Ob zum Skifahren im Winter, zum Wandern im Sommer, zur Besichtigung malerischer Städte oder einfach zur Durchquerung – die Schweiz ist ein beliebtes Urlaubs- und Durchfahrtsland für deutsche Autofahrer. Im Vergleich zu Deutschland sind die Behörden im südlichen Nachbarland allerdings noch unnachgiebiger, wenn es um Bußgelder im Straßenverkehr geht.
Wer in der Schweiz geblitzt wird, wird schlucken, wenn der Bußgeldbescheid im heimischen Briefkasten eintrifft. Aber sind Sie überhaupt verpflichtet, ein Bußgeld aus der Schweiz zu bezahlen? Schließlich ist das Land nicht Teil der Europäischen Union. Mit welchen Folgen haben Sie zu rechnen, wenn Sie einen Strafzettel aus der Schweiz nicht bezahlen? Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.
Inhaltsverzeichnis
Erhalten Sie überhaupt Bußgelder aus der Schweiz?
Nicht jedes Bußgeld aus dem Ausland muss bezahlt werden. Die Schweiz ist nicht Teil der Europäischen Union. Wenn Sie als Nicht-Schweizer im Nachbarland gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen, müssen Sie aber trotzdem damit rechnen, dass Sie ein Bußgeld erreicht. Doch müssen Sie ein Bußgeld aus der Schweiz auch bezahlen?
Bußgeld aus der Schweiz bezahlen – so ist die Rechtslage
Da die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, gilt für sie auch nicht der Rahmenbeschluss, der die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Bußgeldern zwischen EU-Ländern gewährleistet. Als Ausgleich wurde am 1. März 2002 der deutsch-schweizerische Polizeivertrag beschlossen, der die Zusammenarbeit beider Behörden regeln soll. Hier steht in Artikel 37:
Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt […].
Dementsprechend gewährleistet, dass Sie auch in Deutschland ein Bußgeld aus der Schweiz bezahlen müssen. Allerdings ist der deutsch-schweizerische Polizeivertrag in weiten Teilen bisher noch nicht in Kraft getreten bzw. wird nicht durchgesetzt. Das ändert sich jedoch nun mit dem 01. Mai 2024.
Die bisherige Handhabung zeigte sich zum Beispiel in einer Entscheidung, die das Oberlandesgericht Brandenburg im Jahr 2017 traf. Ein Bezirk eines schweizerischen Kantons hatte die Durchsetzung eines schweizerischen Strafbefehls aufgrund eines Verkehrsverstoßes beantragt. Das Bußgeld inklusive Mahngebühren belief sich auf insgesamt 305 Euro.
Das OLG lehnte den Antrag ab, da sich weder im deutsch-schweizerischen Polizeivertrag, noch im Lugano-Übereinkommen oder anderen Grundlagen eine Vollstreckungsmöglichkeit finde. Nach Ablehnung wurden die Kosten des Verfahrens dem Gläubiger, also der Schweizer Behörde, zu Last gelegt.
Der Grund dafür, dass der Polizeivertrag bisher noch nicht in Kraft getreten war und Sie ein Bußgeld aus der Schweiz nicht bezahlen mussten, ist im Artikel 50 des Vertrages zu finden. Hier steht, dass das Kapitel VI, zu dem auch die relevanten Artikel gehören, nicht mit der Ratifikation des Vertrages in Kraft treten, sondern hier ein späterer Zeitpunkt von beiden Staaten vereinbart werden soll. Dies ist nun geschehen.
Daher gilt ab dem 01.05.2024 Folgendes: Bußgelder ab einer Höhe von 80 Schweizer Franken bzw. ab 70 Euro können nun vom Bundesamt für Justiz in Deutschland eingezogen werden. Das bedeutet, dass Autofahrer einen schweizer Bußgeldbescheid nicht mehr so ohne Weiteres aussitzen können.
Warum sollten Sie ein Bußgeld aus der Schweiz dennoch bezahlen?
Grundsätzlich sind Sie besser beraten, wenn Sie ein Bußgeld aus der Schweiz bezahlen, sollten Sie eines erhalten. Der Grund dafür ist, dass nach Ihrer Ausreise die Ordnungswidrigkeit dennoch innerhalb der Schweiz verfolgt werden kann.
FAQ: Bußgeld aus der Schweiz bezahlen
Ja, Bußgeldbescheide bzw. Strafzettel aus der Schweiz werden auch nach Deutschland verschickt.
Ja, Geldsanktionen aus der Schweiz können in Deutschland ab dem 01.05.2024 vollstreckt werden. Ab einer Höhe von 70 Euro kann ein Bußgeld nun in Deutschland eingezogen werden.
Es ist ratsam, da nach einer erneuten Einreise innerhalb der Verjährungsfrist die offenen Bußgelder bei einer Kontrolle in der Regel sofort verlangt werden.