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FAQ: BKatV
BKatV steht als Abkürzung für “Bußgeldkatalog-Verordnung”. Für den Bußgeldkatalog bildet die BKatV im Verkehrsrecht die Rechtsgrundlage für Sanktionen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. In der Verordnung sind unter anderem die Höhen der Regelsätze für Verwarn- und Bußgelder definiert.
Was bezüglich der Regelsätze gilt, ist in § 3 BKatV festgelegt. Die Regelsätze für verschiedene Verkehrsverstöße sind in den Anhängen zur BKatV aufgelistet. Für einen Geschwindigkeitsverstoß können sie beispielsweise zwischen 30 und 950 Euro betragen. Mehr zum Inhalt der Anhänge lesen Sie hier.
Ja. In der Verordnung sind unter § 4 Vorgaben definiert, wann ein Fahrverbot als Maßnahme verhängt wird und wie lange dieses dauern kann. Was diesbezüglich gilt, haben wir hier zusammengefasst.
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): Welche Bestimmungen beinhaltet sie?
Um Verkehrsverstöße sanktionieren zu können, bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Neben der Straßenverkehrsordnung und dem Straßenverkehrsgesetz gibt es auch eine Reihe verschiedener Verordnungen, die diesbezüglich eine wichtige Rolle spielen.
Zu den wichtigsten gehört die “Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr” oder auch Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Diese bildet dann auch die Grundlage für den Bußgeldkatalog, welcher als Anlage der Verordnung aufgeführt ist.
In der Verordnung sind die Vorgaben zu Höhen von Verwarn- und Bußgeldern und Regelungen zu Fahrverboten zu finden, die dann im Bußgeldkatalog den entsprechenden Verstößen zugeordnet sind. Diesbezüglich sind Regelsätze bestimmt, die dann herangezogen werden.
In Kraft getreten ist die Verordnung 1990, wurde seitdem mehrmals überarbeitet. Die Änderung der BKatV hat in der Regel das Ziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. So beinhaltet die BKatV-Novelle von 2021 beispielsweise Erhöhungen von Bußgeldern im Zusammenhang mit Geschwindigkeits- und Parkverstößen.
Insgesamt besteht die Verordnung aus fünf Paragraphen einer Anlage und vier Anhängen. In § 1 BKatV sind allgemeine Regelungen zu finden. So unter anderem, wann Regelsätze zur Anwendung kommen und wann anstatt Bußgelder Verwarnungsgelder erhoben werden.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
§ 1 BKatV
Näher definiert werden Verwarnungsgelder dann in § 2 BKatV. Hier ist dann unter anderem festgelegt, dass Verwarnungen zwischen 5 und 55 Euro betragen, aber in bestimmten Fällen auch ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden können.
Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
Die Regelsätze sind dann Thema in § 3 BKatV. In Paragraph 4 BKatV sind dann die Vorschriften zu Fahrverboten festgehalten. Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten finden Sie in § 5 der Verordnung.
Die Anlage und Anhänge beinhalten folgende Punkte:
- Bußgeldkatalog (BKat)
- Tabelle 1 Regelsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Tabelle 2 Regelsätze für Abstandsverstöße
- Tabelle 3 Regelsätze für Überladung
- Tabelle 4 Regelsätze bei Gefährdung oder Sachbeschädigung
Regelsätze in der BKatV: § 3 und dessen Bedeutung
Bei der Anwendung von Regelsätzen wird im Verkehrsrecht zwischen “fahrlässigen Verstößen mit gewöhnlichen Tatumständen” und vorsätzlichen Verstößen unterschieden. Sanktionen gemäß der einfachen Regelsätze werden also verhängt, wenn die Tat fahrlässig war. Haben Verkehrsteilnehmer allerdings vorsätzlich oder beharrlich gehandelt, ist ein Abweichen von den Regelsätzen und somit eine Erhöhung der Sanktionen möglich bzw. auch vorgesehen.
Wann welche Regelsätze gelten, ist in § 3 BKatV genauer definiert. Es ist unter anderem bestimmt, dass bereits bestehende Eintragungen im Fahreignungsregister bei der Höhe der Sanktionen keine Rolle spielen, also nicht berücksichtigt werden. § 3 Abs. 1 BKatV beinhaltet diesbezüglich allerdings auch Ausnahmen:
[…] soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
§ 3 BKatV
Konkret handelt es sich hierbei um Wiederholungstaten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr. In diesen Fällen kann sich der Regelsatz erhöhen, wenn bereits Eintragungen diesbezüglich vorliegen.
Darüber hinaus sind die Vorgaben aus Paragraph 3 Abs. 3 BKatV von Bedeutung. Denn liegen eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung vor, erhöhen sich die Regelsätze für den jeweiligen Verstoß. Gleiches gilt auch, wenn es sich um Tatmehrheit handelt. Hier ist gemäß Absatz 5 der höhere Regelsatz anzuwenden, wenn im Bußgeldkatalog für die Verstöße verschiedene Regelsätze vorgesehen sind. Zudem kann dieser dann auch entsprechend erhöht werden.
Begehen Verkehrsteilnehmer den Verstoß vorsätzlich, ist in § 3 Abs. 4a BKatV festgehalten, dass sich dann die Regelsätze verdoppeln.
Bestimmungen in der BKatV zum Fahrverbot
Neben Verwarn- und Bußgeldern können bei Verkehrsverstößen auch Fahrverbote drohen. Die rechtlichen Vorgaben dazu, wann das der Fall ist und wie lange diese dauern können, sind in § 4 BKatV zu finden. Demnach gilt gemäß § 4 Abs. 1 BKatV, dass eine solche Maßnahme “wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht” kommen kann.
Das Fahrverbot muss auf eine bestimmte Dauer festgelegt sein. Diese hängt von der Schwere des Verstoßes ab und ist unter der entsprechenden Tatbestandsnummer im Bußgeldkatalog aufgeführt.
Sind Fahrer innerhalb eines Jahres wiederholt mit 26 km/h oder mehr zu schnell unterwegs, müssen sie laut § 4 Abs. 2 BKatV mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Sind Sie allerdings wiederholt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren, müssen Sie den Führerschein für drei Monate angeben (§ 4 Abs. 3 BKatV).
Unter bestimmten Umständen kann es nach § 4 Abs. 4 BKatV aber auch möglich sein, von einem Fahrverbot abzusehen. Stellt ein solches beispielsweise eine Existenzgefährdung dar, kann das der Fall sein. In der Regel gilt dann:
Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.