteren Verstöße einbezieht. Das heißt, ein Verstoß, der beharrlich begangen wurde, wäre zum Beispiel das immer wieder falsche Parken innerhalb einer kurzen Zeit. Auch hier kann dem Betroffenen unter der Prämisse der Beharrlichkeit ein Fahrverbot verhängt werden.
Grobe Pflichtverletzung wiederum beruht auf übertriebenem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit, beharrlicher Ausdauer und gleichgültigem Verhalten. Dieses Vorgehen ist häufig Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Ein Beispiel wäre hier die wiederholte Trunkenheitsfahrt unter Alkoholeinfluss.
Es zeigt sich, dass Beharrlichkeit nur vorliegen kann, wenn ein Verkehrsverstoß mindestens zweimal begangen wurde – egal, ob es sich nun um eine beharrliche oder eine grobe Pflichtverletzung handelte. Grundsätzlich liegt hier die Annahme nahe, dass der Fahrer sein fehlerhaftes Verhalten bereits nach der ersten Zuwiderhandlung nicht eingesehen und sich eines Besseren besonnen hat.
Sowohl die grobe als auch die beharrliche Pflichtverletzung können hier also zum Fahrverbot führen. So ist doch zu vermuten, dass der Autofahrer dieser Handlungsweise immer wieder folgen und den Verstoß erneut beharrlich begehen wird.
Selbiges ist bei Wiederholungstätern zu beobachten. Daher verhängen Behörden ein Fahrverbot, wenn ein Verkehrssünder innerhalb von 12 Monaten mindestens zweimal mit mehr als 25 km/h geblitzt wurde. Allerdings liegt ein Fahrverbot immer im Ermessen der Behörden. Das bedeutet, sie könnten theoretisch auch davon absehen. Das hängt allerdings immer vom individuellen Fall ab und mit welcher Ausdauer und Motivation der Fahrer vorging.
Mit dem Rechtsanwalt gegen den Vorwurf der Beharrlichkeit vorgehen?
Diese Frage kann vermutlich am besten der Rechtsanwalt selbst beantworten. Letztlich haben sowohl die Geldbuße als auch das Fahrverbot einen Sinn. Sie sollen dem Verkehrssündigen eine Lehre sein, sodass er sein falsches Verhalten unter Beharrlichkeit einsieht. Die Behörden möchten auf diese Weise verhindern, dass der Verstoß vom Fahrer nochmals beharrlich begangen wird. Schließlich gefährdet er damit nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer.
Davon abgesehen hat jedoch jeder Betroffene die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt seines Bußgeldbescheides dagegen Einspruch einzulegen. Besonders bei ungerechtfertigten Vorwürfen erscheint dies als sinnvoll. Hier kann ein Rechtsanwalt Unterstützung leisten. Im Einzelfall kann das Fahrverbot auch in ein höheres Bußgeld umgewandelt werden.
FAQ: Beharrlichkeit
Im Verkehrsrecht bedeutet Beharrlichkeit, dass einem Verkehrsteilnehmer die Rechtstreue fehlt und er deswegen immer wieder gegen die StVO oder andere Verkehrsregeln verstößt. Ein einziger Verstoß genügt demnach nicht, um Beharrlichkeit anzunehmen.
Nach § 25 Abs. 1 StVG bei beharrlichen Pflichtverletzungen ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monate anordnen.
Das wird schwierig. Normalerweise lässt sich die Behörde nicht auf einen solchen Handel ein. Nur in sein wenigen, eng gefassten Ausnahmefällen wird sie von einem Fahrverbot absehen, wenn dieses eine unzumutbare Härte darstellen würde.