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Der Anhörungsbogen – was Sie beachten sollten
Inhaltsverzeichnis
Haben Sie sich nicht an das Verkehrsrecht gehalten, müssen Sie mit Strafen rechnen. Nach einem Verkehrsverstoß erhalten Sie noch vor dem Bußgeldbescheid einen Anhörungsbogen. Er dient dazu, persönliche Daten des Schuldigen zu erfahren. Weiterhin gibt er dem Fahrer die Möglichkeit, sich zu der Sache zu äußern. Bestandteil sind alle wichtigen Informationen zum Tatbestand.
Bei Ordnungswidrigkeiten in Deutschland gilt die Fahrerhaftung: Der Kfz-Fahrer, der die Tat begangen hat, muss haften. Die Fahrerhaftung ist im Paragraph 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgehalten.
Bei einem Verstoß hält ein Blitzer oder Polizeibeamter das Kennzeichen fest. Folglich erhält der Halter des Fahrzeugs den Anhörungsbogen. Indem er die Daten des Fahrers, der die Tat begangen hat, einträgt, kann er die Schuld von sich weisen.
Die Anhörung im Bußgeldverfahren
Durch die Anhörung im Bußgeldverfahren möchte die Bußgeldbehörde feststellen, wer der Fahrer zum Tatzeitpunkt war. Ein Anhörungsbogen kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlicht- oder Abstandsverstoß sowie vielen anderen Ordnungswidrigkeiten folgen.
Es gibt keinen Anhörungsbogen mit vorgeschriebenem Muster. Einige Punkte sind jedoch immer Bestandteil eines Anhörungsbogens:
- Konkreter Vorwurf
- Ort und Zeit des Verstoßes
- Höhe des folgenden Bußgeldes (soweit bereits bekannt)
- Benennung von Zeugen (meist sind es Polizeibeamte)
Optional ist auch ein Beweismittel (z. B. Blitzerfoto) Inhalt des Anhörungsbogens.
Der Anhörungsbogen dient nicht nur der Bußgeldbehörde, sondern auch dem Betroffenen. Er hat die Möglichkeit, sich im Anhörungsbogen über die Tat zu äußern und genaue Angaben zu machen. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet. Dies ist im Paragraph 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) verankert.
Der Anhörungsbogen wird im Bußgeldverfahren nicht immer verschickt. Gibt es beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Blitzerfoto, auf dem der Fahrer genau zu erkennen ist, bedarf es nicht zwingend eines Anhörungsbogens. Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Der Anhörungsbogen und die Verjährung des Bußgeldbescheids
Ein Bußgeldbescheid verjährt nach drei Monaten. Es zählen dabei der Tatzeitpunkt sowie der Tag der Zustellung des Bußgeldbescheids. Haben Sie innerhalb von drei Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten, ist das Verfahren eingestellt. Erhalten Sie in der Zwischenzeit einen Anhörungsbogen, unterbricht dieser die Verjährungsfrist – die drei Monate beginnen wieder von neuem.
Die Verjährung geht dem Tag der Tat voraus, sodass die Verjährung einen Tag vorher abläuft. Wenn Sie also am 2. Januar einen Verstoß begangen haben, verjährt die Ordnungswidrigkeit am 1. April.
Die Verjährung kann jedoch nur einmal unterbrochen werden. Wurden Sie also am Ort des Vergehens angehört, zählt dieser Tag. Erhalten Sie anschließend einen Anhörungsbogen per Post, unterbricht dieser nicht von neuem die Verjährungsfrist.
Es ist weiterhin zu beachten, dass die Verjährung für denjenigen unterbrochen wird, der im Anhörungsbogen erwähnt ist. Ist also der Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter adressiert, der Verkehrssünder ist aber ein anderer Fahrer, läuft die Verjährungsfrist für den Fahrer normal weiter.
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?
Auch wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beachten, erhalten Sie den Bußgeldbescheid und müssen das Bußgeld zahlen.
Sie müssen den Anhörungsbogen innerhalb von einer Woche ausfüllen, jedoch sind nur Angaben zu Ihrer Person verpflichtend. Über den Tathergang müssen Sie sich nicht zwingend äußern.
Füllen Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren aus, haben Sie die Möglichkeit, Stellung zur Tat zu nehmen. Müssen Sie Verwandte mit Ihren Aussagen belasten, können Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen und auf genaue Angaben verzichten.
Paragraf 111 OWiG besagt, dass Verkehrssünder dazu verpflichtet sind, ihre persönlichen Daten im Anhörungsbogen auszufüllen, damit diese anschließend der zuständigen Behörde vorliegen. Betroffene sollten die Frist auf dem Anhörungsbogen von einer Woche einhalten, sonst drohen weiteren Strafen.
Generell haben Sie das Recht, bei genauen Angaben zu schweigen. Wollen Sie Einspruch gegen das Verfahren einlegen, wenden Sie sich an einen Anwalt.
FAQ – Anhörungsbogen
Durch den Anhörungsbogen können Beschuldigte angaben zur Sache machen, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
Sie sind nicht verpflichtet, eine Aussage zu tätigen, wenn Ihnen eine Regelmissachtung im Straßenverkehr vorgeworfen wird.
Sehr geehrte Damen und Herren,ich würde gerne wissen,da ich mit dem traffistar S350 gebolzt worden bin!
Nun habe ich gelesen das jedes Gericht diese Strafen anoliert haben da die Messungen nicht korrekt sind.
Meine Frage reicht eine Kopie von dem Urteil zum einreichen zusammen mit der Anhörung
Oder brauche ich einen Rechtsanwalt?
Viel dank im voraus
Hallo Marco iezxi
Wenn Sie Einspruch einlegen möchten, dann lässt sich der Gang zum Anwalt nicht vermeiden.
– Die Redaktion